Bürgerliches Recht

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Contents

Bürgerliches Recht

Quellen des Bürgerlichen Rechts

BGB

Systematik

Das BGB besteht aus 5 Büchern.

1. Allgemeiner Teil

2. Recht der Schuldverhältnisse

3. Sachenrecht

4. Familienrecht

5. Erbrecht

Das BGB AT enthält allgemeine Normen über Rechtssubjekte, Rechtsobjekte und Rechtsgeschäfte. Des weiteren regelt es Sonstiges: Termine, Fristen, Verjährung, Rechstausübung/-durchsetzung, Sicherheitsleistungen. Es ist nach dem Prinzip der Abstraktion geordnet. Der Vorteil liegt in der Straffung des Gesetzbuches, der Nachteil in einer Vielzahl an Ausnahmen und Verständnisschwierigkeiten.

Das Schuldrecht regelt Verträge, die Bereicherung und das Delikt.

Das Sachenrecht regelt den Besitz, das Eigentum und die dinglichen Rechte.

Das zweite und dritte Buch sind nach systematischen Gesichtspunkten (Relatives zwischen Personen und Absolutes) geordnet.

Das vierte und fünfte Buch ist thematisch geordnet.


Geschichte

Mit der Reichseinigung 1871 entstand das Bedürfnis nach Rechtseinheit, welche als Staatsziel in die Verfassung geschrieben war. Es gab drei wesentliche Rechtsräume: das ALR (Preußen und Westfalen), den Code Civil (Rheinland und Baden) und das gemeine Recht welche mit den lokalen Gewohnheitsrechten im übrigen Reich galten. Der erste Schritt zur Rechtseinheit waren die Reichsjustizgesetze welche folgendes beinhalteten: ZPO, GVG, StPO, KO, GKG. Das Bürgerliche Recht sollte auf Grundlage des modernisierten Pandektensystems (usus modernus pandectum) entwickelt werden, welches in den maßgeblichen Konzeptionen 5 Bücher enthielt, welche den heutigen entsprechen. Um dieses System haben sich insbesondere Rechtswissenschaftler wie Heise, v. Savigny, Windscheid und Puchta verdient gemacht. 1874 wurde eine Vorkommission beauftragt, welche noch im selben Jahr ihren Bericht vorlegte. daraufhin übernahm die erste Kommission ihre Arbeit welche sie mit dem ersten Entwurf E I 1887 beendete. Nach heftigen Debatten wurde eine zweite Kommission eingesetzt welche einen zweiten Entwurf E II vorlegte welcher Vom Parlamentsausschuss verändert (E III) und vom Parlament verabschiedet wurde. Am 1.1.1900 trat das BGB durch das EBGB in Kraft. Streitpunkte waren damals das liberale Vereinsrecht, die obligatorische Zivilehe und der Schutz des Schwächeren. Gemeinsam mit der Einrichtung des Reichsgerichts und der ZPO wurde die deutsche Rechtssprechung tiefgreifend verändert(?).


Prinzipien des Bürgerlichen Rechts

Allgmeines

Das grundlegende Ziel des Bürgerlichen Rechts ist die Garantie der Freiheit und Gleicheit im privaten Rechtsverkehr.

Freiheit

Die Freiheit findet ihren zivilrechtlichen Ausdruck in der Privatautonomie.

Gleichheit

Die Gleichheit im Sinne eines minimalen Interessenausgleichs findet ihren zivilrechtlichen Ausdruck in:

  • Treu und Glauben
  • Vertrauensschutz
  • Einflüssen des öffentlichen Rechts

Gesellschaftliche Organisationen können mitunter de facto mit der gleichen Hoheitsgewalt wie der Staat auftreten. Darum bedarf es mitunter dem gleichen Zwang zur Rechtfertigung, wie er für hoheitliche Akte gilt.

  • mittelbare Drittwirkung der Grundrechte als objektive Wertmaßstäbe
  • Ausdehnung des zwingenden Rechts

Fallgruppen

Falls essenteielle Lebensverhältnisse wie im Miet- und Arbeitsrecht betroffen sind oder ungleichgewichtige Vertragsparteien wie im Falle der AGB und des allgemeinen Verbraucherschutzes so werden diese Abwägungen relevant.


Treu und Glauben (§ 242 BGB)

Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


Rang

Dieser "königliche Paragraph" formuliert einen besonders wichtigen Rechtsgrundsatz des Privatrechts, bringt diesen aber nur unzureichend zum Ausdruck. Besser ist hier das schweizeriche ZGB: Jedermann hat in Ausübung seiner Rechte und in Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. - Der offenbare Mißbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.

Inhalt

Über den Wortlaut hinaus gilt die Pflicht hinaus auch für den Gläubiger und für überhaupt jede Ausübung von Rechten und Erfüllung von Pflichten.

Treu verlangt Verlässlichkeit, Rücksichtsnahme und Loyalität. Glaube ist das Vertrauen in die Treu des anderen. Dies ist ein normatives Kriterium, welches insbesondere durch die Verfassung und ihre Grundrechte beeinflusst ist.

Die Verkehrsitte ist ein empirisches Kriterium.

Das Ziel der Abwägung normativer und empirischer Kriterien ist der gerechte Interessenausgleich.

Dieser Rechtsgrundsatz ist zwingend der Parteidisposition entzogen.

Doch ist er keine Anspruchsgrundlage, kann aber mittelbar für eine solche Bedeutung erlangen.

Funktionen

  • Billigkeit

Durch den Grundsatz von Treu & Glauben ist der notwendige aber beschränkte Einfluss zur sozialethiscehn Wertung gesichert. Dies ist also eine Norm des Billigkeitsrechts, jedoch keine Ermächtigung zu allgemeiner Billigkeitsrechtssprechung.

  • Rechtsfortbildung

Der Grundsatz von Treu und Glauben als Entscheidungsmaßstab für die Richter sichert die interessengerechte Anpassung der Rechtsanwendung auf veränderte Wertmaßstäbe und Lebenswerklichkeiten.

Fallgruppen

  • Ergänzung

Die Ergänzungsfunktion verlangt bestehende Vertragspflichten nach Treu und Glauben zu konkretisieren und neue Nebenpflichten zur Sicherung der Durchführung des Vertrages oder zum Schutz des Vertragspartners zu erfüllen.

  • Schranke

Die Schrankenfunktion wirkt immanent als Schranke der Ausübung bestehender Rechte. Dies ist gegeben bei fehlendem schutzwürdigem Interesse des Berechtigten, unredlichem Erwerb des Rechts, widersprüchliechem Verhalten, Verwirkung und der Unzumutbarkeit der Leistung aus persönlichen Gründen.

  • Korrektur

Die Korrekturfunktion ermöglicht die Anpassung duch den Richter nach Treu und Glauben an die veränderten Umstände. Dies ist neuderdings in § 313 BGB normiert.

Konkretisierung


Privatautonomie

Definition: Privatautonomie ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit, welche sich auf Rechtsverhältnisse erstreckt und durch Rechtsgeschäfte ausgeübt wird.

Der bedeutendste Ausfluss der Privatautonomie ist die Vertragsfreiheit (s.u.).

Grenzen

Findet selten Anwendung, u.a. gegen Domaingrabbing, umstritten bei Kontosperrungen gegen die NPD.

Im Sinne des Schikaneverbotes beruft man sich öfter auf § 826 BGB und § 242 BGB, etwa bei der Verwirkung von Ansprüchen durch illoyale verspätete Anspruchsgeltungsmachung.

Rechtsausübungsschranken welche durch die Eigentumsverpflichtung, den Tierschutz und andere Güter (u.a. Denkmalschutz) des Öffentlichen Rechts wirksam werden.

  • Ausnahmen vom Grundsatz des staatlichen Monopols der Rechtsdurchsetzung

Notwehr (§ 227 BGB); Notstand (§ 228 BGB); Selbsthilfe (§ 229 BGB ff)


Vertrauensschutz

Definition: Der Vertrauensschutz ist ein Rechtsprinzip welches zum Zwecke des Schutzes des redlichen Rechtsverkehrs, gebietet nicht stets auf die wirkliche Rechtslage abzustellen, sondern den redlichen Erwerber, Geschäftspartner usw., der zulässigerweise auf einen äußeren Rechtsschein vertraute, in seinem Vertrauen zu schützen.

Dank des Vertrauensschutzes kann ein Erwerber ein Recht erlangen, wenn er gutgläubig auf die scheinbare Verfügungsgewalt des Veräußerers vertraut, obwohl dieser nicht Inhaber des Rechtes war.

Dieser Grundsatz konkretisiert sich etwa in § 932 BGB.


Gestaltungsrecht

Definition: Gestaltungsrechte sind einseitige empfangsbedürftige Willenserkläreungen, welche auf ein Rechtsverhältnis unmittelbar einwirken.

Gestaltungsrechte bedürfen -anders als Ansprüche nicht der Durchsetzung.

Gestaltungsrechte sind bedingungs- und befristungsfeindlich und unwiderruflich.

Dieses Rechtsverhältnis muss keine anderen Personen betreffen. Dies gilt beispielsweise für die Aneigung einer herrenlosen Sache.

Sind ander Personen aber betroffen und wird also ihr Privatautonomie eingeschränkt bedarf es einer besonderen Rechtfertigung des Gestaltungsrechts. Diese kann im erklärten Einverständnis liegen oder sich aus dem Gesetz ergeben. Biespiele sind die Anfechtung, der Widerruf und die Kündigung.

Gestaltungsklagerecht

Ausnahmsweise kann ein Gestaltungsrecht lediglich richterlich ausgeübt werden. Dies gilt insbesonder für das Familien- und Gesellschaftsrecht, wo eine Ungewissheit besonders schwer erträglich ist.

Gestaltungsgegenrecht

In einigen Fällen gibt das Gesetz dem Betroffenen die Möglichkeit einem Gestaltungsrecht mittels einem eigenen Gestaltungsrecht zu begegnen. Beispiel ist der Widerspruch des Wohnraummieters gegen eine Kündigung.


Allgemeiner Teil

Rechtssubjekt

Rechtsfähigkeit

Definition: Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Rechtsfähigkeit natürlicher Personen:

Sie ist unabhängig von Alter oder Geist.

Die Rechtsfähigkeit wird durch die Vollendung der Geburt, d.h. durch die Trennung von der Mutter erreicht.

Ein Ungeborenes (nasciturus) oder Ungezeugtes (nondum conceptus) kann bedingt rechtsfähig sein. Im Erbrecht gilt das gezeugte Ungeborene als vor dem Tod des Erbgebenden geboren. Schadensersatzansprüche können auch gelten wenn der Schaden im Mutterleib oder vor der Zeugung verursacht wurde, aber der Erfolg zu Lebzeiten eintritt. Als Rechtsvertreter Ungeborener ist der Pfleger der Leibesfruch eingesetzt.

Die Rechtsfähigkeit endet mit dem (Hirn)Tod oder der widerlegbaren amtlichen Todeserklärung bei Verschollenheit.

Ein Toter kann bedingt rechtsfähig sein, wenn der Schutz seiner Persönlichkeit in Gefahr ist oder seine Leiche. Beides ist zeitlich begrenzt (Moorleichen, Mumien, Reliquien).


Rechtsfähigkeit juristischer Personen:

Rechtsfähigkeit ist für juristische Personen eine graduelle Eigenschaft.


Handlungsfähigkeit

Definition: Handlungsfähigkeit ist die Möglichkeit, durch eigenes verantwortliches Handeln Rechtswirkungen hervorzurufen, insbesondere Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen.

Fehlt die H. so steht sie regelmäßig einem gesetzlichen Vertreter zu.

Auch juristische Personen sind nach h.M durch ihre Organe handlungsfähig.

a) Geschäftsfähigkeit

Die G. ist die eine Form der Handlungsfähigkeit, welche die Möglichkeit vorsieht Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Geschäftsfähigkeit regelmäßig mit der Volljährigkeit eintritt.

b) Deliktsfähigkeit

Die D. ist die Fähigkeit für unerlaubte Handlungen durch Schuld verantwortlich zu sein.

Die zivilrechtliche D. ist vor dem 7. Lebensjahr und im Zustand der nicht selbstverschuldeten Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§§ 828 I, 827 BGB)nicht gegeben.


Allgemeine Persönlichkeitsrechte

siehe Grundrechte


Namensrecht

§ 12 BGB

Das Namensrecht ist ein Teil der allgemeinen Persönlichkeitsrechte. Es schützt den bürgerlichen Namen und bei Bekanntheit den Namen von juristischen Personen, Pseudonymen, Gaststätten, Kirchen usw. (Einiges ist in Spezialgesetzen geregelt: u.a. MarkenG)

Bei Verletzung des Namensrechtes kann man Unterlassen, Beseitigung und nach § 823 BGB Schadensersatz verlangen.


Wohnsitz

Des weiteren gelten §§ 7-11 BGB.

Der Wonsitz ist im Regelfall gewillkürt, für nichthandlungsfähige Personen und Soldaten ist er gesetzlich festgelegt.

Relevant ist der Wohnsitz für § 269 I BGB, § 132 II BGB und für die Zuständigkeit der Gerichte.


Verein

Ein Verein ist eine juristischer Person des Privatrechts.

Grundlage des Vereins ist § 9 GG, das BGB und das VereinsG.

a) Mitgliedschaft (Existenz unabhängig von Mitgliederwechsel)

Vorraussetzung mindestens Beitrittserklärung, je nach Satzung auch Annahmerklärung. Keine Annahmepflicht außer bei Monopolstellung (u.a. Gewerkschaft)

Rechte: Organschaftsrechte (Stimmrecht), Genussrechte, Sonderrechte...

Pflichten: Beiträge, Treue, Sonderpflichten...

b) Autonomie (keine Bindung an Gründungszweck)

c) Satzung (Zweck, Name, Sitz, Eintragungsabsicht...)

d) Entstehung durch Gründungsvertrag und Eintragung beim Amtsgericht (Idealverein) oder Konzession (Wirtschaftsverein).

Ein Gründungsvertrag ist die übereinstimmende Willenserklärung über eine Satzung durch die mindestens sieben Gründungsmitglieder.

Die Eintragung ist bei Gründung und Satzungsänderung konstitutiv, bei Änderung des Vorstandes u.ä. deklaratorisch.

Idealvereinen ist eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nebenzweck erlaubt.

Der Wirtschaftsverein ist selten, meist sind sie als Spezialform organisiert.

e) Organe

ea) Mitgliederversammlung (Widerrufliche Bestellung des Vorstandes, Satzungsänderung, Vereinsauflösung u.a.; Einberufung nach satzungsmäßigen Regeln u.a. auf Verlangen einer Minderheit, Vereinsinteresse, Turnus; Beschlussfassung nach satzungsmäßigen Quoren für Zahl und Verhältnis)

eb) Vorstand (Geschäftsführung gebunden an Gesetz, Satzung, Weisung, Vereinsinteresse; Auskunft und Rechenschaft, gesetzliche Vertretung)

f) Verantwortlichkeit (Brox (338-340)

g) Vereinstrafen (prüfbar durch Gerichte)

h) Ende ( Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit, Insolvenz)

Der Verein ist der Grundtyp folgender Formen der juristischen Person : AG, KGaA, GmbH, eingetragene Genossenschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

Der Verein unterscheidet sich vom nichtrechtsfähigen Verein und vom Vorverein, welche keine juristischen Personen sind.

Der nichtrechtsfähige Verein ist prinzipiell (aus Misstrauen) den unpassenden Regeln der GbR unterworfen. Die Rechtssprechung unternimmt allerdings eine Annäherung. Diese führt zu einer Teilrechtsfähigkeit in Hinblick auf Parteifähigkeit, Vermögen, Haftung...

Der Verein unterscheidet sich auch von der GbR, welche ebenfalls keine Juritsiche Person ist. Sie ist der Grundtyp der OHG und der KG.


Stiftung

Eine Stiftung ist eine juristische Person des Privatrechts.

a) keine Mitglieder, jedoch Organe (Vorstand u.a.)

b) Heteronomie (Bindung an erklärten Willen des Stifter bei Stiftungsgeschäft)

c) Verfassung

d) Entstehung durch Stiftungsgeschäft und Konzession

Ein Stiftungsgeschäft ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Schriftform bedarf (auch durch Testament).

Die Stiftung unterscheidet sich von der unabhängigen Stiftung und dem Sammelvermögen, welche keine juristischen Personen sind.


Unternehmer

§ 14 BGB


Verbraucher

§ 13 BGB


Rechtsobjekt

Rechtsobjekt

Rechte

Nur Vermögensrechte und nicht etwa Persönlichkeitsrechte können Rechtsobjekte sein. Vermögensrechte sind dingliche Rechte (Eigentum), Rechte an Rechten, Immaterialgüterrechte, Forderungen und Mitgliedschaftsrechte.


Immaterialgüter

Immaterialgüter sind geistige Schöpfungen, für die ein auschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht beim Urheber liegt.


Tiere

§ 90a BGB


Sachen

Definition

Sachen sind unpersönliche, körperliche Gegenstände, welche räumlich umgrenzt sind.

Dementsprechend sind frei fließende Gewässer (Saale), freie Gase, Strom und Energien und nach h. M. Daten/Programme keine Sachen (anders Daten- und Energieträger). Auch der menschliche Körper und integrierte künstliche Bestandteile (Herzschrittmacher) sind keine Sachen. Bei abgetrennten Körperteilen (Haare, Sperma, Blut, Organe) sind die Übergänge fließend und z T. vom Verwendungszweck anhängig.


Arten

a) unbewegliche Sachen (Grundstücke) & bewegliche Sachen (Nichtgrundstücke)

b) vertretbare Sachen (nach Maß, Zahl, Gewicht)& unvetretbare Sachen (Gebrauchtes, Sonderanfertigungen) (§ 91 BGB)

c) verbrauchbare Sachen (Nahrung, Geld) & unverbrauchbare Sachen (Bücher, Kleidung) (relevant bei Leihung) (§ 92 BGB)

d) teilbare Sachen (Mehl, unbebaute Grundstücke) & unteilbare Sachen (Autos, Schuhe) (§ 93 BGB)


Sachgesamtheiten

Eine Mehrheit von Sachen, die wegen eines gemeinsamen Zweckes als Ganzes gesehen werden. (Bibliothek, Herde) Es gilt das Spezialitätsprinzip. Jede einzelne Sache einer Sachgesamtheit steht in Rechtsbeziehung zum Rechtssubjekt. (Beispiel: A verkauft B Sammlung. Vor Übereignung komplettiert A die Sammlung. B hat keine Rechte an den neuen Objekten.) Vorteile dieses Prinzips sind die Rechtsklarheit und die praktische Erleichterung des Rechtsverkehrs.


Bestandteile

§ 93 BGB

Bestandteile sind Teile einer zusammengesetzen Sache.

Wesentliche Bestandteile können nicht entfernt werden, ohne dass ein Bestandteil zerstört oder im Wesen verändert wird. (Fokus Bestandteile, nicht Sache)

Wesentliche Bestandteile können keine eigenen Rechtsobjekte sein.

Bei Grundstücken gibt es Scheinbestandteile, welche nur zu einem vorübergehenden zweck mit Grund und Boden verbunden sind. Allgemein gilt: "superficies solo cedit" (Die Sache weicht dem Boden.)


Zubehör

§ 97 BGB

Sie können Rechtsobjekte sein, werden aber im Zweifel bei der Übereignung der Hauptsache mit übereignet.


Früchte

§ 99 BGB

Früchte

Unmittelbare Früchte einer Sache: Obst, Eier

Mittelbare Früchte einer Sache: Miete, Pachtzinsen

Unmittelbare Früchte eines Rechts: Ernte des Pächters

Mittelbare Früchte eines Rechts: Pachtzinsen durch Unterverpachtung


Nutzungen

Nutzungen sind Früchte und andere Gebrauchsvorteile aus einer Sache.


Lasten

Lasten sind Verpflichtungen des Eigentümers oder Inhabers eines Rechts zu einer Leistung.


Rechtsgeschäft

Definition: Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung und oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den gewollten rechtlichen Erfolg knüpft.

Als Beispiel für weitere Elemente kann die behördliche Mitwirkung (standesbeamtliche Willenserklärung bei Ehevertrag) gelten.

Ein Gegenbeispiel für eine Verknüpfung durch die Rechsordnung an den gewollten rechtlichen Erfolg ist das Wucherverbot (§ 138 BGB).

Beispiel für die Lösung von Rechsgeschäften und dem Willen sind faktische Vertragsverhältnisse, welche durch konkludentes Handeln auch gegen den Erklärungswillen wirksam werden und automatisierte Willenserklärungen.

Arten

  • einseitiges Rechtsgeschäft (Testament, Kündigung, Anfechtung)
  • mehrseitige Rechtsgeschäft (Vertrag, Gesamtakt, Beschluss)

Gesamtakt: Gleichlautende, parrallele Willenserklärung (Paar kündigt jeweils die Wohnung)

Beschluss: mehrheitlich übereinstimmende Willenserklärung in Verein/Gesellschaft

Wirksamkeit

Ein Rechtsgeschäft kann willensunabhängig nichtig sein.

Ein Rechtsgeschäft kann willensabhängig anfechtbar sein.

Ein Rechtsgeschäft kann schwebend (un)wirksam sein. Es ist also weder nichtig (um einer Entscheidung nicht vorzugreifen) noch lediglich anfechtbar.

Gefälligkeit

Unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Schenkung, Leihe, Auftrag, Verwahrung) sind schwer von der rechtsunverbindlichen Gefälligkeit zu trennen.

Entscheidendes Kriterium ist der Rechtsbindungswille, welcher nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln ist. Indizien für einen solchen Willen ist beispielsweise die besondere wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Empfänger. Meist ist der Rechtsbindungswille jedoch eine Fiktion, die Beteiligten haben sich um rechtliche Konsequenzen keine Gedanken gemacht.

Es greift in diesen Fällen das Kriterium der normativen Interessenabwägung. Hier ist besonders das Risiko und die Zumutbarkeit der Haftung für dieses Risiko zu beachten.

Diskutiert wird ob und in welchem Maße für Gefälligkeiten die Deliktshaftung ausgeschlossen werden soll. (Rotweinfleck auf der Tischdecke des Gastgebers)

Realakte

Realakte und Delikte sind Handlungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben. (§ 950 BGB)

rechtsgeschäftsähnliche Handlungen

Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind Erklärungen, welche willensunabhängig eine Rechtsfolge gesetzlich vorschreiben. (§ 170 BGB) Umstritten ist ob und welche Vorschriften wie Geschäftsunfähigkeit oder Anfechtung für Rechtsgeschäfte analog angwendet werden sollen.

Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Das Abstraktionsprinzip bewirkt die rechtliche Trennung von kausalen Verpflichtungsgeschäft und abstrakten Verfügungsgeschäft. (Worin unterscheiden sich Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip?)

Verpflichtung

Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.

Ein Beispiel ist der Kaufvertrag. Hier sind Verkäufer zu Übergabe und Übereignung verpflichtet.

Verfügung

Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch welches ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.

Beispiel ist die Übereigung.

Voraussetzungen sind im Gegensatz zur Verpflichtung nach dem Bestimmtheitsprinzip die Bestimmung eines konkreten Gegenstandes, die Verfügungsgewalt und entsprechend dem Publizitätsprinzip oft ein weiteres Element wie die Eintragung in das Grundbuch.

Eine Verfügung beschränkt das rechtliche Können, eine Verpflichtung das rechtliche Dürfen. Unter mehreren Verfügungen gilt die erste. Unter den Verpflichtungen sind alle gleichrangig.

Kausale Geschäfte

Rechtsgeschäfte, bei denen der Rechtsgrund (causa) der Zuwendung zum Inhalt des Geschäftes gehört.

Abstrakte Geschäfte

Rechtsgeschäfte, bei denen der Rechtsgrund der Zuwendung nicht zum Inhalt des Geschäftes gehören.

Den abstrakten Geschäften liegt regelmäßig der Rechtsgrund eines kausalen Geschäft zugrunde.

Der zugrundeliegende Rechtsgrund einer abstrakten Übereigung kann die Erfüllung eines Anspruchs (causa solvendi) aus einem Kaufvertrag sein.

Abgrenzung

Meist sind Verfügungen abstrakt und Verpflichtungen konkret. Es gibt jeodch abstrakte Verpflichtungsgeschäfte wie das Schuldversprechen oder Verfügungsgeschäfte welche keines Rechtsgrundes bedürfen.

Rechtsgründe

  • Schenkung (causa donandi)
  • Verpflichtung durch einen Anderen(causa credendi)
  • Tilgung (causa solvendi)

Zweck

Das Verfügungsgeschäft ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft fehlerhaft ist. Ein Ausgleich wird dann über § 812 BGB ff erzielt. Dies soll der Leichtigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs dienen.

Falls ein Schuldner S Besitz erlangt, kann Gläubiger G ihn pfänden, ohne eine Intervention dessen erwarten zu müsssen, der dem S den Besitz übereigntete.

Beispiel

V verkauft am 1.5. an K1. V verkauft am 2.5. an K2. V ist berechtigt das Eigentum an K2 zu übereignen. K1 ist gegen V zu Schadensersatz berechtigt. K1 hat keine Ansprüche gegen K2.

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Willenserklärung

Definition: Eine Willenserklärung ist eine privatrechtliche Willensäußerung, welche auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Wille (subjektiver Tatbestand)

  • Handlungswille

Der Handlungswille ist ein bewusster Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. (keine Hypnose/Schlaf)

  • Erklärungswille

Der Erklärungswille ist das Bewusstsein der Rechtserheblichkeit des Handelns, nicht notwendig eine Kenntnis der konkreten Rechtsfolge. Laut neuester Rechtsprechung ist dies allerdings nicht mehr notwendiger Bestandteil der Willenserklärung. Die Anfechtbarkeit wegen Irrtums bleibt unberührt.

  • Geschäftswille

Der Geschäftswille ist der Wille, mit einer Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

Erklärung (objektiver Tatbestand)

  • direkte Erklärung

Der Wille des erklärenden kommt unmittelbar zum Ausdruck.

b) (konkludente) Erklärung

Die indirekte Erklärung liegt vor, wenn der Handelnde einen anderen Zweck verfolgt aber mittelbar den Geschäftswillen dadurch zum Ausdruck bringt.

c) Nichtstun/Schweigen

Schweigen ist keine Willenserklärung! Nur ausnahmsweise kann Schweigen als Willenserklärung gelten, wenn das Gesetz es vorsieht oder es die Parteien (u.U konkludent durch Übung) vereinbaren. Auch nach Treu und Glauben (etwa nach langjährigen Geschäftsbeziehungen, Verkehrssitte) kann das Schweigen als Annahme gelten. (str!)

Arten

  • empfangsbedingte W. (Vertrag); incl. Sonderfall der amtsempfangsbedürftigen Willenserklärungen (§ 928 BGB I)
  • nicht empfangsbed. W. (Testament)


Abgabe und Zugang

Abgabe

Der Erklärende muss alles getan haben, was seinerseits zum Wirksamwerden der Willenserklärung notwendig ist.

Dementsprechen genügt nicht allein die Ausfertigung sondern auch die Verschickung oder die Übergabe sind notwendig.

Es kann der Schein einer Abgabe entstehen. Es ist umstritten wie dieser zu behandeln ist. Eine Ansicht nimmt Unwirksamkeit an, eine andere stimmt dem zu hält aber Vertrauensschaden analog zu § 122 BGB für notwendig und eine Dritte schlägt anfechtbare Wirksamkeit vor.

Umstritten ist inwiefern die Abgabe verpflichtend ist. Eine Ansicht meint der Erklärende sei verpflichtet, der mit der Erklärung angestrebten rechtsgeschäftlichen Regelung nicht zuwiderzuhandeln und bringt eine Haftung nach dem Rechtsgedanken des § 160 BGB oder nach § 311a BGB II ins Spiel.


Auslegung

Es unterscheidet sich nicht die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen sondern von empfangsbedürftigen und nich empfangsbedürftigen Willenserklärungen.


natürliche Auslegung (133)

Die natürliche Auslegung fokussiert auf den Willen des Erklärenden und kommt somit seinen Interessen gegen die Interessen des Erklärungsempfängers entgegen. Dies ist nur gerechtfertigt wenn der Erklärungsempfänger wusste was gemeint war oder der Erklärungsempfänger unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt wissen könnte. Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen spielt diese Auslegung die wichtigste Rolle.


normative Auslegung (133 iVm 157)

Die Auslegung aus dem normativen Empfängerhorizont kommt den Interessen des Erklärungsempfängers gegen die Interessen des Erklärenden entgegen. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen spielt diese Auslegung die wichtigste Rolle. Dies entspricht dem Prinzip der verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit für die Willenserklärung. Der unverschuldete Erklärungsirrtum ist also unbeachtlich. Seine Grenze findet dieses Prinzip in der notwendigen objektiven Zurechenbarkeit der Erklärung.


ergänzende Auslegung

Die Ergänzung der Erklärung ist idR unproblematisch. (Ein Bier!)

Die Ergänzung richtet sich auf

  • den objektiven hypothtischen Parteiwillen
  • die Verkehrssitte
  • Treu & Glauben.

Fraglich ist wann eine solche Auslegung dem dispositiven recht vorzuziehen ist. Einige dispositive Normen sollen höchst subsidiär erst in letzter Linie gelten ("im Zweifel") andere nicht. Die ergänzende Auslegung scheint angemessen falls eine Einigung vergessen wurde oder in Zukunft beabsichtigt war und disposotives Rechts interessenwidrig wäre.

Die Gefahr des dieser Auslegung besteht in der Rechtsunsiicherheit.


Botenschaft

Der Bote überbringt eine Willenserklärung lediglich anstatt sie selber zu bewirken.

Ist eine Form für die Willenserklärung vorgeschrieben so muss der Geschäftsherr sie selber einhalten.

Ein Bote kann geschäftsunfähig sein.

Bei einem unbewussten Fehler der Übermittlung durch einen Boten ist der Geschäftsherr zwar gebunden kann aber anfechten. Hat der Bote bewusst falsch die Erklärung überbracht so ist der Geschäftsherr nicht gebunden. Hier ist die Unterscheidung zwischen Erklärungsbote und Empfangsbote relevant, da es fraglich ist welcher geschäftsherr gebunden ist.

Beim Empfang einer Willenserklärung ist bei einem Boten als Empfängerhorizont der Horizont des Geschäftsherren maßgeblich.

Der Zugang einer Willenserklärung erfolgt in dem Augenlick, da sie übermittelt wird.

Empfangsboten

Wirksamkeit sobald Überbringung möglich, ein Vergessen ist irrelevant. Empfangsbote ist, wer ermächtigt oder dem Empfänger nahe ist (Verwandte, Angestellte).

Erklärungsboten

Das Risiko trägt allein des Absender.


Widerruf

Jeder kann nach Abgabe der Willenserklärung und vor ihrem Zugang auf Grundlage des allgemeinen Widerrufsrechts widerrufen.

Es kann also auch nicht mehr dann widerrufen werden, wenn der Erklärungsempfänger noch keine Kenntnis hatte.

Auch gibt es das verbraucherschützende Widerrufsrecht. Dieses wird oft in Zusammenhang mit besonderen Verträgen geregelt. Dieses Widerrufsrecht kann in Verträgen nicht eingeschränkt werden. Insbesondre Haustürengeschäfte, welche den Arbeitsplatz und die Privatwohnung sowie das überraschende Ansprechen in der Öffentlichkeit und im Rahmen von Freizeitaktivitäten (Kaffeefahrten) sind widerrufbar. Dieser Widerruf muss fristgerecht und schriftlich oder durch Zurücksendung der Ware erfolgen.


Stellvertretung

Zweck

Es kann notwenig sein, dass jemand für einen anderen rechtsgeschäftlich handelt. Diese Notwendigkeit kann sich aus tatsächlichen Gründen wie Abwesenheit, Unkenntnis oder Aufwand ergeben oder aus rechtlichen Gründen wie der Geschäftsunfähigkeit.

Zulässigkeit

Grundsätzlich ist bei allen Willenserklärungen eine Stellvertretung möglich. Für höchstpersönliche Geschäfte (Eheschluss, Testamenerrichtung) sieht das Gesetz etwas anderes vor. Auch durch Rechtsgeschäft kann Stellvertretung ausgeschlossen werden, dies ist die sog. gewillkürte Höchstpersönlichkeit.

Voraussetzungen

  • eigene Willenserklärung (Abgrenzung zum Boten)
  • Vertretungsmacht
  • Offenkundigkeit
  • Gebrauch der Vertretungsmacht

Vertretungsmacht

Vertretungsmacht kann durch Rechtsgeschäft übertragen werden. Dies ist die Vollmacht.

Die Vertretungsmacht kann durch Gesetz gegeben sein. (Eltern für ihre Kinder nach § 1629 BGB I, Vormund für Mündel nach § 1793 BGB und Betreuer für Betreute nach § 1902 BGB).

Auch ein Vereinsvorstand kann die Stellung eines gesetzlichen Vertreters einnehmen obwohl er ein Organ ist. Die Normen werden hier analog angewandt.

Offenkundigkeit:

Aus den Interessen des Dritten ergibt sich die Erfordernis der Offenkundigkeit. Die Stellvertretung muss ausdrücklich oder den Umständen (unternehmerisches Handeln) nach erkennbar sein, weil der Dritte ein Recht auf die Kenntnis seines Geschäftspartners hat. (Er könnte ja unvermögend oder arm sein.) Allerdings ist die Offenkundigkeit der der Vertretung an sich hinreichend, nicht notwendig die Person des Vertretenen. Ist die Offenkundigkeit nicht gegeben, so ist der Vertreter der Geschäftspartner. Dies entspricht dem Regelfall der normativen Auslegung. Auch folgt daraus: Falls der Vetreter sich verspricht und sagt er handelt im eigenen Namen so ist dies zwar ein Erklärungsirrtum aber trotzdem nicht anfechtbar.

Ausnahmen der Offenkundigkeit sind umstritten. Möglicherweise sind sie bei Geschäften des täglichen Lebens gegeben, da der Dritte nicht schutzwürdig ist.

Wirkung

Obwohl ein Vertreter handelt, treffen die Rechtsfolgen den Vertretenen, wie wenn dieser rechtsgeschäftlich gehandelt hätte.

Das Handeln des Vertreters ist aber nur innerhalb der Vertretungsmacht für den Vertretenen bindend. Begeht der Vertreter einen Erklärungsirrum und überschreitet somit seine Vertretungsmacht (Er sagt 2100 € statt 1200 €.) so ist der Vertretende nicht gebunden.

Der Zugang einer Willenserklärung erfolgt in dem Augebnlick, da sie einem Vertreter gegenüber erklärt wird.

Beim Empfang einer Willenserklärung ist bei einem Vertreter als Empfängerhorizont sein eigener Horizont maßgeblich.

Hat der Vertreter einen Fehler nach §§ 119, 120 BGB getan so kann nur er anfechten wenn der Irrtum bei ihm liegt (?). Anders: Der Vetretene ist an den Irrtum seines Vertreters gebunden. Da die Rechtsfolgen ihn betreffen, kann ist er anfechtungsberechtigt.

Nach dem Grundsatz der Wissenszurechnung ist der Vertretende an seinen Vertreter gebunden wenn es auf das Kennen oder Kennenmüssens eines Umstandes ankommt.

Von der Vertretungsmacht muss im konkreten Fall auch Gebrauch gemacht werden. Dies ist im Regelfall gegeben. Allerdings kann der Vertreter explizit ohne Vertretungsmacht auftreten um das Rechtsgeschäft von der Genehmigung des Vertretenen abbhängig zu machen.

Dem Vertreter fallen keine Rechtsfolgen zu. Allerdings: Unter bestimmten Umständen ist der Vertreter selbst zu Schadensersatz aus culpa in contrahendo(?) gebunden nach § 280 BGB I, § 241 BGB II und § 311 BGB III. Dies gilt, wenn ihm eine besondere Vertrauenstellung zukommt. (Ein Gebrauchwagenhändler ist aufgrund seiner Sachkenntnis an sein Angaben gegen den Käufer gebunden auch wenn er im Namen eines Anderen handelt.) Gleiches gilt wenn verabredet ist dass die Vertretung allein formal gilt, also der Vertreter die Vertragleistungen selber erbringen und den Vertragsnutzen ernten soll.

Arten

Neben der aktiven Stellvertretung nach gibt es die passive Stellvertretung nach (Empfangsverstretung).

Abgrenzungen

Vertretung bei Tathandlung

Tathandlungen iSv Realakten können nicht durch einen Vertreter erfolgen, da sie kein rechtsgeschäftliches Handeln sind. (Meister schickt Gesellen zur Arbeit, dieser stellt einen Schaden an.)

Abschlussvermittlung

Wer den Abschluss eines Rechtsgeschäfts nur vermittelt, ist kein Vertreter, weil er zwar am Zustandekommen des Geschäfts beteiligt ist, selbst aber keine Willenserklärung abgibt.

mittelbare Stellvertretung

Die verdeckte/indirekte/stille Stelvertretung ist ein Rechtsgeschäft im eigenen und nicht im fremden Namen auch wenn sie im Auftrag (Innenverhältnis) geschieht. Gebunden ist also der Vertreter. Erwähensert ist hier die Kommisiion nach § 383 HGB.

Botenschaft

Der Bote überbringt eine Willenserklärung lediglich anstatt sie selber zu bewirken.

Entscheidend für die Frage ob Stellvertretung oder Botenschaft vorliegt ist der Empfängerhorizont.

Handeln unter fremden Namen

Ein Handeln unter fremden Namen ist kein Handeln in fremden Namen.

Es kann ein Eigengeschäft des Handelnden gegeben sein. (A schließt unter falschen namen mit Hotelier H einen Vertrag. Dieser Vertrag ist gegen A wirksam da dies dem Interesse des H entspricht.)

Wenn der arme A unter dem Namen des reichen B auf Kredit bei C kauft so entsteht zum Schutze von B und C kein Vertrag. Da die Interessenlage mit der Handlung ohne Vertretungsmacht übereinstimmt, sind ihre Regeln analog anzuwenden.


Prokura

§ 48 HGB Umfang der Prokura: § 49 HGB

Beschränkung des Umfangs: § 50 HGB

Zeichnung des Prokuristen: § 51 HGB

Widerruflichkeit; Unübertragbarkeit; Tod des Inhabers: § 52 HGB

Anmeldung der Erteilung und des Erlöschens; Zeichnung des Prokuristen: § 53 HGB


Vollmacht

Da ein Vertreter eine Willenserklärung abgibt muss er notwendig Geschäftsfähig sein. beschränkte Geschäftsfähigkeit des vertreters ist legitim, da er keinen rechtlichen Nachteil erlangt.

Erklärung

Die Vollmacht wird durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt. Sie bedarf nicht der Zustimmung, da sie keine Pflichten begründet.

Wird die Vollmacht dem Bevollmächtigenten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine Innenvollmacht.

Wird die Vollmacht dem Dritten gegenüber erklärt so handelt es sich um eine Außenvollmacht.

Wird die Vollmacht dem Bevollmächtigten gegenüber erklärt und sodann dem Dritten mitgeteilt so handelt es sich nicht um eine Außenvollmacht.

Nach § 171 BGB kann die Erteilung der Vollmacht auch einem unbestimmten Personenkreis (Kundgebung) gegenüber erklärt werden.

Form

Die Vollmacht wird formlos erteilt.

Da die Erklärung keiner Form bedarf ist sie auch schlüssig erlärbar.

Ausnahmsweise kann das Gesetz eine besondere Form vorschreiben: § 1945 BGB III, § 311b I

Die Vollmachtsurkunde nach § 172 BGB ist nicht erforderlich aber ratsam. Denn nach § 174 BGB kann ein Dritter ein einseitiges Rechtsgeschäft (Kündigung) des Vertreters zurückweisen, wenn dieser keine Urkunde vorlegt.

Arten

  • Spezialvollmacht (für ein bestimmtes Rechtsgeschäft)
  • Gattungsvollmacht (für eine bestimmte Rechtsgeschäftsgattung)
  • Generalvollmacht
  • Einzelvollmacht
  • Gesamtvollmacht (nur mehrere können gemeinsam ein Rechtsgeschäft tätigen)
  • Hauptvollmacht (durch den Geschäftsherrn erteilt)
  • Untervollmacht (durch den Bevollmächtigten erteilt) Die Untervollmacht kann zu Rechtsgeschäften im Namen des Geschäftsherren oder im Namen des Bevollmächtigten berechtigen. Zwar wirkt auch letztere mittelbar auf den Geschäftsherren, aber in Hinblick auf § 179 BGB ist die Unterscheidung relevant.
  • Duldungsvollmacht
  • Anscheinsvollmacht

Abstraktionsprinzip

Getrennt werden die Vollmacht als Außenverhältnis zwischen Drittem und Vollmachtsgeber, welches des Bevollmächtigten lediglich berechtigt und das Grundverhältnis als Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten welches den Bevollmächtigten lediglich verpflichtet und regelmäßig auf einer vertraglichen Grundlage beruht.

Bsp.: Ein Prokurist P darf Geschäfte nicht über 10.000 € tätigen und keine Grundstücke kaufen. P kauft für 15.000 € eine Theke und ein Grundstück. Der Vollmachtsgeber ist an den Kaufvertrag für die Theke gebunden nicht aber an den Grundstückskauf. P muss dem Vollmachtgeber Schadensersatz leisten. P kann aber darf also nicht für 15.000 € kaufen.

Erlöschen (§ 168 BGB)

Die Vollmacht erlöscht regelmäßig bei Beendigung des Grundverhältnisses.

Die Vollmacht erlöscht bei Widerruf, welcher in der Regel frei möglich ist. Unwiderruflichkeit kann sich aber aus dem Grundverhältnis ergeben. Der Widerruf ist ein einseitiges Rechtsgeschäft gegen den Bevollmächtigten oder den Dritten.

Die Vollmacht kann befristet oder bedingt sein. Zum Schutz des Dritten ergeben sich die Ausnahmen bei Erklärung (§ 170 BGB), Kundgebung (§ 171 BGB) und Vollmacht (§ 172 BGB) jeweils iVm § 173 BGB. (Sind einseitige Rechtsgeschäfte nicht bedingungsfeindlich?)

Willensmängel

Werden Willensmängel (§ 119 BGB ff)bei der Erteilung der Vollmacht vor ihrem Gebrauch entdeckt so ist aufgrund der Widerruflichkeit eine Anfechtung nicht notwendig. Ist die Vollmacht unwiderruflich so ist eine Anfechtung nicht möglich.

Werden Willensmängel bei der Erteilung der Vollmacht nach ihrem Gebrauch entdeckt so ist zum Schutze des Dritten eine Anfechtung nicht möglich, da sie die Nichtigkeit der Rechtgeschäfte des Vertreters zur Folge hätte. Dies wird analog aus § 170 BGB ff hergeleitet.

Duldungs-, Anscheinsvollmacht

Hat der Vertretene einen Rechtsschein von Vollmacht veranlasst so sind die Rechtgeschäfte des anscheinenden Vertreters für den Vertretenen bindend.

Vorrausetzungen sind:

  • Der Vertreter hat keine Vollmacht.
  • Der Schluss des Dritten auf die Vollmacht des Vertreters muss nach Treu und Glauben möglich sein.
  • Der Schluss des Dritten muss dem Vertretenen zurechenbar sein, da er das Vehalten des Vertreters kenn und verhindern könnte (Duldungsvollmacht) oder weil er es bei pflichtgemäßer Sorgfalt kennen müsste (Anscheinsvollmacht).
  • Der Dritte muss auf den Anschein vertrauen, also die Anscheinsgründe kennen und durch sie kausal zum Rechtsgeschäft veranlasst werden.

Missbrauch

Prinzipiell ist auch der Missbrauch der Vertretungsmacht für den Vertretenen im Interesse des Dritten bindend.

Dies gilt nicht, wenn der Vertreter und der Dritte zusammen arbeiten um den Vertretenen zu schädigen, denn dies wäre sittenwirdig nach § 138 BGB.

Ebenso gilt es nicht wenn sich der Vertreter über die Grenzen des Innenverhältnisses hinwegsetzt und der Dritte davon weiß oder es aus Evidenz wissen muss.

Insichgeschäft (§ 181 BGB)

Verboten ist das Selbstkontrahieren und die Mehrfachvertretung. Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam bis zur Genehmigung des Vertretenen. Anderes gilt, wenn Gesetz oder Rechtgeschäft das Insichgeschäft gestatten, wie es bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit der Fall ist.

Keine Anwendung findet das Verbot, wenn ein lediglich rechtlicher Vorteil eingelöst wird.

Es findet aber auch bei dem Versuch der unzulässigen Umgehung des Verbotes Anwendung. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Vertreter einen Untervertreter nennt um mit diesem ein Rechtgeschäft abzuschließen, bei welchem die Interessen der Vertretenen kollidieren.

Der Normzweck ist hier also einerseits die Erkennbarkeit des Rechtsgeschäfts, welche durch Personalidentität untergraben wird und andernseits die Interessenkollision.

Vertretung ohne Vertretungsmacht

Der Vertretene hat gegenüber dem Dritten im Falle des falsus procurator das Recht auf Genehmigung nach § 177 BGB bei Vertrag und § 180 BGB bei einseitigem Rechtsgeschäft.

Der Dritte widerum hat das Recht auf Widerruf nach § 178 BGB und Erklärungsauforderung.

§§ 177-180 BGB ensprechen hier also §§ 108-111 BGB.

Der Dritte hat gegenüber dem Vertreter Ansprüche aus § 179 BGB. Dies gilt nicht, wenn er sich den Rechtsschein anzurechnen hat, wenn widerruft oder der Vertreter arglistig getäuscht wurde.

§ 179 BGB wird analog angewendet in folgenden Fällen da der Dritte jeweils nicht gegen den Vertreter vorgehen kann.

  • Handeln unter fremden Namen
  • Verweigerung der Auskunft über die Person des Vertretenen trotz expliziten Auftritts als Vertreter
  • Handeln unter dem Namen einer nicht existierenden Person
  • Bote ohne Botenmacht

Altersvorsorgevollmacht

Dies ist eine bedingte Vollmacht, welche mit Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtsgebers wirksam wird. Dies ist möglich obwohl einseitige Rechtsgeschäfte bedingungsfeindlich sind.


Bedingung

§ 154 BGB

Mit Bedingung meint man die entsprechende Bestimmung des Rechtsgeschäfts, wonach dessen Geltung von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird.

I: Dies ist die aufschiebende Bedingung, d.h. das künftige ungewisse Ereignis soll die Wirkung des Vertrags auslösen. Bis zum Eintritt des Ereignisses besteht ein Schwebezustand. Die Rechtswirkung des RG entsteht erst mit Eintritt des Ereignisses.

II: Dies ist die auflösende Bedingung, d.h. die Wirkung des Vertrages entsteht mit Vertragsschluss und endet bei Eintritt des Ereignisses.

Einseitige Rechtsgeschäfte die in fremde Vermögensverhältnisse eingreifen (Anfechtung, Kündigung, Rücktritt) sind bedingungsfeindlich. (Sind sie auch befristungsfeindlich?)


Befristung

Mit Befristung meint man die entsprechende Bestimmung des Rechtsgeschäfts, welche die Wirkung des Geschäfts von dem Eintritt eines bestimmten Termins abhängig macht.


Wirksamkeit

Geschäftsunfähigkeit

Definition: Die Geschäftsfähigkeit, ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Sie setzt die Freiheit des Willens (Privatautonomie) voraus. Die Normen zur Geschäftsfähigkeit typisieren zugunsten der Rechtssicherheit faktische Einschränkungen der Privatautonomie.

relative Geschäftsfähigkeit

Eine relative Geschäftsfähigkeit, welche lediglich schwierige Geschäfte ausschließt, wird mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit abgelehnt, da es die Alternative des Betreuers gibt.

partielle Geschäftsfähigkeit

Eine auf bestimmt Lebensbereiche beschränkte Geschäftsfähigkeit ist teilweise normiert oder als Gnadenerweis anerkannt.

Zweck

Zweck der Geschäftsunfähigkeit ist der Schutz Minderjähriger und Irrer. Ihre Interessen genießen Vorrang vor den Interessen der Geschäftspartner, auch wenn sie über die Geschäftsunfähikeit im Irrtum waren.

lucidum intervallum

Geschäftsunfähigkeit kann durch lichte Augenblicke unterbrochen sein.

Sonderfall der Geschäftsfähigkeit ist die Ehefähigkeit und die Testierfähigkeit.

Rechtsfolge

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 BGB), wenn kein Alltagsgeschäft (§ 105a BGB) vorliegt.


Des weiteren: § 182 BGB; § 183 BGB, § 131 BGB, § 1896 BGB , § 1902 BGB § 1903 BGB!


Minderjährigkeit

  • Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln § 110 BGB
  • Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts § 112 BGB


Form

Grundsatz

Grundsätzlich gilt die Formfreiheit des Rechtsgeschäfts.

Funktion

  • Beweis
  • Warnung
  • Beratung
  • Kontrolle

Formen

Rechtsfolgen

Die Missachtung der gesetzlichen Form führt zur Nichtigkeit, es sei denn dies wäre schlechterhin ein untragbares Ergebnis (Billigkeitskorrektur). Ein solches ist gegeben, wenn eine Seite über das Formerfordernis täuschte oder ein wirtschaftlicher Ruin zu erwarten wäre.

Anderes gilt für die Missachtung der vereinbarten Form.


Inhaltliche Schranken

Gesetzliche Verbote § 134 BGB

Viele zivilrechtliche Handlungen sind ohne das Eingreifen des § 134 BGB verboten. Doch selbst wenn dieser Paragraph einschlägig ist, verlangt er durch seine Formulierung "wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt." den Blick auf die jeweilige Norm. Nur allein im Zweifel kommt § 134 BGB zur Anwendung und bestimmt die Nichtigkeit.

Gesetzliche Verbote ergeben sich etwa aus § 259 StGB, § 284 StGB und § 334 StGB.

Handelt es sich beim Verbot um Ordnungsvorschriften ergibt sich nicht notwendigerweise Nichtigkeit, da ja nicht der Erfolg verhindert werden soll. Dies gilt beispielsweise für Kaufverträge, welche außerhalb der Ladenöffnungszeiten geschlossen wurden.

Handelt es sich bei dem Verbot um eine Inhaltsvorschrift ist nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig. Verfügungen können aber rückgängig gemacht werden. Falls das Verbot sich gegen das Verhalten nur einer Partei richtet, so wird das Rechtsgeschäft evtl. im Interesse der redlichen Partei wirksam.

Umgehungsgeschäfte sind ebenfalls nichtig. Wird beispielsweise einer Person das Betreiben einer Gastwirtschaft untersagt, so ist der Verkauf der Gastwirtschaft unter der Auflage das der Wirt Geschäftsführer bleibt nichtig.

Verstoß gegen gute Sitten § 138 BGB

Sittenwidrig ist was dem "Rechts- und Anstandsgefühl aller billig und gerecht (durchschnittlich) Denkenden" widerspricht (BGHZ 52, 20).

Quelle des Sittenbegriffs sind auch die Wertentscheidungen der Grundrechte.

Zweck der Norm ist nicht die Angleichung von Sitte und Recht, denn sittliche Pflichten sollen keine Rechtspflichten werden. Allein ein Erfüllungsanspruch auf unsittliches wird verweigert.

Die Sittenwidrigkeit muss objektiv und subjektiv vorliegen. Rechtsfolge ist die Nichtigkeit der Verpflichtungsgeschäfte.

Nicht abschließende Fallgruppen sind:

  • Knebelverträge
  • Ausnutzung der Monopolstellung
  • übermäßige Sicherung eins Gläubigers zu Lasten anderer Gläubiger
  • Verstoß gegen die Ehe- und Familienordnung
  • Verstoß gegen die Sexualmoral (str.)
  • Wucher

Veräußerungsverbote § 135 BGB, § 136 BGB, § 137 BGB

Absolute Veräußerungsverbote (etwa für gesundheitsschädigende Lebensmittel) schützen die Allgemeinheit (§ 134 BGB).

Relative Veräußerungsverbote schützen kraft Gesetz (§ 135 BGB) oder Behörde (§ 136 BGB) Individuen.


Zustimmung

§ 182 BGB Definition: Das zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das kraft Gesetzes (Rechtsbedingung) zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung einer dritten Person (nicht Behörde) bedarf.

Zweck der Zustimmungsbedürftigkeit ist der Schutz des Handelnden durch seine Aufsichtsperson (Zustimmung kraft Aufsichtsrecht) oder der Schutz eines Dritten, insofern sein Rechtskreis berührt ist (Zustimmung kraft Rechtsbeteiligung).

Definition: Zustimmung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung welche gegen jeden Beteiligten formlos abgebbar ist und vorherig (Einwilligung) oder nachträglich (Genehmigung) erklärt werden kann.

Bei gewissen einseitigen Rechtsgeschäften ist nur die Einwilligung möglich. Fehlt es an dieser kann das Rechtsgeschäft zurückgwiesen werden.

Ein Rechtgeschäft welches ohne Einwilligung und vorläufig ohne Genehmigung getätigt wurde ist schwebend unwirksam.

Widerruflichkeit der Einwilligung: § 183 BGB

Rückwirkung der Genehmigung: § 184 BGB

Verfügung eines Nichtberechtigten: § 185 BGB


Teilnichtigkeit

§ 139 BGB Wirkung

Regel ist die Nichtigkeit des Ganzen, Wirksamkeit eines Teiles die Ausnahme.


Voraussetzungen

  • Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts

Indikator ist hier die Einheit des Zustandekommens. Der Parteiwillen kann aber etwas anderes ergeben, wenn beispielsweise mehrere Geschäfte miteinander stehen und fallen sollen.

Der notwendig hypothetische Parteiwille wird nicht normativ-objektiv sondern natürlich ausgelegt.

  • Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts
  • Nichtigkeit eines Teiles


salvatorische Klauseln

Solche Klauseln kehren das Regel-Ausnahme-Verhältnis um.


Bestätigung

§ 141 BGB

Voraussetzungen

  • Nichtigkeit
  • Bestätigungswille (incl. Kenntnis der Nichtigkeit)
  • Bestätigungserklärung.

Das Rechtsgeschäft wird allerdings nicht rückwirkend sondern erst ab Neuvornahme wirksam.


Umdeutung

§ 140 BGB


Voraussetzungen

  • Nichtigkeit
  • Enthalten eines wirksamen Rechtsgeschäfts
  • hypothetischer natürlicher Parteiwille

Der Umdeutung kann der Normzweck (Warnfunktion der Form) oder die Sittenwidrigkeit entgegenstehen.

Beispielsweise enthält eine nichtige außerordentliche Kündigung eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin.


Vernichtbarkeit

Anfechtung

§ 142 BGB Definition

Eine Anfechtung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, welche eine wirksame Willenserklärung aufgrund bestimmter Willensmängel ex nunc vernichtet.


Prüfungsschema

Vor der Anfechtung muss die Auslegung der Willenserklärung stehen. Konnte der Erklärungsempfänger den Irrtum bzw. den wahren Erklärungswillen erkennen bei zumutbarer Sorgfalt? Wenn ja so gilt das Gewollte, wenn nicht dann gilt die Willenserklärung, ist aber anfechtbar.

I Anfechtungserklärung

Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht und damit unwiderruflich und bedingungsfeindlich.

Die Erklärung muss nicht den Begriff "Anfechtung" enthalten sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Erklärende an seine abgegebene Willenserklärung nicht mehr gebunden fühlt.

II Anfechtungsgrund

III Kausalität & Erheblichkeit des Irrtums

Nach § 119 BGB I 2. HS gegeben "wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage (subjektiv) und bei verständiger Würdigung des Falles (objektiv) nicht abgegeben haben würde."

IV Richtigkeit des Anfechtungsgegners § 143 BGB

V Anfechtungsfrist

  • § 121 BGB bei Inhalts-, Erlärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum

VI Kein Ausschluss

  • Verstreichen von 10 Jahren
  • Treu und Glauben nach § 242 BGB (Das Erklärte ist für den Erklärenden günstiegr als das Gewollte oder er Erklärungsempfänger lässt das Geollte gegen sich gelten.)

VII Rechtsfolgen


Absatz I

Das angefochtene Rechtsgeschäft ist ex nunc (tunc?) nichtig. Beachte Teilnichtigkeit nach § 139 BGB.

Möglicherweise ist Schadensersatz nach § 122 BGB bei Inhalts-, Erlärungs-, Eigenschafts- und Übermittlungsirrtum forderbar.

Voraussetzung sind die Anfechtung und das Vertrauen des Erklärungsempfängers.

Rechtsfolge ist der Ersatz des Vertrauenschadens (positives Interesse) begrenzt durch den Erfüllungsschaden (negatives Interesse).


Absatz II

Kennen bzw. Kennenmüssen der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts; wichtig für Ansprüche z.Bsp. aus § 179 BGB


Willensmängel

Motivirrtum

Fälle des Motivirrtums berühren die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts nicht. Anderes gilt ausnahmsweise für den Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Person oder Sache (§ 119 II BGB). Ein weiterer Sonderfall ist der beiderseitige Motivirrtum.

bewusste Abweichungen von Wille und Erklärung

Fälle des geheimen Vorbehalts § 116 BGB berühren die Gültigkeit nicht. Nichtig sind Scheinerklärung § 117 BGB, Scherzerklärung § 118 BGB und der geheime Vorbehalt, insofern er dem Empfänger bekannt ist.

unbewusste Abweichungen von Wille und Erklärung

Anfechtbar ist der Erklärungsirrtum (§ 119 BGB), der Inhaltsirrtum (§ 119 BGB 1. Fall) und die unrichtige Übermittlung (§ 120 BGB).

Verletzung der Freiheit der Willensentschließung durch Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)


Geheimer Vorbehalt

Es ist strittig welche Regeln (§ 118 BGB oder § 116 BGB) für die Mentalreservation in guter Absicht gelten.


Scherzerklärung

Der Schutz des Empfängers wird durch § 122 BGB bewirkt.

Erkennt der Erklärende, dass seine Scherzerklärung von dem anderen als ernst aufgefasst worden ist, so ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, den anderen unverzüglich über diesen Irrtum aufzuklären, andernfalls täuscht er ihn durch Unterlassen.


Scheinerklärung

Regelung gilt nur für empfangsbedürftige WEs.

Abgrenzung zu Treuhand-, Strohmann- und Umgehungsgeschäften ist relevant.

Hier werden zwei unabhängige Prüfungen vorgenommen: die des Scheingeschäfts und die des verdeckten Geschäfts!

Irrtümer

119

Zum beidersitigen Motivirrtum: siehe § 313 BGB

I 1. Alt.: Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Irrende zwar weiß was er erklärt, aber nicht weiß was er damit erklärt.

Beispiel: A sendet Katalog an B. Darin ist eine Uhr für 100 € (Druckfehler) angeboten. B sendet Angebot "zum Katalogpreis". A nimmt an, obwohl die Uhr 1000 € kostet. Kaufvertrag über 100 € wäre entstanden ist aber vernichtbar.

Hier ist die Abgrenzung zum Rechtsfolgeirrtum relevant. Dieser kann ausnahmsweise bedeutend sein. Ein relevanter Rechtsfolgeniirtum liegt immer dann vor, wenn sich jemand über den Inhalt eines in der Erklärung verwendeten Rechtsbegriffs mit den entsprechenden Rechtsfolgen irrt.

I 2. Alt.: Der Erklärungsirrtum wird duch Fälle des Versprechens, Verschreibens und Vergreifens erfüllt.

II: Eigenschaftsirrum über Personen und Sachen:

a) Personen

Der Irrtum kann auch bezüglich eines Dritten relevant sein, wenn sich auf ihn das Rechtsgeschäft bezieht.

Personeneigenschaften sind prägende Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die sich aus der Person selbst ergeben und von einer gewissen Dauer sind. (Alter, Geschlecht, Konfession, politische Einstellung, Vortstrafen, berufliche Fähigkeiten, Kreditwürdigkeit, nicht aber die vorübergehende Schwangerschaft)

Die Erheblichkeit der jeweiligen Eigenschaften kann nur im Einzelfall festgestellt werden. Wird Beispielsweise ein maurer eingestellt so ist seine Parteizugehörigkeit irrelevant, nicht aber wenn ein politischer Journalist eingestellt wird.

b) Sache

Sache ist hier jeder Gegenstand, nicht allein Körperliches.

Bei einem Grundstück können Lage, Grenzen, Boden, Bebaubarkeit erhebliche Eigenschaften sein.

Entscheidend ist hier aber kein Irrtum über Wert und Preis!

c) Verkehrswesentlichkeit

d) Trotz Eigenschaftsirrtum kann Anfeschtung durch Rechtsgeschäft oder Gesetz ausgeschlossen sein.

  • A kauft Bild in der hoffnung es sei original. Im Preis sind die Bedenken bereits einkalkuliert. Dies ist ein unanfechtbares Risikogeschäft.
  • Verkäufer irrt sich über einen Sachmangel. Könnte er anfechten gäbe es keine Sachmängelhaftung.


Täuschung

Definition: Arglistige Täuschung bezeichnet ein Verhalten, dass darauf abzielt in einem anderen eine unrichtige Vortstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten. Das Unterlassen kann bei einer Rechtspflicht zur Aufklärung ebenfalls eine Täuschung sein. Die Rechtspflicht ergibt sich, falls die Mitteilung aus Treu und Glauben geboten ist.

Kausalität

Die Täuschung muss für den Irrtum und die Willenserklärung ursächlich sein.

Widerrechtlichkeit

Die Täuschung ist beispielsweise nicht widerrechtlich wenn der Arbeitgeber die unerlaubte Frage nach der Schwangerschaft stellt.

Arglist verlangt den Vorsatz der Täuschung.

Person des Täuschenden

Bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist die Person des Täuschenden irrelevant.

Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist die Anfechtbarkeit gegeben wenn der Erklärungsempfänger täuschte.

Die Anfechtung ist nicht möglich wenn ein ein Dritter täuschte.

Es sei denn der Erklärungsempfänger wusste um die Täuschung durch den Dritten oder sie ist ihm zurechenbar.

In dem Fall das ein Dritter einen Vorteio aus der Willenserklärung erlangt und dieser Dritte die Täuschung kannte ist ebenfalls Anfechtung möglich.

Anfechtungsfrist: § 124 BGB

Rechtsfolge

Die Willenserklärung ist von Anfang an nichtig. Vertrauensschaden wird nicht ersetzt.

Konkurrenzen

Irrtum (§ 119 BGB) kann mit Täuschung konkurrieren.

Die Rechte des Käufers bei Mängeln (§ 437 BGB) kann mit mit Täuschung konkurrieren.

Ebenso können Schadensersatzansprüche in Konkurrenz treten. Etwa bei Betrug Schadensersatz aus unerlaubter Handlung § 823 BGB, bei sittenwidriger Schädigung § 826 BGB oder bei Schadensersatz aus culpa in contrahendo (§ 280 BGB, § 241 BGB, § 311 BGB)

Fallgruppen

  • Lüge auf Nachfrage
  • Ausnutzens des Vetrauens durch langjährige Geschäftsbeziehung
  • Angabe ins Blaue (Arglist als dolus eventualis)


Drohung

Hier handelt es sich nicht um einen Irrtum aber es soll gleichermaßen die Freiheit der Willensentschließung geschützt werden.

Definition: Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.

Ein Übel ist jeder Nachteil, auch leichterer Art. Biespiele sind Strafanzeigen, herabsetztende Presseerklärungen, Kündigung eines Darlehens, Prügel.

Der Erfolg besteh in einer via compulsiva (psychischen Zwangslage) in Abgrenzung zur via absoluta.

Kausalität: Die Drohung muss kausal für die Willenserklärung sein. Entscheiden ist die Wirkung auf die subjektive psychische Konstitution und sei sie noch so schwach.

Widerrechtlichkeit:

a) Widerrechtlichkeit des Mittels (Tötung)

b) Widerrechtlichkeit des Zwecks (Beihilfe zum Betrug)

c) Widerrechtlichkeit der Mittel-Zweck-Relation

Dies ist gegeben wenn keine objektive Verbindung von Mittel und Zweck besteht.

Bsp.: A verursacht Unfall an B. Falls B eine Unterschrift unter ein Schuldeingeständnis mit der Polizei erzwingt ist die legitim, droht er mit einer Strafanzeige wegen eines früheren Vergehen so ist dies illegim.

Konkurrenzen: Unerlaubte Handlung nach § 823 BGB und Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB können kokurrieren.


Vertrag

Definition: Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei übereinstimmende, bezugnehmende und freie Willenserklärungen (Angebot & Annahme) geschlossen wird.

Bestimmtheit

Die Rechtsfolge muss in ihren wesentlichen Bestandteilen d.h. den essentialia negotii (Preis, Sache, Partner) bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.

Freiheit

Die grundlegende Vertragsfreiheit begründet die Abschluss-, Aufhebungs-, Gestaltungs- und Formfreiheit.

Die Abschlussfreiheit kann durch Abschlussverbote (Schwarzarbeit, Ladenschluss) und Kontrahierungszwänge eingeschränkt sein. Kontrahierungszwänge ergeben sich meistens aus der sozialstaatlichen Daseinsvorsorge, wenn ein lebenswichtiges Gut betroffen ist oder ein Ausweichen auf ein alternatives Gut unzumutbar ist. Aber auch aus dem AGG oder aus § 826 BGB kann ein Kontrahierungszwang erwachsen, wenn die Ablehung des Vertrages eine sittenwidrige Schädigung ist.

Die Gestaltungsfreiheit kann durch gesetzliche, zwingende oder nachgiebige Verbote und Gebote oder durch die Sitten beschränkt sein.

Die Formfreiheit kann zum Schutz der Vertragsparteien eingeschränkt sein.

Bei Verträgen mir Auslandsbezug kommt die Rechtswahlfreiheit für ein beliebiges Landesrecht hinzu.

Gerechtigkeit

Die Ausübung der Privatautonomie kann die anderer beeinträchtigen. Darum ist die Vertragsgerechtigkeit welche die Freiheiten in einen Ausgleich bringt Rechtszweck, welcher Eingriffe in die Abschluss- und Gestaltungsfreiheit rechtfertigt. Prinzipien der Vertragsgerechtigkeit sind neben der Privatautonomie, die Verkehrssicherheit, die Äquivalenz und die Vertragstreue.

Verhandlungspflichten

Aus dem schuldrechtlichem culpa in contrahendo ergeben sich notwendiger weise Vertragsverhandlungspflichten. Zu dieses gehören die Sorge für Leben und Eigentum des Vertragspartners, Informationspflichten in Abwägung von Zumutbarkeit, Beschaffbarjeit und Relevanz sowie die Pflicht dem Vertragspartner nicht durch unbegründestes Erregen von Vertraue zu schädigen.

Arten

Die meisten Veträge sind dem Privatrecht zuzuordnen. Allerdings gibt es öffentlich-rechtliche Veträge.

Schema

I Anspruch entstanden (Einigung)

a) Angebot (Abgabe, Wirksamkeit incl Zugang, notweniger Inhalt)

b) Annahme (Abgabe, Wirksamkeit incl. Zugang, Rechtzeitigkeit, Übereinstimmung, notwendiger Inhalt)

II Anspruch untergegangen (keine rechtshindernden Einwendungen)

III Anspruch durchsetzbar

IV Ergebnis


Angebot

Definition: Ein Angebot ist eine Willenserklärung, welche bei Vertragschluss die zeitlich erste ist und inhaltlich so bestimmt wird, dass ein Ja zur Annahme genügt.

Wirkung

Die Wirkung des Angebots liegt in der Bindung des Anbietenden. Dies kann durch Freiklauseln ("ohne Obligo") vermieden werden.

Dieser Ausschluss kann verscheidene Funktionen haben:

  • Ausdruck einer invitatio ad offerendum
  • Ausdruck eines Widerrufsvorbehalt bis unverzüglich nach Zugang der Annahme
  • Ausdruck einer beschränkten Beschaffungspflicht ("Lieferungsmöglichkeit vorbehalten")

Erlöschen

Das Erlöschen des Antrags ergibt sich aus § 146 BGB, welcher bestimmt, dass eine Ablehung oder das Ablaufen der Annahmefrist das Erlöschen bewirken. Dies gilt aber nach § 153 BGB nicht im Falle des zwischenzeitigen Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Anbietenden.

invitatio ad offerendum

Eine Aufforderung zu einem Angebot ist selber kein Angebot, denn es fehlt an Rechtsbindungswillen und den essentialia. (Schaufenster, Kataloge)

ad incertas personas

Ebenso fehlt es den nicht bindenden Angeboten ad incertas personas an Bestimmtheit, doch dies ist ausnahmsweise irrelevant. (Parkplätze, Straba, Automaten)


Annahme

Definition: Ein Angebot ist die zeitlich spätere Willenserklärung bei Vertragsschluss, welche mit dem Angebot übereinstimmen und sich auf dieses beziehen muss.

Sie muss im Erklärungsmittel mit dem Angebot übereinstimmen. (?)

Frist

Die Annahme muss innerhalb der Frist erfolgen. Diese richtet sich auf die Art der Zustellung hin und zurück sowie auf die Bedeutung des Angebots.

Die Annahme gilt als rechtzeitig, wenn trotz pünktlichen Abschickens durch Beförderungsproblem eine Verzögerung eintritt und der Empfänger dies erkennen muss (Poststempel, bekannter Streik).

§ 151 BGB

Dies ist kein Fall normierten Schweigens sondern verlangt lediglich statt einer Willenserklärung eine Willensbetaätigung wie das Absenden der Ware.

Option

Sonderfalle der Annahme ist die Option auf Grundlage des Optionsvertrages: er ermöglicht nach § 151 BGB den Vertragsschluss durch eine einseitige Willenserklärung. (Resevierung durch Fax)


Bestätigungsschreiben

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben wird in Anschluss an mündliche Vertragsverhandlungen übersendet.

Das Schreiben ist idR affirmativ und deklamatorisch, ausnahmsweise konstitutiv, etwa durch die Einfügung von AGBs.

Nach dem Gewohnheitsrecht muss das Schreiben unverzüglich zurückgeschickt werden, wenn der Vertragsschluss verhindert werden soll. Über die Rechtsnatur des Schweigens besteht Streit.


AGB

Definition: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Notwendigkeit

Die Möglichkeiten des Gesetzes Vertragstypen zu regeln sind begrenzt. Darum besteht die Notwendigkeit allgemeine Bedingungen für Verträge zu verwenden. Allerdig´ngs besteht hier die Gefahr, dass der Verwender die Gestaltungsfreiheit einseitig und ungerecht ausübt. Hier einen Ausgleich zu suchen ist der Zweck der gesetzlichen Regelung.

Es gilt das Umgehungsverbot (§ 306a BGB).

Begriff

Einbeziehung

  • Möglichkeit zumutbarer Kenntnismahme § 305 BGB II Nr 2
  • Verbot überraschender Klauseln 305c BGB

Auslegung

Inhaltskontrolle

  • Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit § 309 BGB
  • Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit § 308 BGB

Rechtsfolgen

  • Vertragswirksamkeit bei Zumutbarkeit § 306 BGB I (inbs. 2), III
  • Geltung dispositiven Rechts für Lücken § 306 BGB II


Konsens und Dissens

Innerer Konsens

Innerer Konsens konstituiert einen Vertrag trotz fehlerhafter Willensäußerung ("falsa demonstration non nocet").

Äußerer Konsens

Äußerer Konsens konstituiert einen Vertrag. Anfechtung wegen irrtums ist möglich. Dies entspricht dem Auslegungsgrundsatz des Empfängerhorizontes.

Dissens

Ein Dissens liegt vor, wenn die Willenserklärungen einander widersprechen oder aber mehrdeutig sind, wenn sie übereinstimmen.

Die Konstitution des Vertrages hängt von der Relevanz des Dissenses ab. Bei Totaldissens, also Meinungsverschiedenheiten über die essentialia, kommt kein Vertrag zustande. Bei offenen Teildissens greift § 154 BGB. Bei versteckten Dissens greift § 155 BGB.

Totaldissens

Ein Dissens über die essentialia negotii verhindert den Vertragschluss.

Offener Dissens

§ 154 BGB I regelt den offenen Teildissens für den Zweifelsfalle. Haben aber die Vertragsparteien die Erfüllung bereits begonnen so ist auf dispositives Recht oder auf die ergänzende Auslegung zurückzugreifen. Hierher gehört es auch wenn nur einem Beteiligtem der Dissens bekannt ist.

Versteckter Dissens

§ 155 BGB regelt den versteckten Dissens.

Schadensersatz

Eine Meinung lehnt Ersatzpflichten ab, eine andere hält sie bei verschulden aus Vertragsverhandlungen für möglich.


Anspruch

Definition

Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition nach § 194 BGB).

Das Recht ist subjektiv, relativ und normativ: Der Anspruchssteller formuliert einen Anspruch auf ein Anspruchsziel gegen den Anspruchsgegner auf einer Anspruchsgrundlage.


Anspruchsgrundlagen

Anspruchsgrundlagen sind nur wenige Paragraphen des BGB. Sie sind durch die Wendung "ist verpflichtet" gekennzeichnet. Sonstige Normen sind Hilfsnormen. Sie können sich auch aus Rechtsgeschäften oder dem Gewohnheitsrecht ergeben.


Arten

  • schuldrechtliche (obligatorische) Ansprüche (Erfüllung)
  • dingliche Ansprüche (Herausgabe)
  • familienrechtliche Ansprüche (Unterhalt)
  • erbrehtliche Ansprüche (Vermächtnis)


Mehrheit

Anspruchskummulation liegt vor, wenn ein Gläubiger mehrere Leistungen bekommen kann.

Anspruchskonkurrenz liegt vor, wenn ...

Die Unterscheidung des Medikus in Anspruchskonkurrenz und Anspruchsnormkonkurrenz ist ein wenig diffizil.


Schema

Es sind stets alle Ansprüche zu prüfen!

  • vertragliche Ansprüche
  • vertragsähnliche Ansprüche
  • dingliche Ansprüche
  • Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung

Anspruchsverjährung

Die Verjährung ist vollständig kodifiziert.

Sclüsselparagraphen


Allgemeines Schuldrecht

Schuldverhältnis

§ 241 BGB - Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.


Definition

Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist das umfassende Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen (Gläubiger & Schuldner), welche Leistungspflichten des Schuldners und/oder Schutzpflichten beider Parteien bestimmen.

Das Schuldverhältnis im engeren Sinne ist aus der Sicht eines Dritten ein schuldrechtlicher Anspruch dh, identisch mit der besonderen Forderung des Gläubigers, die wiederum der besonderen Schuld des Schuldners entspricht.


Relativität

Das Schuldverhältnis ist relativ, d.h. gültig gegen jemanden. Gegensatz dazu behandelt das Sachenrecht absolute Rechtsverhältnisse, welche gegen jedermann gelten. Allerdings ist dieses Relativitätsprinzip mitunter durchbrochen (Verträge zugunsten Dritter u.a.).


Leistungspflicht

Eine Leistungspflicht kann auch in einem Unterlassen bestehen und muss also nicht notwendig auf materielle Vermögensänderungen beschränkt sein.

a) Haupt- und Nebenleistungspflichten

Hauptpflichten sind die essentialia negotii eines Vertrages. Nebenpflichten haben dahingegen eine dienende Funktion. Bei einem Kaufvertrag gehören zu den Hauptpflichten Zahlung, Übergabe und Übereignung zu den Nebenpflichten die Abnahme.

b) primäre und sekundäre Leistungspflichten

Primäre Leistungspflichten sind das ursprüngliche Ziel des Schuldverhältnisses. Sekundäre Leistungspflichten (u.a. Schadensersatz) entstehen erst bei der Störung der Erfüllung einer primären Leistungspflicht.

c) Leistungshandlung und Leistungserfolg

Bei einem Diensvertrag fällt beides zusammen. Bei dem erfolgsqualifiziertem Kaufvertrag muss die Leistungshandlung widerholt werden wenn der Erfolg nicht eintritt.


Schutzpflicht

Die Schutzpflichten gebieten Rücksicht und schützen somit das Integritätsinteresse. Durch Rückgriff auf § 242 BGB und die ergänzende Auslegung könne die Schutzpflichten konkretisiert werden.


Entstehung

Schuldverhältnisse entstehen aus Rechsgeschäft und Gesetz. Allerdings gibt es Entstehungsgründe, welche nicht in diese klassische Zweiteilung passen.

Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse ergeben gemäß § 311 BGB sich insbesondere aus Verträgen. Nur ausnahmsweise kann ein Schuldverhältnis aus einem einseitigen Rechtsgeschäft entstehen (Beispiel § 657 BGB).


Bestimmmung

Voraussetzungen eines Schuldverhältnisses ist die Bestimmung bzw. Bestimmbarkeit seines Inhaltes, den Leistungspflichten.

a) beide Partei

Die Parteien können den Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmen. Neben den üblichenm Schranken durch gesetzliche Verbote (§ 134 BGB), Sitten (§ 138 BGB I), Treu und Glauben (§ 242 BGB), AGB (§ 305 BGB ff.) sind hier vor allem relevant das Verbot der Verfügung über künftiges Vermögen (§ 311b BGB II) und über den Nachlass eines Dritten (§ 311b BGB IV).

b) eine Partei oder ein Dritter

Die Bestimmung der Pflichten kann nur einer Partei oder einem Dritten überlassen werden. Dies ist ausfühlich normiert in § 315 BGB ff. Vorrang hat aber die ergänzende Auslegung.

c) dispositives Recht

Falls weder durch Vereinbarung noch durch eine Partei oder einen Dritten die Leistungspflichten bestimmt wurden, so greift dispositives Recht.


Abgrenzung

a) Obliegenheiten

Obliegenheiten stellen nur geringe Verhaltensanforderungen aus deren Verletzung zwar ein Rechtsnachteil erwachsen kann, aber keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche. (Beispielsweise die Vorsichtspflicht bei Versicherungen)

b) unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen)

Wetten, Spiele, Ehevermittlung und verjährte Ansprüche begründen keinen Erfüllungsanspruch, sind also erfülbar aber nicht eonklagbar.


Entstehung

Zweck

Ziel im Recht der unerlaubten Hanlungen ist der Ausgleich von Schäden und die Verhaltenssteuerung.


Grundsatz

Nach dem Grundsatz "casum sentit dominus" fällt ein Schaden grundsätzlich dem zu Last , der ihn erlitten hat. Eine Abwälzung bedarf einer Rechtfertigung, welche im Prinzip des Verschuldens zu erblicken ist.

Zudem gibt es in der modernen Welt eine Unzahl unkontrollierbarer Riskiken, die auch bei höchster Sorgfalt nicht zu vermeiden sind. Enstehen durch sie Schäden so sollen die Verursaccher und Nutznießer zur Kasse gebeten werden.


Systematik

Das Deliktsrecht ist in den §§ 823 - 853 BGB normiert.

Statt einer großen Generalklausel gibt es drei kleine.


Verletzung von Rechtsgütern und absoluten Rechten (§ 823 BGB I)


Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 BGB II)


Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)


unerlaubte Handlung

Zweck

Ziel im Recht der unerlaubten Hanlungen ist der Ausgleich von Schäden und die Verhaltenssteuerung.


Grundsatz

Nach dem Grundsatz "casum sentit dominus" fällt ein Schaden grundsätzlich dem zu Last , der ihn erlitten hat. Eine Abwälzung bedarf einer Rechtfertigung, welche im Prinzip des Verschuldens zu erblicken ist.

Zudem gibt es in der modernen Welt eine Unzahl unkontrollierbarer Riskiken, die auch bei höchster Sorgfalt nicht zu vermeiden sind. Enstehen durch sie Schäden so sollen die Verursaccher und Nutznießer zur Kasse gebeten werden.


Systematik

Das Deliktsrecht ist in den §§ 823 - 853 BGB normiert.

Statt einer großen Generalklausel gibt es drei kleine.


Verletzung von Rechtsgütern und absoluten Rechten (§ 823 BGB I)


Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 BGB II)


Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)


ungerechtfertige Bereicherung

Die Regeln der ungerechtfertigen Bereicherung (§ 812 BGB ff.) haben den Zweck, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen auszugleichen.

Einerseits geht es um Vermögensverschiebungen die nicht auf einer Leistung des Gläubigers beruhen (Nichtliestingskondiktion), insbesondere durch Eingriff in die Rechtsgüter des Gläubigers (Einriffskondiktion).

Anderseits geht es um die Rückabwicklung nichtiger Verträge oder sonst fehlgeschlagener Leistungen (Leistungskondiktionen). Insofern stellt das Bereicherungsrecht ein notwendiges Korrektiv zum Abstraktionsprinzip dar.


Geschäftsführung ohne Auftrag

Das gesetzliche Schuldverältnis der GoA ensteht nach § 677 BGB dadurch, dass jemand für einen anderen ein Geschäft iwS besorgt, ohne dass zwischen den Beteiligten ein vertragliches oder sonstiges Rechtsverhältnis entsteht.

Die Interessenlage ist ambivalent. Einerseits soll uneigennütziges Verhalten privilegiert werden, anderseits soll der Geschäfsherr vor unzulässiger Einmischung geschützt werden.

cic

Begriff

Das Verhältnis der Beteiligten ist unter die Fallgruppen des § 311 BGB II zu subsumieren.

Verhandlungen (Nr.1) sind im engeren Sinne zu verstehen.

Vertragsanbahnung (Nr.2) beginnt schon bei Ladeneintritt.

Geschäftliche Kontakte (Nr.3) sind sogar ein Auffangtatbestand.

Als Argumentationshilfe kann die Definition nach altem Recht bieten: Ein vorvertragliches Schuldverhältnis ist nicht bereits jeder gesteigerte soziale Kontakt sinder vielmehr ein vertragsähnliches Vertrauensverhältns, das zumindest mittelbar zu Vertragsschluss führen kann und führen soll.


Grundlage

Grundlage der vorvertraglichen Schutzpflichten ist das Vertrauensverhältnis zwischen den potentiellen Vertragspartnern.


Vorteil

Der Vorteil der cic gegnüber den deliktischen Ansprüchen ist der umfassende Vermögensschutz, die Verschuldenszurechung für Dritte (§ 831 BGB) und die Beweislastumkehr.


Anspruchsgrundlage

Die Entstehung des Schuldverhältnises ist in § 311 BGB II normiert, der Inhalt der Schutzpflicht in § 241 BGB II und die Haftung in § 280 BGB I.

Anspruchsgrundlage für Schadensersatz aus vorvertraglicher Pflichtverletzung ist also § 280 BGB I iVm § 311 BGB II und § 241 BGB II.


Schema

  • Anwendbarkeit
  • vorvertragliche Sonderverbindung
  • Schutzpflichtverletzung
  • Rechtswidrigkeit
  • Vertretenmüssen
  • Schaden
  • Rechtsfolge


Fallgruppen

a) Schutzpflichtverletzungen

Der Ladenraum birgt Gefahren.

b) Abschluss unwirksamer Verträge

Eine Seite erkennt die Formpflicht und weist darauf nicht hin.

c) Abschluss nachteiliger Verträge

Hier kann der Vertrauensschaden ersetzt werden. Problematisch ist ob auch eine Vertragsaufhebung möglich ist. § 123 BGB und § 124 BGB könnten spezieller sein, da sie die erst arglistige Täuschung zum Gegenstand einer schwierigeren Anfechtung machen, wohingegen cic schon die fahrlässige Täuschung umfasst. Eine Ansicht meint, dass die Regeln der Anfechtung die Freiheit schützen, die Regeln der cic hingegen das Vermögen und also Manngels vergleichbarkeit keine verdrängende Spezialität vorliegt. Entscheidend ist also ob § 241 BGB I lediglich das Vermögen oder auch die Freiheit schützt.

d) Nichtzustandekommen wirksamer Veträge

In der Regel besteht beim Abbruch von Vertragsverhandlungen keine Haftung. Dies gilt insbesondere für formbedürftige Verträge, da durch cic kein vovertragliche Abschusspflicht geschaffen werden soll. Wurde aber durch die Verhandlungen ein besonderes Vertrauensverhältnis geschaffen und zu nachteiligen Dispositionen veranlasst, obwohl der Vertragsschluss unsicher und auf keinen Fall zustande kommt, so wird aus cic gehaftet werden.


nachvertragliche Pflichtverletzung (§ 280 BGB, § 242 BGB)

begründet sich aus der Fortwirkung des Vertrauens


Drittschadensliquidation

Allgemeines

Der Grundsatz, dass der mittelbar Geschädigte keinen Schadensersatz verlangen kann, darf nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass man dem Verletzten die Geltendmachung von Schäden erlaubt, die ein Dritter infolge des schädigenden Ereignisses erlitten hat.

Es ist aber möglich, dass ein Schaden, der an sich einen anspruchsberechtigten Vertragspartner getroffen hätte, auf einen Dritten, nicht anspruchserechtigten, verlagert wird. Würde man dem Ersatzberechtigten verweigern Anspruch des Dritten geltend zu machen, würde man den Schädiger unbillig ent- und den Dritten unbillig belasten.


Abgrenzung

Dem Geschädigten darf kein eigener Ersatzanspruch zustehen, dies unterscheidet die Drittschadensliqidation von dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte.


Fallgruppen

a) obligatorische Drittschadenliquidation

Das Werk geht vor Abnahme, aber nach Eigentumsübergang. (§ 644 BGB I 1; § 447 BGB I)

(A verkauft an B und beauftragt C mit Lieferung. Durch Cs Verschulden wird die Ware zerstört. A könnte Schadensersatz von C verlangen, scheitert aber an einem Mangel an Schaden, da B aufgrund § 447 BGB zahlen muss. B kann keinen mangels Vertrages keinen vetraglichen Anspruch gegen C geltend machen und mangels Eigentumsverletzung keinen deliktischen Anspruch. Nun hat also A einen Anspruch auf Zahlung und keinen Schaden, B hingegen keine Ansprüche, aber einen Schaden. Nun kann A gegen C den Schaden des Dritten B liquidieren und B aus § 285 BGB Herausgabe des Ersatzes verlangen.)

b) mittelbare Stellvetretung

Eine weitere Fallgruppe der Drittschadensliquidation setzt voraus, dass jemand im eigenen Namen auf fremde Rechung einen Vertrag abschließt. Verletzt der Vertragsüartner den Vertrag, so tritt der Schaden im Allgemeinen nicht bei dem mittelbaren Stellvertreter ein. Ihm ist aber dennoch erlaubt, den Schaden geltend zu machen.

c) Obhut für fremde Sachen

Eine dritten, umstrittene, Fallgruppe setzt voraus, dass ein an sich ersatzberechtigter Vertragspartner die Obhut über eine fremde Sache ausübt. Eine Lösung des Problems im Sinne der Drittschadensliquidation wird von einer Mindermeinung mit dem Argument abgelehnt, dass der Eigentümer in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Besitzer und Schädiger einbezogen sei.


Rechtsfolge

Erstens wird der Schaden zum Anspruch gezogen.

Zweitens erhält der Geschädigte aus § 285 BGB analog ein Recht auf Herausgabe des Schadensersatzes oder des Schadensersatzanspruchs.


Schema

  • vertraglicher Anspruch des Dritten gegen Schädiger (-) mangels Schuldverhältnis
  • deliktischer Anspruch des Dritten gegen Schädiger (-) mangels Eigentum
  • vertraglicher Anspruch des Vertragspratners (-) mangels Schaden
  • Anspruch des Vertragspartners aus Drittschadensliquidation

Allgemeine Voraussetzungen des Ersatzes, Schaden des Dritten, zufällige Schadensverlagerung

  • Anspruch des Dritten gegen den Vertragspartner auf Abtretung des Anspruchs (?) (u.a. § 667 BGB)


Beispiel

Ein Winzer schließt einen Kaufvertrag mit einem Gourmet und beauftragt zur Lieferung einen Spediteur. Ein Heini verursacht die Zerstörung des Weins. Der Winzer hat nun Anspruch auf Kaufpreiszahlung ohne einen Schaden. Der Gourmet ist zur Zahlung verpflichtet, hat aber keinen Anspruch. Darum greift durch die Drittschadensliquidation folgendes: ...


Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Problem

Sowohl bei vertraglichen wie bei vorvertraglichen Schuldverhältnissen kann das Bedürfnis bestehe, Schutzpflichten auch Dritten zu gute kommen zu lassen, welche n einem besonderen Näheverhältnis zu einer der Vertragsparteien stehen.

Dies war zunächst insbesondere bei Körperschäden relevant, wird aber ausgeweitet insbesondere auf Vermögensschäden.

Die Lösung liegt darin den Anspruch zum Schaden zu ziehen. (ggs. Drittschadensliquidation)


dogmatische Einordnung

Einerseits wurde zur dogmatischen Einordnung die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte analog zum Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) entwickelt. Dies kann aber nicht überzeugen, da eben kein Leistungsanspruch begründet werden soll.

Anderseits wird auf die ergänzende Vertragsauslegung zurückgegriffen. Dagegen spricht, dass in den meisten Fällen die Beteiligten an eine Schutzvereinbarung nicht gedacht haben und es auch Schutzwirkungen im vorvertraglichen Bereich geben soll.

Es handelt sich beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte um ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis, das kraft Gesetzes zustande kommt.


Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage ist § 280 BGB I, § 433 BGB iVm Grundsätzen der VSD


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis sind restriktiv, da eine solche Einbeziehung den Grundsatz der Relativität schuldrechtlicher Pflichten durchbricht und das Haftungsrisiko des Schädigers ausweitet.

a) bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

Erforderlich ist, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommt und deshalb des damit verbundenen Risiken in gleichen Maß ausgesetzt ist wie der Gläubiger.

b) berechtigtes Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten

Ein berechtigtes Schutzinteresse ist gegeben, wenn der Gläubiger sozusagen für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich ist, weil dessen Schädigung auch ihn trifft, indem er ihm gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist.

Diese sog. Wohl-und-Wehe-Formel passt nur bei Körper- und Sachschäden nicht aber bei Vermögensschäden. Hier können trotz gegenläufiger Interessen die Voraussetzungen erfüllt sein (Gutachten uä).

c) Erkennbarkeit von Leistungsnähe und Gläubigerinteresse

Der Schuldner muss zwar nicht Zahl und Namen der Dritten kennt, das Haftungsrsiko muss aber kalkulierbar dh, die Personengruppe überschaubar und klar abgegrenzt.

d) Schutzbedürftigkeit des Dritten

Die Schutzbedürftigkeit kann scheitern, wenn dem Dritten gleichwertige eigene vertragliche Ansprüche zustehen. (Der Untermieter ist nicht auch noch durch den Hauptmieter geschützt.


Rechtsfolge

Sind die Voraussetzungen erfüllt so ist der Schuldner gegen den Dritten zu demselben Schutz verpflichtet und muss gleichermaßen Ansprüche auf Schadensersatz aus vorvertraglichen und vertraglichen Schuldverhältnissen gemäß § 280 BGB I gegen sich gelten lassen. Ein Mitverschulden des Gläubigers kann aber anspruchsmindernd wirken.


Mitverschulden

Der Geschädigte muss sich das Miverschulden des Gläubigers auf seine schuldrechtlichen Ansprüche anrechnen lassen, nicht aber auf seine deliktischen.


Haftung Dritter nach vertraglichen Grundsätzen

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen dieser Haftung sind in § 311 BGB III 2 geregelt. Erforderlich ist erstens die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens und zweitens eine erhebliche Beeinflussung des Vertragsschlusses.


Fallgruppen

Einerseits sind Fälle erfasst, bei denen der Vertreter oder Verhandlungsgehilfe einer Partei bei den Vertragsverhandlungen besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat. (Gebrauchtwagenhändler, welche Kundenwagen verkaufen)

Anderseits sind Fälle erfasst, bei denen Sachwalter aufgrund außergewöhnlicher Sachkunde oder besonderer persönlicher Zuverlässigkeit besonderen Einfluss auf des Vertragsschluss nehmen. (Gutachter, Anwälte, Steuerberater)


Vertrag zugunsten Dritter

Zweck

Insbesondere Verträge mit Versorgungsfunktion (Lebensversicherungen) schaffen das Bedürfnis, Dritten Leistungsansprüche zu verschaffen.

Das BGB trägt diesem Bedürfnis mittels des echten Vertrages zugunsten Dritter § 328 BGB ff. Rechnung.


Abgrenzung

Der echte Vertrag zugunsten Dritter begründet eigene Ansprüche, der unechte Vertrag zugunsten Dritter soll lediglich den Leistungsweg abkürzen.

Das Kriterium der Abgrenzung zwischen dem echten und dem unechten Vertrag zugunsten Dritter ist die Parteivereinbarung oder wenn diese fehlt, der mutmaßliche Parteiwille.

Der (mutmaßliche) Parteiwille muss durch Auslegung gemäß § 329 BGB und § 330 BGB ermittelt werden. § 330 BGB regelt, das Lebensversicherungsverträge, Leibrentenverträge sowie Vermögens- und Gutsübernahmen im Zweifel als Verträge zugunsten Dritter anzusehen sind. § 229 BGB normiert, dass im Zweifel kein echter Vertrag mit Schutzwirkung Dritter vorliegt, wenn sich jemand vertraglich verpflichtet die Leistung gegenüber einem Dritten zu erfüllen. Erfüllt ein Vertrag diese Bedingungen nicht, so ist auf den Zweck des Vertrages abzustellen (§ 328 BGB II).


Dogmatische Einordnung

Der Vertrag zugunsten Dritter stellt keinen eigenen Vertragstyp neben dem Kauf- oder Werkvertrag dar.

Der Vertrag zugunsten Dritter ist eine Durchbrechung des Vertragsprinzips, welches Schuldverhältnisse nur zwischen den Vertragsparteien zulässt. Die durch § 2 GG I geschützte Vertragsfreiheit ist somit berührt. Darum normiert § 333 BGB ein unbeschränktes Zurückweisungsrecht. Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist grundsätzlich ausgeschlossen. Mit der Einräumung einer Rechtsposition sind meist mittelbar Lasten verbunden, diese werden nicht notwendig von dem Verbot des Vertrages zu Lasten Dritter erfasst.


Rechtsbeziehung der Beteiligten

Der Versprechensempfänger dh, der Gläubiger und der Versprechende dh, der Schuldner stehen in einem Deckungsverhältnis, der Dritte steht zu dem Schuldner in einem Vollzugsverhältnis und zu dem Gläubiger in einem Valutaverhältnis.

a) Deckungsverhältnis

In dem Deckungsverhältnis als Grundlage des Vertrages ist das Verhältnis aller Beteiligter geregelt. Die Wirksamkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

b) Valutaverhältnis

Das Valutaverhältnis liefert den Rechtsgrund des Vertrages, beispielsweise Schenkung oder Tilgung.

c)Vollzugsverhältnis

Die dogmatische Einordnung des Vollzugsverhältnisses ist umstritten. Zwar besteht kein Vertrag zwischen den Beteiligten, jedoch eine schuldrechtliches und vertragsähnliches Sonderverhältnis, auf welches sich wechselseitige Schutzpflichten und das Forderungsrecht des Dritten beruhen.

Fraglich ist, ob die aus Leistungsstörungen erwachsenden Ansprüche dem Dritten oder dem Schuldner zustehen und wie diese durchzusetzten sind. Unbestritten ist, das der Ersatz des Integritätsinteresses (§ 280 BGB I) sowie des Verzugsschadens durch den Dritten verlangbar ist, wenn der Schuldner ihm gegenüber Vertragspflichten verletzt. Umstritten ist jedoch, ob gleiches auch gilt, wenn der Vertrag als Ganzes berührt ist, wie dies bei Schadensersatz statt der Leistung oder Rücktritt der Fall ist. Die herrschende Meinung verneint dies.

§ 334 BGB ermöglicht dem Schuldner die Möglichkeit, gegenüber dem Leistungsanspruch des Dritten Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis geltend zu machen. Die Norm ist dispositives Recht.


Zeitpunkt des Rechtserwerbs

Der Zeitpunkt des Rechtserwerbs durch den Dritten hängt nicht von einer Annahmeerklärung ab. Der Zeitpunkt ist gemäß § 328 BGB II durch Auslegung zu ermitteln und im Zweifel als sofort und endgültig anzunehmen. Eine besondere Auslegungsregeln normiert § 331 BGB im Todesfalle.


Widerrufsrecht des Gläubigers

Die Parteien können das Recht nur dann ohne dessen Zustimmung abändern oder widerrufen, wenn dem Vertrag oder dem Vertragszweck oder den sonstigen Umständen ein entsprechender Vorbehalt zu entnehmen ist.


Form des Vertrages zugunsten Dritter

Maßgeblich sind allein die Vorschriften für das Deckungsverhältnis.


Abgrenzung zu verwandten Rechtsfiguren

a) Anweisung

b) Abtretung

Der Vertrag zugunsten Dritter liefert einen originären, keinen lediglich derivativen Anspruch.

c)Stellvertretung

Anders als der Vertretene wird der Dritte nicht Vertragspartei, der Versprechensempfänger gibt eine Willenserklärung im eigenen Namen ab und die Rechtsfolgen treffen nicht nur den Dritten.

d)Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Beide Rechtsfiguren unterscheidet die Begründung des eigenen Leistungsanspruchs.


Verfügungen zugunsten Dritter

Der Wortlaut des § 328 BGB berührt nur Verpflichtunggeschäfte. Umstritten ist, ob auch Verfügungsverträge zugunsten Dritter möglich sind. (sachenrechtliche und schuldrechtliche Verfügungen wie Abtretung, Erlass und Verzicht)

a) dingliche Verfügungen

Während dingliche Verfügungen zugunsten Dritter durch Teile des Schrifttums für möglich sind, scheiden sie für die Rechtsprechung aus.

...

b) schuldrechtliche Verfügungen

...


Inhalt

Modus, Gegenstand, Rechenschaftspflichten, Verknüpfung, Aufwendungsersatz, Wegnahmerecht, Vertragsstrafe


Erlöschen

Erfüllung

§ 362 BGB - Erlöschen durch Leistung

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.


Erfüllung

a) Begriff

Erfüllung ist das Bewirken der geschuldeten Leistung durch den Schuldner an den Glaübiger oder einen Dritten.

b) Bewirken

Maßgeblich für das Bewirken ist der Leistungserfolg, nicht die Leistungshandlung.

c) Schuldner

Die Leistung kann nur durch den Schuldner oder einen leistungsberechtigten Dritten (§ 267 BGB, § 268 BGB) bewirkt werden. Dritte können keine höchstpersönlichen Leistungspflichten bewirken.

d) Gläubiger

Die Leistung kann auch an einem berechtigten Vertreter des Schuldners bewirkt werden.

Unter Umständen ist der Gläubiger nicht empfangszuständig. Dies gilt bei Geschäftsunfäigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit oder bei Pfändung der Forderung, Insolvenz des Gläubigers, Testamentsvollstreckung...

e) Wirkung

Durch die Erfüllung erlischt die Leistungspflicht, dh das Sculdverhältnis ieS, nicht jedoch das Schuldverhältnis iwS samt Schutz- und Nebenpflichten...

f) Rechtsnatur

Insbesondere bei der Frage ob Minderjährige erfüllen können, wird die Rechtsnatur der Erfüllung relevant.

Die Vertragtheorie verlangt nicht lediglich die tatsächliche Vornahme der geschuldeten Leistung, sondern auch eine rechtgeschäftliche genehmigungsbedürftige Einigung, dass die Leistung die Erfüllung bewirken soll. Dagegen spricht aber der Wortlaut der Norm, da "bewirken" einen rein faktischen Begriff nahelegt.

Die Theorie der finalen Leistungsbestimmung verlangt zusätzlich zur tatsächlichen Vornahme eine Tilgungsbestimmung des Schuldners, welche die zu erfüllende Forderung bezeichnet.

Die herrschende Theorie der realen Leistungsbewirkung verlangt neben der tatsächlichen Vornahme der geschuldeten Leistung keine weiteren subjektiven Elemente. Minderjährigenschutz soll durch die Figur der Empfangszuständigkeit gewahrt werden.

Quittung, Schuldschein und Beweislast

Der Schuldner kann gemäß § 368 BGB ein Quittung verlangen.

Der Schuldner kann gemäß § 371 BGB die Herausgabe des Schuldscheins verlangen.

Die Beweislast für eine nicht ordentlich erbrachte Leistung richtet sich nach § 363 BGB.

Leistung an Erfüllung statt

Ausnahmsweise erlischt die Leistungspflicht gemäß § 364 BGB I falls der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung animmt.

a) Gewährleistung

Problematisch ist es, wenn der an Erfüllung statt geleistete Gegenstand Rechts- oder Sachmängel aufweist. Hier verweist § 365 BGB auf die Gewährleistungvorschriften des Kaufrechts. Leistung Erfüllung halber kennt dieses Problem nicht, bei Mängeln kann der Gläubiger die Sache zurückgeben.

b) Abgrenzung durch Auslegung

Ob im Einzelfall Leistung an Erfüllung statt oder Leistung Erfüllung halber vorliegt ist durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist, wem das Verwertungsrisiko zukommt. Auslegungsregel ist § 364 BGB II.

Leistung Erfüllung halber

Die ursprüngliche Leistungspflicht bleibt hier bestehen, aber der Gläubiger erhält eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit, zu deren sorgfältiger Vertwertung er verpflichtet ist. Solange der Verwertung zumutbar ist, kann der Gläubiger sich nicht auf die ursprüngliche Forderung berufen. Gelingt die Verwertung so erlöscht die Forderung. Überschüsse sind zurückzugeben.


Aufrechnung

Schulden zwei Personen einander gleichartige Leistungen kann gemäß § 387 BGB rechtsgestaltend die Aufrechnung erklärt werden.

Funktion

Die Aufrechnung vereinfacht die Abwicklung des Vertrages, gibt in Tilgungsfunktion den Erklärenden die Möglichkeit seine Verbindlichkeiten zu erfüllen und in Vollstreckungsfunktion seine Forderungen durchzusetzen.

Voraussetzungen

a) Aufrechnungslage

Erforderlich ist zunächst, dass die Forderungen zwischen denselben Parteien bestehen. Dem Aufrechungsgegner also eine Haupt- oder Passivforderung gegen den Erklärenden und diesem wiederum eine Gegen- oder Aktivforderung zusteht. (Gegenseitigkeit der Forderungen)

Die gegenseitig geschuldeten Leistungen müssen ihrem Gegenstand nach gleichartig sein. Aufrechnung kommt also nur bei Geld- und Gattungsschulden über vertretbare Sachen (§ 91 BGB) in Betracht. (Gleichartigkeit der Forderungen)

Die Gegenforderung muss durchsetzbar dh, vollwirksam (nicht einredebehaftet) und fällig sein. (Durchsetzbarkeit der Forderungen)

Die Hauptforderung muss ebenfalls wirksam (aber nicht notwendig einredefrei) und erfüllbar sein. (Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der Hauptforderung)

b) Aufrechungserklärung

Die Aufrechnungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Da die Aufrechnung ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, darf sie zum Zwecke der Rechtssicherheit nicht bedingt oder befristet sein.

c) keine Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung kann durch Vertrag und auch in den AGBen sowie durch Gesetz ausgeschlossen sein, beispielsweise kann eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht aufgerechnet werden um Privatrache zu vermeiden.

Rechtsfolge

Die Aufrechnung hat zur Folge, dass beide Forderungen soweit sie sich decken, nach § 389 BGB mit rückwirkender Kraft (ex tunc) erlöschen.


Hinterlegung, Selbsthilfekauf, Erlass und negatives Schuldanerkenntnis

Hinterlegung und Selbsthilfekauf

Kann die Leistungspflicht aus Gründen die im Risikobereich des Gläubigers liegen, nicht nach § 362 BGB erfüllt werden, so muss der Schuldner eine anderweitige Möglichkeit haben, sich von der Leistungspflicht zu befreien.

a) Hinterlegung

Die Hinterlegung ist ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverhältnis.

Sie steht dem Schuldner gemäß § 372 BGB bei Annahmeverzug oder bei Unsicherheiten in der Person des Gläubigers zu (Verschollenheit, Geschätsunfähigkeit, ...) . Der Schuldner darf die Ungewissheit nicht verschuldet haben.

Der Gegenstand muss hinterlegungfähig, also Geld, Urkunden und Kostbarkeiten sein.

Der Schuldner kann in der Regel die hinterlegte Sache zurücknehmen gemäß § 376 BGB.

b) Selbsthilfekauf

Ist die geschuldete Sache im Falle des Annahmeverzugs nicht hinterlegungsfähig, so ist der Schuldner gemäß § 383 BGB - § 386 BGB zum Selbsthilfekauf berechtigt. Bei anderen Hinterlegungsgründen ist ein Selbsthilfekauf nur bei Verderblichkeit oder Kostenaufwand der Lagerung zulässig.

Selbsthilfekauf erfolgt grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung (§ 383 BGB III) und uU durch freihändigen Verkauf (§ 385 BGB) möglich. Der Sachleistungsanspruch des Gläubigers wandelt sich in einen Anspruch auf Auszahlung des Verkaufserlöses um.

Erlass und negatives Schuldanerkenntnis

Das Erlöschen der Leistungspflicht durch einen Vertrag ist in § 397 BGB I normiert.

Das negative Schuldanerkenntnis dh, die Anerkenntnis des Gläubigers, dass eine bestimmte Forderung nicht besteht ist in § 397 BGB II geregelt.


Störungen

Mischsystem der Schuldrechtsreform

Man kann das Recht der Störung prinzipiell rechtsfolgenorientiert oder tabestandsorientiert regeln.

Der Gesetzgeber hat in der Schuldrechtsreform einen Wechsel von der tatbestandsorientierten Regelung zur rechtsfolgenoerientierten Regelung versucht.

Demensprechend ist der Schadensersatz in § 280 BGB ff. und der Wegfall der Gegensleistungspflicht bzw. der Rücktritt in § 323 BGB - § 326 BGB. geregelt.


Tatbestände

Die möglichen Tatbestände sind:

  • Unmöglichkeit
  • Pflichtverletzung
  • Störung der Geschäftsgrundlage u.a.


Rechtsfolgen

Die möglichen Rechtsfolgen der Störung sind Wegfall der Leistungspflicht, Wegfall der Gegenleistungspflicht, Rücktritt und Schadensersatz.

a) Schadensersatz

Beim Schadensersatz werden alle Ansprüche des Gläubigers aus dem einheitlichen Tatbestand des § 280 BGB abgeleitet. Dieser Tatbestand knüpft die Rechtsfolge des Schadensersatzes vollständig an den Tatbestand der Pflichtverletzung.

Dabei wurde auch versucht die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das ist nur begrenzt gelungen, denn die Unmöglichkeit sperrt sich gegen diese Anknüpfung.

Dies liegt in der Tatsache begründet, dass zwar die nachträgliche Unmöglichkeit als Pflichtverletzung begriffen werden kann, nicht aber die anfängliche Unmöglichkeit.

Darum ergeben aus dem einen Tatbestand der Unmöglichkeit verschiedene Rechtsfolgen. Demensprechend steht die Regelung des einen Tatbestandes in § 275 BGB neben dem System der rechtsfolgenorientierten Regelung. Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit ist in § 282 BGB und wegen anfänglicher Unmöglichkeit in § 311a BGB geregelt.

b) Wegfall der Leistungspflicht

Die Existenz der Leistungspflicht bleibt von Pflichtverletzungen unberührt. (?)

Die Unmöglichkeit fordert aber anderes.

c) Rücktrittsrecht und Wegfall der Gegenleistungspflicht


= Unmöglichkeit =

§ 275 BGB - Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.


echte Unmöglichkeit

a) naturgesetzliche Unmöglichkeit

Naturgesetzliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Vertragsgegenstand nicht existiert oder nach Vertragsschluss zerstört wird.

Unmöglichkeit kann auch bei abergläubischen Verträgen vorliegen.

Unmöglichkeit kann durch Zweckerreichung ohne des Schuldner eintreten.

Unmöglichkeit kann durch den Zweckfortfall eintreten.

Die Zweckstörung allerdings ist unbeachtlich.

b) rechtliche Unmöglichkeit

rechtlichte Unmöglichkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn der Schuldner zum Bau einens nicht genehmigungsfähigen Gebäudes oder zur Einfuhr verbotener Waren verpflichtet ist.

Etwas anders gilt aber für die Unmöglichkeit nach § 138 BGB und § 138 BGB.

c) Gattungsschulden

Bei Gattungsschulden kann Unmöglichkeit nur vorliegen, wenn die gesamte Gattung zerstört wurde und nur wenn noch nicht konkretisiert wurde.

d) Geldschulden

Für Geldschulden ist § 275 BGB nicht anwendbar. Hier gilt stattdessen die Insolvenzordnung.

e) teilweise Unmöglichkeit

Sind Teile der Leistung möglich, so bleibt die Leistungspflicht teilweise bestehen ("soweit").

Voraussetzung ist die Teilbarkeit der Leistung. Die Teilbarkeit ergibt sich aus Inhalt und Zweck des Vertrages sowie dem mutmaßlichen Parteiwillen.

f) zeitweilige Unmöglichkeit

Hier gilt § 275 I BGB lediglich analog.

Etwas anderes gilt für absolute oder relative Fixgeschäfte.

Allerdings steht die vorübergehende Unmöglichkeit der dauernden gleich, wenn durch sie die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und dem Schuler ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar ist.

g) Irrelevanz des Vertretenmüssens

Hier greift der römische Rechtsgrundsatz: "impossibilium nulla obligatio est"


praktische Unmöglichkeit

Praktische Unmöglichkeit liegt beispielsweise vor, wenn ein Ring bei der Übergabe im Meer versinkt.

Praktische Unmöglichkeit verlangt die Einrede.

Es muss ein grobes Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers vorliegen. Hier ist Im Einzelfall abzuwägen. Liegt ein Extremfall vor und wäre das Verlangen der leistung rechtsmissbräuchlich so ist idR praktische Unmöglichkeit gegeben. Dem Schuldner sind größere Anstrengungen zuzumuten, falls er die praktische Unmöglichkeit zu vertretn hat.

Bei Gattungsschulden ist die Anwendung der praktischen Unmöglichkeit nur zurückhaltend anzunehmen.

Die praktsiche Unmöglichkeit ist von der Äquivalenzstörung (§ 313 BGB) abzugrenzen.


persönliche Unmöglichkeit

Voraussetzung ist die persönliche Leistungspflicht des Schuldners. (Arbeits-, Diensverträge) Bei der Unzumutbarkeit anderer Leistungen greift lediglich § 313 BGB und § 242 BGB.

Eine Einrede des Schuldners ist notwendig.

Unzumutbarkeit ist bei Extremfällen gegeben und wenn das Verlangen der Leistung rechtsmissbräuchlich wäre. Dies kann unter Umständen bei bei Gewissensfragen gegeben sein. (Beispiels sind der Arzt, welcher an kriegsfördernden Medikamenten forschen soll oder der Postbote, welcher rechtsextreme Post ausliefern soll.


Rechtsfolge

Rechtsfolge ist der Ausschluss der Primärpflicht und der synalagmatischen Gegenleistungspflicht. Es können sekundäre Pflichten entstehen.


= Pflichtverletzung =

Definition

Eine Pflichtverletzung ist in einem weiten Sinne jedes objektive nicht dem Pflichtenkreis und damit nicht dem Schuldverhältnis entsprechende Verhalten des Schuldners.

Der Begriff der Pflichtverletzung wird anhand von Regelfällen konkretisiert. (§ 281 BGB, § 282 BGB, § 283 BGB, § 323 BGB, § 324 BGB, § 326 BGB)


Nichtleistung

a) Verzögerung

Die Verzögerung ist in § 281 BGB I 1 1. Alt. und in § 323 BGB I 1. Alt. geregelt.

Verzug als engste Form der Verzögerung ist in § 286 BGB geregelt.

Verzögerung ist gegeben wenn ein wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch nicht rechtzeitig erfüllt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Leistungshandlung, nicht der Leistungserfolg.

b)Unmöglichkeit

Die Unmöglichkeit ist in § 282 BGB und § 326 BGB nur als nachträgliche Unmöglichkeit als Pflichtverletzung festgeschrieben. Anfängliche Unmöglichkeit richtet sich nach § 311a BGB. Hier ist keine Pflichtverletzung denkbar.

Eine Ansicht (Gesetzgeber) sieht die Pflichtverletzung schlicht als Nichtleistung und bewertet die Unmöglichkeit als Frage des Vertretenmüssens.

Eine andere Ansicht (Lehre) sieht die Pflichtverletzung nicht schon in der Nichtleistung, da nach § 275 BGB Leistungspflichten ausgeschlossen werden. Pflichtverletzung kann leidglich in der Herbeiführung der Unmöglichkeit gesehen werden.

Die Relevanz des Streites ergibt sich aus Beweislastfragen.

Es wurde versuch die Unmöglichkeit in die Pflichtverletzung zu integrieren. Das Problem ist, dass die Existenz der primären leistungspflicht idR von der Pflichtverletzung unberührt bleibt, dies aber für die Unmöglichkeit keinen Sinn macht.


Schlechtleistung

a) Systematik

Die Schlechtleistung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenleistungspflicht ist in § 281 BGB I 2. Alt. ("nicht wie geschuldet") und § 323 BGB I 2. Alt. ("nicht vertragsgemäß") normiert.

b) Gewährleistung

Die Schlechtleistung tritt als Sach- und Rechtsmangel im Kauf- und Werkvertragsrecht auf. Hier geht es allerdings nicht um Leistungsstörung ieS, da Mängel erst nach der Gefahrenübetragung auftreten(?). Das Mängelgewährleistungsrecht gehört also in das besondere Schuldrecht.

c) Schadensersatz neben der Leistung

Schadensersatz neben der Leistung kann nur verlangt werden, wenn die Schlechtleistung Mangelfolgeschäden, nicht jedoch wenn sie Mangelschäden bewirkt.

d) Mangelschaden

Mangelschaden umfasst alle Nachteile, die darauf beruhen, dass die Sache nicht zu dem vorausgesetzten Gebrauch verwendet werden kann (Äquivalenzinteresse). Demensprechend ist Schadensersatz für Mangelschaden notwendig Schadensersatz statt der Leistung.

e) Mangelfolgeschaden

Mangelfolgeschaden ist jeder nachteil, der dadurch entsteht, dass der Käufer die Sache im Vertrauen auf die Verwendbarkeit in Gebrauch genommen hat (Integritätsinteresse). Demensprechend ist Schadensersatz für Mangelfolgeschaden notwendig Schadensersatz neben der Leistung.

f) Beispiel

A kauft Futter bei B. Das Futter vergiftet die Tiere. Schadensersatz für die Tiere beruht auf Mangelfolgeschaden. Schadensersatz für das Futter beruht auf Mangelschaden.


Schutzpflichtverletzung

Schadensersatz neben der Leistung kann sich aus Verletzungen der Schutzpflichten ergeben. Diese können durch Vertraäge (§ 311 BGB) I oder durch rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse gegeben sein.

Die Schutzpflichtverletzung gemäß § 241 BGB II ist noch nicht bereits durch die Verletzung der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers gegeben.

Auch die cic und die culpa post contractum finitum fallen unter die Verletzung der Schutzpflicht.


= Vertretenmüssen =

Allgemeines

Die Verantwortlichkeit des Schuldners ist eine Voraussetzung für Schadensersatzansprüche.

Verantwortlichkeit ist idR abhängig vom Verschulden. Verschulden ist ein durch Vorsatz oder fahrlässigkeit bezüglich der Pflichtverletzung vorwerfbares Handeln.

Allerdings gibt es auch Fälle eines neutralen Vertretenmüssens.

Einschlägig sind § 276 BGB und § 278 BGB, § 287 BGB und § 300 BGB, § 311a BGB II 2.


Vorsatz

Vorsatz ist das Wissen und Wollen des objektiven Tatbestandes. Es genügt dolus eventualis.


Fahrlässigkeit

a) Begriff

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (Legaldefinition § 276 BGB II).

Auch hier muss ein intellektuelles (Erkennbarkeit) und ein voluntatives (Vermeidbarkeit) Element vorliegen. Dieses Element hat eine normative (Wie weit hätte X sich erkundigen müssen?) und eine faktische KomponenteW (Was konnte X wissen?).

b) Maßstab

Maßstab der Fahrlässigkeit sind nicht die subjektiven Fähigkeiten des konkreten Individuums sondern die objektiven Fähigkkeiten eines druchschnittlichen Teilnehmers des jeweiligen Verkehrskreises.

c) Verantwortungsfähigkeit

Die Verantwortungsfähigkeit ist mit Verweis auf § 827 BGB (Verrückte) und § 828 BGB (Kinder).

Die strikte Haftbarkeit von Kindern ist nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bedebklich. Hier kann man durch Billigkeit zu Einschränkungen kommen.

Eine Einschränkung nach § 829 BGB ist nicht möglich, dort findet sich kein Verweis auf § 276 BGB.

Hier wird Delikts- und Vertragsrecht strikt getrennt, da die Verrücktheit erkennbar ist.


Einschränkungen des Sorgfaltsmaßstabes

a) Vertrag

Die generelle Grenze einer Einschränkung des Sorgfaltmaßstabes findet sich in § 276 BGB III. Diese Grenze gilt aber nicht für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen.

In AGBen darf die Haftung für grobes Verschulden und nicht für leichte Fahrlässigkeit gegen Leben, Körper oder Gesundheit eingeschränkt werden (§ 309 BGB Nr.7).

Ein Einschränkung des Sorgfaltsmaßstabes ist auch konkludent möglich. Dies gilt insbesondere für Gefälligkeiten. Die Rechtssprechung ist hier aber zurückhaltend.

b) Gesetz

Bei einigen unentgeltlichen Verträgen wird die Sorgfaltspflicht beispielsweise auf die eigenübliche Sorgfalt ("diligentia quam in suis") eingeschränkt. Dies gilt auch in dem Verhältnis von Ehegatten.

c) sonstiger Inhalt des Schuldverhältnisses

Besonderheiten gelten im Arbeitsrecht. Die Haftung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines Betriebsrisikos eingeschränkt.


Haftung ohne Verschulden

a) Vertrag

Innerhalb der der Grenzen von § 138 BGB und § 242 BGB ist eine Haftung ohne Verscgulden von Vertragfreiheit gedeckt. Unwirksam sind aber gemäß § 307 BGB II Nr. 1 bei AGBen entsprechende Regelungen.

b) Gesetz

Bei Verzug gilt § 287 BGB. unerlaubte Hnadlung?

c) sonstiges Schuldverhältnis

Gemäß § 276 BGB I 1 kann eine Garantie oder Beschaffungsrisiko (auch Geldschul) übernommen werden. Hier sind aber strenge Anforderungen an die entsprechende Willenserklärung zu stellen.


Haftung für einen Dritten

Gemäß § 278 BGB haftet der Schuldner nicht nur für das Verschulden, sondern für das gesamte Verhalten.

a) Erfüllungsgehilfe

Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden als seine Hilfsperson tätig wird.

Zweck der Haftung für den Erfüllungsgehilfen ist, dass das Risiko nicht durch die Verwendung von gehilfen abgeschoben werden kann.

b) gesetzlicher Vertreter

ISd des § 278 BGB alle Personen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften mit Wirkung für andere rechtsgeschäftlich tätig werden können.

Str. ist, ob Organe juristischer Personen gesetzliche Vertrter sind. Nach der h.M ist aber § 31 BGB wohl spezieller.

c) Voraussetzungen

  • Schuldverhältnis
  • Handeln in Erfüllung der Verbindlichkeit

Eine Ansicht möchte differenzieren ob der Gehilfe in oder nur bei Gelegenheit einer Erfüllung handelt. Im letzteren Falle soll eine Haftung des Schuldners ausgeschlossen sein. Eine andere Ansicht lehnt dies mit dem Argument ab, dass der Gläubiger dem Gehilfen den Zugang zu seinen Rechtsgütern nur im Vertrauen auf eine besondere Schuldverbindung gewährt.

(Geselle stiehlt bei Malerarbeiten Geld oder verletzt Schutzpflichten.)

  • Rechtsfolge

Fahrlässigkeitsmaßstab (Merkmale Schuldner oder Gehilfe relevant? Geselle oder meister? Nach herschedne Mienung kommt es auf die Fähigkeiten des Schuldners an (pro: Wortlaut). Nach einer anderen Ansicht kommt es auf die Fähigkeiten des Gehilfen an, da klar ist, dass der Schuldner nicht alle Arbeiten erledigen kann und die Fähigkeit eines Gesellen genügen kann.


Haftung im Verzug

Im Verzug haftet der Schuldner gemäß § 287 BGB auch für den Zufall. Die Voraussetzungen des Verzugs sind in § 286 BGB normiert.

Der Schuldner haftet im Gläubigerverzug gemäß § 300 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


Haftung des Gläubigers

Der Gläubiger haftet in analoger Anwendnung des § 276 BGB ff. (Beispiel: § 326 BGB II 1)


= Störung der Geschäftsgrundlage =

§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.


Genesis und Telos

Aus dem Grundsatz des Treu und Glaubens nach § 242 BGB wurde die Lehre von der Störung der Geschäftsgrundlage durch Fehlen oder Wegfall entwickelt um u.a. sozialen Katastrophen wie Kriegen oder Inflationen gerecht zu werden. Diese Lehre wurde hier seit dem 1.1. 2002 normiert.


Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Rechtsfigur erstreckt sich auf alle schuldrechtlichen Verträge, vom Vertragsschluss bis zur vollständigen Abwicklung.

Vorrang genießt aufgrund der Privatautonomie die Vereinbarung der Parteien. Es kann für den Wegfall eines erheblichen Umstandes eine auflösende Bedingung (§ 158 BGB) oder ein Rücktrittsrecht (§ 346 BGB) normiert sein. Geschäftsgundlage kann nur sein, was die Parteien nicht ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben.

Auch speziellere Normen genießen Vorrang. Dies können besondere Kündigungsvorschriften sein, oder die Normen zur Unmöglichkeit und zur Anfechtung wegen Irrtums.


Voraussetzungen

  • Geschäftsgrundlage

Die Umstände (Absatz I) oder Vorstellungen (Absatz II) müssen Geschäftsgrundlage geworden sein. Diese haben also eine objektive und subjektive Komponente.

Vorstellungen werden Geschäftsgrundlage, wenn sie bei Vetragsschluss zu Tage treten und vom Partner nicht beanstandet oder sogar geteilt werden und der Geschäftswille auf ihnen aufbaut.

Umstände werden werden Geschäftsgrundlage auch wenn sich die Parteien keine Vorstellungen gemacht haben aber iht Eintreten oder Dauern für die Intention des Vetrages erforderich ist.

Absatz II greift, wenn die Vorstellungen von Anfang an fehlen, ganz gleich ob ein beiderseitige oder einseitiger Irrtum vorliegt.

  • schwerwiegende Änderung der Umstände oder wesentlicher Irrtum

Eine kleine Geschäftsgrundlage ist nur gerade für den jeweiligen Vetrag relevant. (Annahme über Bauland)

Eine große Geschäftsgrundlage istg von allgemeiner Bedetung und muss auf den jeweiligen Vertrag unmittelbar durchschlagen. (Krieg, Äquivalenzstörung durch Inflation)

  • Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag

Unzumutbar ist ein Festhalten am Vetrag, wenn das Ergebnis mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbaren ist une eine untragbare Härte darstellt.

Entscheidendes Kriterium der Unzumutbarkeit ist die Risikoverteilung. Fraglich ist, ob die Parteien bei Vertragsschluss konkludent oder ausdrücklich ein Risiko übernommen haben. (Vereinbarung eines Festpreises) Aber auch hier sind Grenzen zu achten.


Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzunge der Störung der Geschäftsvorlage vor, so ergibt sich ein Anspruch auf Anpassung. Die Anpassung erfolgt also nicht automatisch.

Ist eine Anpassung unmöglich oder unzumutbar ist Rücktritt oder Kündigung möglich.

Bei der Anpassung des Vertrages ist der Vertrag in einem gerechten Interessenausgleich in seiner ursprüngliche Form möglichst aufrecht zu erhalten, um dem bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Parteiwillen weiter Rechung zu tragen.


Fallgruppen

a) nachträgliche Änderung (I)

  • Zweckstörung (PKW springt an bevor der Abschleppwagen kommt.)

Das Risiko der Verwendung liegt grundsätzlich beim Gläubiger. Die Voraussetzungen verlangen, dass der Zweck bekannt ist und dem Schuldner so sehr zu eigen, dass das Verlangender Vertragserfüllung widersprüchliches Verhalten wäre.

  • Äquivalenzstörung (Durch eine Steuererhöhung reicht der Kaufpreis für Branntwein nicht einmal für die Steuern.)
  • Leistungserschwerung (Sängerin tritt nicht auf da ihr Kind krank wird.) Risiko trägt der Schuldner, falls nicht bereits Äqivalenstörung gegeben ist.
  • (wirtschaftliche Unmöglichkeit)

b) gemeinsamer Irrtum (II)

Es geht um Irrtümer über solche Umstände, die schon bei Vetragsschluss vorgelegen haben oder vorliegen sollten. Der Irtum einer Seite über ein künftiges Ereignis fällt unter Absatz .

(Die verkauften Aktien wurden mit dem falschen Kurs angesetzt.)


= Kündigung aus wichtigem Grund =

§ 314 BGB - Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.


Begriff

Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht dh, eine einseitige empangsbedürftige Willenserkärung, welche ex nunc das Dauerschuldverhältnis beendet ohne Schadensersatz ansprüche auszuschließen. Zum Schutz des anderen Teils kann nur innerhealb einer angemessenen Frist gekündigt werden.


Genesis

Mit der Reform des Schuldrechts wurde ein allgemeiner Tatbestand der außerordentlichen Kündigung geschaffen. Zuvor wurde dieser durch die Rechtsprechung aus § 242 BGB entwickelt.


wichtiger Grund

Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Maßgeblich ist ua, inwiefern die Vetragspartner auf ein Vetrauensverhältnis durch enge Zusammenarbeit angewiesen sind.


Frist

Da der Erfüllungsanspruch Vorrang genießt, muss eine Frist gesetzt werden.

Auch bei der Verletzung von Schuzpflichten ist im Gegensatz zu § 324 BGB eine Frist notwedig. Fraglich ist, ob durch teleologische Reduktion ein Verzicht auf Fristen in dieses Fällen möglich ist. Dies scheint allerdings dank der Flexibilität von § 323 BGB III Nr. 3 nicht notwendig.


Konkurrenzen

Die Normen gehen dem Rücktrittsrecht vor, aber nicht der Störung der Geschätsgrundlage.


= Gläubigerverzug =

Allgemeines

Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Zentrale Regelungen zum Gläubigerverzug finden sich in § 293 BGB ff., § 323 BGB VI 2. Alt. und § 326 BGB II 1 2.Alt.

Dieser Fall der Leistungsstörung ist nicht in § 280 BGB ff. integriert, da die Annahme eine bloße Obliegenheit und keine verletzbare Pflicht ist.


Voraussetzungen

a) Erfüllbarkeit der (möglichen) Leistung

Der Schuldner muss zur Leistung berechtigt sein dh, sie muss erfüllbar sein.

Der Schuldner muss die Leistung erbringen können, dh sie muss möglich sein.

Auch mangelnde Leistungsbereischaft oder vorübergehende Unmöglichkeit (§ 297 BGB) schließen Gläubigerverzug aus, wenn sie zum Zeitpunkt des Angebotes oder zu der für die Mitwirkungshandlung bestimmten Zeit (§ 296 BGB) vorliegen.

b) ordnungsgemäßes Angebot

Die Leistung muß gemäß § 293 BGB ordungsgemäß, dh auf die richtige Weise, am richtigen Ort zur richtigen Zeit angeboten werden.

Grundsätzlich ist gemäß § 294 BGB ein tatsächliches Angebot notwendig.

Gemäß § 295 BGB 1 1.Alt. ist ein wörtliches Angebot aureichend, wenn der Gläubiger die Annahme eindeutig und bestimmt verweigert hat. Fraglich ist ob ein wörtliches Angebot erforderlich ist. Dies ist nur in den extremen Fällen aus § 242 BGB zu verneinen.

Ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB 1 2. Alt. genügt ferner, wenn eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich ist.

Ein wörtliches Angebot ist eine geschäftsähnliche Handlung, § 104 BGB ff. gelten entsprechend.

Gemäß § 296 BGB ist das Angebot ausnahmsweise entbehrlich, wenn für die Mitwirkungshandlung des Gläubigers eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, oder wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an mit dem Kalender bestimmen läßt.

c) Nichtannahme der Leistung

Nach § 299 BGB schadet eine vorübergehende Annahmeverhinderung nicht, wenn die Leistungszeit nicht bestimmt ist oder der Schuldner die Leistung vor der bestimten Zeit erbringen darf, da der Gläubiger nicht voraussehen kann wann die Leistung erbracht wird.

Bei Leistungen Zug um Zug gilt § 298 BGB.

Ob der Gläubiger den Verzug zu vertreten hat ist im ggs. zum Schuldnerverzug irrelevant.


Rechtsfolge

a) Fortbestand der Leistunspflichten

Die Leistungspflicht des Schuldners bleibt unberührt, weder wird ein Wegfall der Leistungspflicht noch ein Rücktrittsrecht begründet. Will sich der Schuldner von der Pflicht befreien so ist er auf die Hinterlegung des Leistungsgegenstandes (§ 372 BGB) oder den Versteigerungserlös (§ 383 BGB) angwiesen.

Auch die Gegenleistungspflicht des Gläubigers bleibt bestehen.

Anderes gilt für Dienst- und Arbeitsverträge.

b) Haftungserleicherung für den Schuldner

Während des Gläubigersverugs haftet der Schuldner gemäß § 300 BGB I nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies ist der Ausgleich dafür, dass die Leistungsgefahr bei ihm verbleibt und gilt also nur für Leistungspflichen.

c) Übergang der Leistungsgefahr bei Gattungsschulden

Bei Gattunsschulden geht gemäß § 300 BGB II das Beschaffungsrisiko mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Gläubiger über.

d) Übergang der Preisgefahr

Geht der Leistungsgegenstand während des Gläubigerverzugs unter so stellt sich bei gegenseitigen Verträgen die Frage nach dem Schocksal der Gegenleistungspflicht. § 326 BGB II 1 2. Alt. sieht hierzu vor, dass der Anspruch auf die Gegenleistung nur entfällt, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen ist nach §§ 276, 278 BGB, wobei dem Schuldner aber die Priviliegierung aus § 300 BGB I zugute kommt. Der Gläubiger muss also ggf. die Gegenleistung erbringen, obwohl der Anspruch auf die Leistung gemäß § 275 BGB ausgeschlossen ist und der Schuldner das Leistungshindernis leicht fahrlässig zu herbeigeführt hat .

e) Ausschluss des Rücktrittsrechts

Tritt während des Verzuges ein Umstand ein, der den Gläubiger zum Rücktritt berechtigt, so ist der Rücktritt gemäß § 323 BGB VI 2. Alt. ausgeschlossen, wenn der Schuldner den fraglichen Umstand nicht zu vertreten hat.

f) Ersatz von Mehraufwendungen

Der Ersatz von Mehraufwendungen ist in § 304 BGB normiert.

g) sonstige Rechtsfolgen

§ 301 BGB, § 302 BGB und § 303 BGB regeln besondere Rechtsfolgen.


Schadensersatz

§ 280 BGB - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.


Funktion und Systematik

Die Norm ist alleinige bzw. anknüpfende Anspruchsgrundlage aller Schadensersatzansprüche. Ausnahme ist der Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit statt der Leistung (§ 311a BGB)

Diese Norm verbindet Schadensersatz allein mit die Pflichtverletzung.


Übersicht

  • Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung oder Schlechtleistung neben der Leistung (§ 280 BGB I)
  • Schadensersatz wegen Verzögerung neben der Leistung (§ 286 BGB)
  • Schadensersatz wegen Schlecht-/Nichtleistung statt der Leistung (§ 281 BGB)
  • Schadensersatz wegen Schutzpflichtverletzung statt der Leistung (§ 282 BGB)
  • Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit statt der Leistung (§ 283 BGB)


Abgrenzung

a) Kriterien

Sämtliche Ansprüche beziehen sich auf Ersatz des Leistungsinteresses, nur § 280 BGB I bezieht sich auf das Integritätsinteresse. In der Fallösung ist also zur Auffindung der Anspruchsgrundlage zunächst zu fragen: "Ersatz neben oder statt der Leistung?" Sodann: "Ersatz neben der Leistung des Leistungs- oder Integritätsinteresses?" oder "Ersatz statt der Leistung wegen welcher Pflichtverletzung?"

b) statt und nebender Leistung

Unter Schadensersatz statt der Leistung fält derjenige Schaden, der auf das endgültige Ausbleiben der Leistung zurückzuführen ist. Erfasst ist auch derjenige Schaden, der entfiele, wenn die Leistung noch erbracht würde, dh diese wertmäßig repräsentiert.

Schadensersatz neben der Leistung sind alle Schäden, die die bereits vor dem Zeitpunkt des endgültigen Ausbleibens endgültig eintreten, weil sie auch dann, wenn die Leistung noch erfolgen würde, nicht entfielen.

c) Integritätsinteresse und Leistungsinteresse


Voraussetzungen

  • Vertretenmüssen (handlungsbezogen) (§ 276 BGB)


Rechtsfolgen

Schadensersatz statt der Leistung ist auf das Leistungsinteresse bezogen.

Schadensersatz neben der Leistung ist auf das Integritätsinteresse (ins. Schäden an sonstigen Rechten, Rechtsgütern und Interessen) gerichtet.

(Entsprechend den Regelungen des § 249 BGB ff. wird der Geschädigte durch Schadensersatz so gestellt, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. )


Beweislast

Die muss der Gläubiger beweisen, das Vertretenmüssen wird vermutet.


= § 280 BGB =
= § 286 BGB =

§ 286 BGB - Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.


Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage ist § 280 BGB I, II iVm § 286 BGB.


Verzug durch Mahnung

Mahnung ist die einseitige, eindeutig bestimmte, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. Die Mahung ist keine Willenserklärung, da die Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Gläubigers ist, aber eine geschäftsähnliche Handlung. Darum sind die ensprechenden Vorschriften des Algemeinen Teils anzuwenden.

Nach herrschender Meinung tritt Verzug mit Eingang der Mahnung ein. Nach einer Mindermeinung soll der Schuldner nach Eingang der Mahung noch durch sofortiges Handeln Gelegeneheit zur Vermeidung der Rechtsfolgen des Verzuges haben.


Entbehrlichkeit der Mahnung

a) Leistungszeit nich dem Kalender

Die "dies interpellat pro homine" kann sich aus Vertrag, Gesetz und Urteil ergeben, ist aber nicht einseitig durch den Gläubiger bestimmbar.

b) kalendermäßige Berechenbarkeit der Leistungszeit ab einem Ereignis

Durch Formulierungen wie "Zahlung 2 Wochen nach Eingang der Rechung" kann durch Urteil, Vertrag oder Gesetz eine angemessene Frist gesetz werden.

c) ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung

Eine Mahnung wäre hier nur unnötige Förmelei.

d) sofortiger Verzug aus besonderen Gründen

Dieser restriktiv anzuwendende Auffangtatbestand ist anzuwenden, wenn sich Dringlichkeit aus dem Sinn und Zweck des Vertrages ergibt oder eine Selbstmahung vorliegt oder Mahnung wider Treu und Glauben vereitelt wurde.


vertraglicher Ausschluss der Mahnung

Ein solcher Ausschluss ist durch die Vertragsfreieiht gedeckt ist aber für AGBen bei Verbraucherverträgen gemäß § 309 BGB Nr.4 unwirksam.


Rechtsfolgen

a) Ersatz des Verzögerungsschadens (Verzugschadens)

Nur der Schuldnerverzug ist hier relevant.

Schuldnerverzug ist die vom Schuldner zu vertretende Nichtleistung trotz Fälligkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs und Mahnung.

b) Vertretenmüssen zufälliger Unmöglichkeit

Der Schuldner hat gemäß § 287 BGB 2 zu vertreten.

c) Verzugsinsen

Der Schuldner hat gemäß § 288 BGB einen höheren Zinssatz zu leisten.


Schema

  • Schuldverhältnis

(Anspruch: Wirksamkeit, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit)

  • Pflichtverletzung

(Nichtleistung trotz Möglichkeit)

  • Mahnung

(Erklärung, Entbehrichkeit)

  • Vertretenmüssen

(gesetzl. Vermtung)

  • Schaden

(Kausalität)


= § 281 BGB =

§ 281 BGB - Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.


Schema

  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung
  • Vertretenmüssen
  • Schaden
  • Frist
  • Rechtsfolgen


Schuldverhältnis

Da hier nur die Verletzungen von Leistungspflichten relevant isnd, kann ein Schuldverhältnis aus cic nicht in Frage kommen.


Pflichtverletzung

a) Verzögerung

Hier gelten die allgemeinen Regelungen der Verzögerung. Allerdings ist ein Verzug dh eine Mahnungspflicht nicht erfoderlich. Da an die Fristsetzung in Bezug auf die Entbehrlichketi jedoch strengere Andorderungen gesetellt werden, ist jede Fristsetzung bereits Mahung.

b) Schlechtleistung

Bei Schlechtleistung einer Hautpleistungspflicht bzw. Verletzung einer Nebenleistungspflicht wird Ersatz des Mangelschadens beanspruchbar.

Bei irreparablen Schlechtleitungen greifen aber die Regeln der Unmöglichkeit.

c) Abgrenzung zur Schutzpflichtverletzung

Leistungspflichten, welche sich auf Leistungsinteressen beziehen und Schutzpflichten, welche sich auf Integritärsinteressen beziehen können uU beide bei einer Verletzung auftreten. Dann ist diese Norm vorrangig.


Frist

a) Zweck

Der Vorrang des Erfüllungsanspruchs soll zugunsten des Schuldners erhalten bleiben, da idR bereits einleitende Maßnahmen getroffen wurden.

b) Inhalt

Ebenso wie die Mahnung ist die Frist eine einseitige, eindeutig bestimmte, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. Die Fristsetzung ist keine Willenserklärung sondern eine geschäftsähnliche Handlung, da die Rechtsfolge unabhängig vom Willen des Gläubigers ist. Dennoch sind die ensprechenden Vorschriften des Algemeinen Teils anzuwenden.

c) Angemessenheit

Im Einzelfall mus die Angemessenheit nach Dringlichkeit, Möglichkeit und Vertretenmüssen beurteilt werden.

d)Entbehrlichkeit

Hier werden an die Frist strengere Anforderungen als an die Mahung gestellt.

Bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung noch vor der Fälligkeit, ist die Anwendung der Norm problematisch da es an der Fälligkeit mangelt. Hier ist analog § 323 BGB IV anzuwenden.

Auch aus besonderen Gründen kann die Frist entbehrlich sein. Dies gilt bei Unzumutbarkeit für den Gläubiger und falls der Schaden durch weitere Verzögerung anwachsen würde.

e) Abmahnung

Falls eine Fristsetzung keinen Sinn mach (Unterlassen u.ä.) muss nach den selben Regeln eine Abmahnung verfasst werden.


Rechtsfolgen

Bei Fristablauf erlischt nicht automatisch der Erfüllungsanspruch. Vielmehr kann der Gläubiger bis zum Verlangen des Schadensersatzes Erfüllung fordern.

a) Verzögerung

Problematisch sind Teilleistungen des Schuldners. Hier kann der Gläubiger Schadensersatz statt der fehlenden Teilleistung verlangen oder statt der Gesamtleistung verlangen, falls er an einer Teilleistung kein Interesse hat.

b) Schlechtleistung

Auch hier ist die Teilleistung problematisch. Der Gläubiger kann nur bei Erheblichkeit Schadensersatz statt der Gesamtleistung verlangen.


= § 282 BGB =

§ 282 BGB - Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.



Sinn und Zweck

Eine Schutzpflichtverletzung berührt die Leistungsinteressen des Gläubigers nicht. Allerdings kann hierdurch die Vertrauensgrundlage zerstört werden. Um den Vorrang des Erfüllungsanspruchs zugunsten des Schuldners zu sichern, ist das Kriterium der Unzumutbareit ausschlaggebend.


Unzumutbarkeit

Im Einzelfall muss festgestellt werden, ob ein Festhalten am Vertrag zumutbar ist. Hier sind die Schwere der Verletzung, das Verschulden und die Wiederholngsgefahr zu berücksichtigen. Zudem muss die Unzumutbarkeit gerade aus der Schutzpflichtverletzung gegeben sein.

Bei leichten Fällen kann der Verstoß gegen eine Abmahnung noch nicht zu Unzumutbarkeit führen, bei schweren kann eine Abmahnung verzichtbar sein.


Erlöschen des Erfüllunganspruchs

Das Erlöschen des Erfüllunganspruchs ist in § 282 BGB nicht geregelt. Analog gilt § 281 BGB IV.


= § 283 BGB =

§ 283 BGB - Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.


Schema

Da bei Unmöglichkeit der Erfüllungsanspruch keinen Vorrang genießen kann, verlangt die Norm keine weiteren Voraussetzungen.

  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung

Eine Pflichtverletzung ist in einem weiten Sinne jedes objektive nicht dem Pflichtenkreis und damit nicht dem Schuldverhältnis entsprechende Verhalten des Schuldners.

Eine andere, verhaltensbezogene, Ansicht sieht in einem Ausbleiben der Leistung aufgrund Unmöglichkeit keine Pflichtverletzung. Diese könne sich nur aus einem vorwerfbaren Verhalten ergeben. Diese Auffassung ist Aufgrund der Beweislast abzulehnen. Der Gesetzgeber möchte dem Gläubiger nicht zu einem Beweis der UNmöglichkeit verpflichten.

  • Vertretenmüssen
  • Schaden


teilweise Unmöglichkeit

Der Gläubiger kann aus §§ 280 I, III, 283 1 BGB "kleinen Schadensersatz" statt der nicht mehr geschuldeten Teilleistung verlangen.

Der Gläubiger kann aus § 280 I, III BGB, 283 2 BGB iVm § 281 I 2 BGB "großen Schadensersatz" statt der ganzen Leistung verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.


irreparable Schlechtleistung

Bei irreparabler Schlechtleistung kann der Gläubiger "kleinen Schadensersatz" für den Minderwert aus § 280 I, III BGB, § 283 (uU iVm § 437 Nr.9 3) verlangen.

Bei irreparablen Schäden kann der Gläubiger auch "großen Schadensersatz" statt der ganzen Leistung aus § 280 I, III BGB, § 283 2 iVm § 281 I 3 verlangen.


= § 311a BGB =

§ 311a BGB - Leistungshindernis bei Vertragsschluss

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.


Schema

  • vertragliches Schuldverhältnis (§ 311a BGB I (!))

(Die anfängliche Unöglichkeit hindert die Wirksamket des Vertrages nicht. Vielmehr liegt ein Vertrag ohne primäre Leistungspflicht vor.)

  • Nichtleistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit
  • Vertretenmüssen (§ 311a BGB II 2 (!))

Bezugpunkt ist die fehlende (mögliche) Kenntnis des Schuldners.

  • Schaden
  • zusätzliche Voraussetzungen

idR keine; evtl. § 311a II 3 BGB iVm § 281 I 2 u. 3, V BGB.

  • Rechtsfolge

SE statt der Leistung oder § 284 BGB.


Ersatz vergeblicher Aufwendungen

§ 284 BGB - Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.


Wahlpflicht

Der Gläubiger muss zwischen Ersatz der Aufwendungen und des Schadens statt der Leistung entscheiden. Mangelt es an einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, ist auch kein Ersatz frustrierter Leistungen möglich.


Problem

Auwendungen, welche ohne Erfüllung des Vertrages nutzlos sind, sind kein Schaden iSd § 280 BGB, da sie auch bei Vertragserfüllung angefallen wären. Darum werden sie durch eine eigene Anspruchsgrundlage gesichert.

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Erstens kann der Vertrag einen wirtschaftlichen Zweck verfolge. In diesem Fall gilt die widerlegbare Rentabilitätsvermutung, welche den Ersatz der Aufwendendung rechtfertigt. (Beispielsweise bewirbt A eine Verkaufsveranstaltung, welche B absagt.)

Zweitens kann der Vertrag einem immateriellen Zwecke dienen. Auch hier erscheint ein Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerechtfertigt.

Der Anspruch ist zu Schadenserstz alternativ.


Schema

  • Allgemeine Voraussetzungen wie § 280 BGB mit Ausnahme Schaden.
  • Aufwendungen (nur zu Eingenweck; unangemessener Luxus in Widerspruch zu § 242 BGB)
  • im Vetrauen (nicht geschtützt ist Voreiligkeit)
  • Zweckverfehlung infolge der Pflichtverletzung (nicht wenn Zweck auch trotz Erfüllung verfehlt)


Herausgabe des Ersatzes

§ 285 BGB Herausgabe des Ersatzes

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.


Allgemeines

Dieser Anspruch knüpft nicht an § 280 BGB an und verlangt dementsprechend keine Pflichtverletzung, kein Vertretenmüssen und keinen Schaden.


Schema

  • Anspruch entstanden

Diese Norm ist auf alle Schuldverhältnisse anwendbar. Der Begriff des Gegenstandes ist weit auszulegen und umfasst neben Sachen auch Immaterialgüter, nicht haber Handlungen dh, keine Werk- und Dienstverträge.

  • Unmöglichkeit der Erfüllung
  • Erlangung eines Surrogats

Surrogat (sog. stelvertretendes commodum) ist jeder Vermögensvorteil, der wirtschaftlich an die Stelle des geschuldeten Gegenstandes tritt.

  • Kausalität Ereignis-Surrogat
  • Identität Geschuldetes-Ersatzanspruch

Beispielsweise muss der Vermieter dem Mieter nicht den Versicherungerlös aus der Zerstörung der Kaufsache auszahlen.

  • Rechtsfolge

Der Gläubiger kann Herausgabe oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. Die Gegenleistungspflicht bleibt bestehen.


Rücktritt vom Vertrag

Allgemeines

Pflichtverletzungen bei gegenseitigen (!) Verträgen stellen die Frage nach dem Schicksal der Gegenleistungspflicht. Ein Wegfall kommt nur bei Rücktritt oder Unmöglichkeit in Betracht.

Die Pflichtverletzung muss sich auf keine Hauptleistungspflicht beziehen. Ein Vetretenmüssen ist irrelevant.

Gemäß § 325 BGB ist der Schadensersatzanspruch ua aus Übereilungsschutz nicht durch Rücktritt ausgeschlossen.

Zu prüfen sind vor den gesetzlichen Rücktrittsrechten stets die vertraglichen.


Begriff

Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht gemäß § 349 BGB dh, eine einseitge emfangsbedürftige Willenserklärung.

Das Rücktrittsrecht ist keine Anspruchsgrundlage, da die Inanspruchnahme eines Rechts kein Verlangen eines Tun oder Unterlassens ist. Daraus ergibt sich, dass das Rücktrittsrecht nicht eigenständig überprüfbar ist, sondern lediglich im Rahmen des "Anspruch erloschen?".

Anspruchsgrundlagen sind aber die Rechtsfolgen des Rücktritts!


Regelungsstruktur

Der Rücktritt ist parallel zu den §§ 280 BGB normiert.

  • § 323 BGB I: Rücktritt wegen Nichtleistung (Verzögerung) oder Schlechtleistung
  • § 324 BGB: Rücktritt wegen Schutzpflichtverletzung
  • § 326 BGB I: Wegfall der Gegeleistungspflicht beim Ausschluss der Leistungspflicht
  • § 326 BGB V: Rücktritt wegen Auschluss der Leistungspflicht

hinzu treten:

  • § 313 BGB III: Rücktritt wegen Störung der Geschäftsgundlage
  • § 437 BGB Nr. 2: Rücktritt wegen Mangel der Kaufsache


Rechtsfolgen

a) Rückgewähr in natura

Nach § 346 BGB I ist jede Partei verpflichtet, die empfangene Leistung in natura zurückzugewähren. Wurde Eigentum erlangt, so muss dem Rückgewährgläubiger die Sachherrschaft verschafft werden. Dieser Anspruch steht neben § 985 BGB.

Auch die die Nutzungen (§ 100 BGB) müssen ersetzt werden.

b) Wertersatz

Kann die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht in natura zurückzugewährt werden, so muss der Schuldner nach § 346 BGB II grundsätzlich Wertersatz leisten.

aa) Ausschluss der Rückgewähr nach der Natur des Erlangten

§ 346 BGB II 1 Nr.1 nennt zunächst den Fall, dass die Rückgewähr nach der Natur der Erlangten ausgeschlossen ist. Dies gilt beispielsweise für Dienst- und Werkleistungen.

bb) Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung, Umgestaltung

Nach § 346 BGB II 1 Nr.2 besteht eine Wertersatzleistung in den genannten Fällen, auch dann, wenn der Schuldner in der Lage wäre, die Aktion wieder rückgängig zu machen.

cc)Verschlechterung oder Untergang

Auch bei Verschlechterung oder Untergang des Gegenstandes ist Wertersatz zu leisten, nicht jedoch bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme. Dies gilt auch für alle anderen Fälle der Unmöglichkeit der Rückgewähr des Erlangten.

dd)Berechnung des Wertersatzes

Der Umfang der Wertersatzes bemisst sich nach der Gegenleistung oder dem objektiven Wert des Gegenstandes um das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu bewahren. Dies steht unter der Prämisse, dass die empfangene Leistung mangelfrei íst. Die Norm gilt also nicht, wenn der Rücktritt aufgrund Schlechtleistung erfolgt.

ee) Ausschluss des Anspruchs auf Wertersatz

In den Fällen des § 346 BGB III 2 kann eine Pflicht zum Wertersatz nicht interessengerecht sein.

c) Nutzungen

Nutzungen sind gemäß § 346 BGB I herauszugeben, auch wenn sie gemäß § 347 BGB I 1 bei ordnungswidriger Wirtschaft nicht erlangt wurden.

d) Verwendungen

Gibt der Rückgewährschuldner den Gegenstand zurück, so muss der Gläubiger nach § 347 BGB II 1 die notwendigen Verwendungen ersetzten und die anderen, sog. nützliche Aufwendungen gemäß § 347 BGB II 2 insoweit, wie der Gläubiger durch sie bereichert ist.

e) Der Anspruch auf Schadensersatz

Wird der Gegenstand nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgegeben, so kann der Gläubiger Schadensersatz erlangen. Gemäß § 346 BGB IV sind § 280 BGB ff. analog anzuwenden. Dies führt zu erheblichen Auslegungsproblemen.

Unproblematisch ist der Fall, dass Untergang oder Verschlechterung nach der Rücktrittserklärung eintreten, denn es liegt eine gewöhnliche Pflichtverletzung, in diesem Falle der Rückgewähr, vor.

Problematisch ist hingegen der Fal, dass die Verschlechterung oder der Untergang erst nach der Erklärung des Rücktritts eintritt. Ist das Rücktrittsrecht vertraglich geregelt, so müssen die Pateien mit der Möglichkeit einer Rückgewähr rechnen und die Leistungsgegenstände sorgfältig behandeln. Sind die Rücktrittsrechte jedoch lediglich gesetzlich geregelt, so kann den Parteien auch keine vorsätliche Schädigung zum Vorwurf gemacht werden.


= § 323 BGB I =

§ 323 BGB - Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder

3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.



Schema

I Anspruch entstanden?

II Anspruch erloschen?

  • ggs. Vertrag
  • wirksamer, fälliger und durchsetzbarer Anspruch
  • Verzögerung oder Schlechtleistung trotz Möglichkeit
  • angemessene Fristsetzung oder Abmahnung
  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung
  • Erheblichkeit der Pflichverletzung
  • kein Ausschluss

Der Erfüllungsanspruch genießt Vorrang. Siehe näheres zur Frist oder Mahnungbei den Schadenserstzansprüchen.

Abweichend ist zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung auch die Fallgruppe Nr. 2 hinzugefügt, welche sich auf relative Fixgeschäft bezieht.


Teilleistung oder Schlechtleistung

Grundsätzlich beschränkt sich bei Teilleistung das Rücktrittsrecht auf den nicht durchgeführten Teil des Vetrages. Es kann auch gemä Absatz V 1 von dem gesamten Vertrag zurückgewichen werden, wenn der Gläubiger am an der Teilleistung kein Interesse hat. Der Interessenfortfall bestimmt sich allerdings objektiv.

Bei Schlechtleistung ist ein Teilrücktritt gemäß Absatz V 2 schon bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung, nicht erst mit objektivem Interessenfortfall möglich.


Ausschluss des Rücktritts

a) Verantwortlichkeit des Gläubigers für den Rücktrittsgrund

Gemäß Absatz VI 1. Alt. ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Rücktrittsgrund allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Analog sind die Normen über das Verschulden des Schuldners § 276 BGB ff. anzuwenden dh, bei Verschulden des Gläubigers oder seiner Erfüllungsgehilfen ist Verantwortung gegeben.

b) Annahmeverzug

Absatz VI 2. Alt. regelt den Fall, dass der Rücktrittsgrund eintritt, während der Gläubiger sich im Annahmeverzug befindet. Rücktritt ist nur möglich, wenn der Schuldner den Rücktrittsgrund zu vertreten hat. Zu vertreten hat bei Annahmeverzug der Schuldner gemäß § 300 BGB I nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


Rechtsfolgen

Der Erfüllungsanspruch erlischt nicht mit nicht Ablauf der Frist sondern mit Erklärung des Rücktritts. Der Vertrag wandelt sich dann in ein Rückwährungsschuldanspruch gemäß § 346 BGB ff. um.


= § 324 BGB =

§ 324 BGB - Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.



Anwendungsbereich

Die Norm ist bei ggs. Verträgen, aber auch analog bei vorvertraglichen Schuldverhältnisse anzuwenden, wenn der Gläubiger aufgrunf einer vorvertraglichen Aufklärungspflichverletzung einen ungünstigen Vertrag abgeschlossen hat.


Unzumutbarkeit

Im Einzelfall muss festgestellt werden, ob ein Festhalten am Vertrag zumutbar ist. Hier sind die Schwere der Verletzung, das Verschulden, die Wiederholngsgefahr und auch das Verschulden zu berücksichtigen. Zudem muss die Unzumutbarkeit gerade aus der Schutzpflichtverletzung gegeben sein.

Bei leichten Fällen kann der Verstoß gegen eine Abmahnung noch nicht zu Unzumutbarkeit führen, bei schweren kann eine Abmahnung verzichtbar sein.


= § 326 BGB =

§ 323 BGB - Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.


(289-295)


Anwendungbereich

Erfasst wird die anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit.


teilweise Unmöglichkeit

Bei teilweiser Unmöglichkeit entfällt der Anpruch auf die Gegenleistung anteilig. Die Gegenleitsung ist demnachin dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der vollständigen Leistung zum Wert der noch möglichen Leistung gestanden hat. (§ 441 BGB)

Bei Rücktritt (s.u.) ist eine Ablehung der Teilleistung gemäß § 323 BGB V bei objektivem Interessenfortfall möglich.

Der Gläubiger hat die Möglichkeit gemäß § 266 BGB die Teilleistung auszuschlagen. Allerdings kann der noch mögliche Teil die ganze Leistung iSd § 266 BGB sein. (PdW 12)


irreparable Schlechtleistung (qualitative Unmöglichkeit)

Ist bei nicht vertragsgemäßer Leistung die Nacherfüllung unmöglich so entfällt die Gegenleistungspflicht nicht automatisch, sondern vielmehr kann der Gläubiger wählen, ob er vom Vertrag zurücktreten möchte oder die Gegenleistung mindern möchte.

Dies ist als Sonderfall der teilweisen Unmöglichkeit in Absatz I 2 geregelt (PdW 13). Ausnahmen vom Wegfall der Gegenleistungspflicht (Absatz II)

a) Verantwortlichkeit des Gläubigers für die Unmöglichkeit

Gemäß Absatz II 1 1. Alt. ist der Wegfall der Gegenleistungspflicht ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Analog sind die Normen über das Verschulden des Schuldners § 276 BGB ff. anzuwenden dh, bei Verschulden des Gläubigers oder seiner Erfüllungsgehilfen ist Verantwortung gegeben.


Rücktritt wegen Auschluss der Leistungspflicht (Absatz V) (PdW 24)

Nach Absatz V kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner aufgrund Unmöglichkeit nicht zu leisten braucht. Diese Vorschrift ist überflüssig, zumindest unverständlich. Steht die Unmöglichkeit der Leistung fest, kann der Gläubiger schon nach § 323 BGB ohne Nachfrist zurücktreten. Dies wird also lediglich bestätigt.

Er muss auch zurücktreten, wenn er den Vertrag rückgängig machen wil, denn die Unmöglichkeit beseitigt nur den Anspruch auf die unmöglichre Leistung, nicht den ganzen Vertrag.


= § 326 BGB V =
= § 122 BGB analaog =

§ 122 BGB - Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).



Veranlassungshaftung

Der Schadensersatz ist hier eine Haftung ohne Verschulden d.h. eine Veranlassungshaftung.


Voraussetzung

Voraussetzungsind die Anfechtung und das Vertrauen des Erklärungsempfängers.


Rechtsfolge

Rechtsfilge ist der Ersatz des Vertrauenschadens (positives Interesse) begrenzt durch den Erfüllungsschaden (negatives Interesse).

Der Vertrauenschaden wird ersetzt. Der Erfüllungsschaden wird nicht erstetzt. Der Vertrauensschaden wird höchstens in der Höhe des Erfülllungsschadens ersetzt.


Vertrauensschaden

Vertrauenschaden ist ein Schaden, den der Anspruchsberechtigte dadurch erleidet, "dass er auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut". Er muss so gestellt werden , wie er stünde, wenn er von dem Geschäft nichts gehört hätte.


Erfüllungsschaden

Erfüllungsschaden ist ein Schaden, den der Anspruchsberechtigte dadurch erleidet, dass der andere nicht erfüllt hat. Er muss so gestellt werden, wie er stünde, wenn erfüllt worden wäre.


Schadensersatz aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit

Bei anfänglicher Unmöglichkeit haftet der Schuldner aus § 311a BGB, voraussgesetzt er hat die Unmöglichkeit zu vertreten. Eine Mindermeinung plädiert auch im Falle eines mangelnden Vertretenmüssens für eine Haftung des Schuldners auf das negative Interesse.

Begründet wird dies damit, dass die Situation mit derjenigen einer Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB II gleichzusetzten sei: Wenn der Schuldner etwa beim schuldlosen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der geschuldeten Sache sich vom Vertrag und damit seiner Leistungspflicht nur um den Preis des Ersatzes eines Vertrauenschadens des Gläubigers lösen könne, dürfe dies in dem typologisch ähnlichen Fall der nicht zu vertretenden Unkenntnis der eigenen Leistungsfähigkeit nicht anders beurteilt werden.

A verkauft an B, ohne von die Vernichtung der Kaufsache zu kennen oder kennen zu müssen. B möchte unnütze Telegrammkosten ersetzt haben. Ein Ersatz vergeblicher Aufwendungen scheitert an dem Mangel eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistun


Schaden

Schadensrecht

Begriff

Die herrschende Meinung vertritt einen natürlichen Schadensbergiff, welcher jede unfreiwillige Einbuße an materielle und immaterielle Gütern umfasst.

Bei der Feststellung des Schadens bedient man sich der Differenzhypothese. Maßgeblich ist ein Vergleich zwischen der bestehenden Güterelage und der Güterlage, die ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Normativer Ansatzpunkt der Hypothes ist § 249 BGB I, welcher den Grundsatz der Naturalresititution formuliert.

Der natürliche Schadensbegriff kann normativen Korrekturen unterliegen. Ob der Unterhalt für ein unerwünschtes Kind einen Schaden darstellt ist beispielsweise umstritten.


Funktion

Die Funktionen des Schadensrecht sind der materielle Ausgleich und die verhaltenssteuernde Prävention. Für das Schmerzensgeld werden darüber hinaus auch die Genugtuung relevant.


Grundsatz der Totalreparation

Der Schädiger hat den gesamten ihm zurechenbaren Schaden auszugleichen. Entscheidendes Kriterium ist also das Maß des Schadens, nicht des Verschuldens. Nach einer Mindermeinung kann dies aber gegen das verfassungsgemäße Übermaßverbot verstoßen.

Daraus folgt aber auch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll nicht besser gestellt werden als zuvor.


kollektiver Systeme des Schadensausgleichs

Die Normen des BGB werden in der Praxis von den vielfältigen Mechanismen der kollektiven Sicherung und Schadensausgleichs überlagert. Oft stehen sich statt des Geshädigten und des Schädigers Versicherungen vor Gericht gegenüber.


Arten

a) materieller und immaterieller Schaden

Bei Naturalsresttutionen hat die Unterscheidung keine relevanz, die Heilungskosten einer Körperverletzung müssen gezahlt, die Ehrverletzung widerrufen werden.

Eine zentrale Bedeutung hat die Unterscheidung sobald es um Schadensersatz in Geld geht. Materielle Schäden müssen stets finanziel ausgeglichen werden, immaterielle Schäden gemäß § 253 BGB I nur, wenn es das Gesetz bestimmt. Affektionsinteresse ist beispielsweise nicht geschützt. Entscheidend ist, ob der Schaden in Geld messbar ist etwa durch einen Markt ode die Verkehrsauffassung.

b) positives und negatives Interesse

Die Befriedigung des negativen Interesse bzw. Vertrauensinteresse stellt den Geschädigten, wie er ohne Geschäftschluss gestanden hätte.

Die Befriedigung des positiven Interesse bzw. Erfüllungsinteresse stellt den Geschädigten, wie er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages gestanden hätte.

Bei Schadensersatz statt der Leistung geht es um das positive Interesse.

Bei Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB geht es um das negative Interesse. Das BGB gewährt auch in einigen weiteren Fällen die Befriedigung des negativen Interesses, insbesondere in § 122 BGB und § 179 BGB II. Da das negative Interesse wesentlich höher als das positive Interesse sein kann, wird in dieses Fällen ersteres durch letzteres begrenzt.


Berechnung

a) Differenztheorie

Nach der Differenztheorie erlischt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers. Der Schadensersatz benisst sich aus der Differenz von primärer Leistungspflicht und dem Wert der Gegenleistungspflicht.

b) Surrogationstheorie

Nach der Surrogationstheorie bleibt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers bestehen. Durch Aufrechnung werden Schadensersatz und Gegenleistung ausgeglichen.

c) Vorrang der Differenztheorie

In der Praxis genießt die Differenztheorie vorrang. Einen Unterschied im Ergebnis erzielen beide Theorien nur bei Tauschverträgen.

d) Wahlrecht des Gläubigers

Der Gläubiger darf die Berechnungsmethode frei wählen.


Haftung

Der Schuldner haftet nach dem Grundsatz der unbeschränkten Vermögenshaftung. ger hat das volle Wahlrecht.

In den Fällen der Unmöglichkeit scheint der Surrogationstheorie § 326 BGB I 1 entgegenzustehen. Dieser schließt jedoch lediglich ein Müssen der Gegenleistung aus, nicht das Dürfen.

In den Fälle der Verzögerung der Leistung scheint der Surrogationstheorie § 281 BGB IV entgegenszustehen. Dieser schließt jedoch lediglich das Müssen der Gegenleistung aus, nicht das Dürfen.


Verursachung und Zurechnung

Allgemeines

Nur solcher Schaden ist ersatzfähig, welcher in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verhalten des Schädigers steht. Der naturwissenschaftliche Begriff der Kausalität bedarf einer einengeneden normativen Korrektur, der Zurechnung.


Gegenstand der Kausalität

a) haftungsbegründende Kausalität

Die haftungsberündene Kausalität betrifft den Zusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung.

b) haftungsausfüllende Kauslität

Die haftungsausfüllende Kausalität betrifft den Zusammenhang zwischen Rechtsgutveretzung und Schaden.

Bei Prüfung von Kausalität und Verschulden ist beides jeweils für sich zu betrachten.

c) Beispiel

Der Fahrer belädt seinen LKW unsachgemäß und verliert Ladung. Der folgende Fahrer versucht auszuweichen und stößt zum Schaden seines Autos gegen die Leitplanke.


Begriff der Kausalität

Die Kausalität wird grundsätzlich mittels der conditio-sine-qua-non-Formel der Äquivalenztheorie festgestellt. Versagt diese, wird entweder auf die entsprechenden Alternativen oder die Lehre der gesetzmäßigen Bedingung zurückgegriffen.


objektive Zurechung

Nach Looschelders ist eine Methode zur Prüfung der Zurechenbarkeit die Anwendung des Kriteriums der Adäquanz, welches nach seinem Urteil keine eigene Theorie der Kausalität begründet und auch nicht zu befirdigenden Ergebnissen führt.

Ansonsten sind dieselben Kriterien wie auch im Strafrecht anzuwenden. Bei der Prüfung des Schutzzwecks der Norm sind auch vertragliche Normen also insbesondere Parteivereinbarung, Vetragszweck und Treu und Glauben zu berücksichtigen.


hypothtische Kausalität

Im Privatrecht ist die Beachtlichkeit der Reserveursachen umstritten. Eine pauschale Lösung ist nicht möglich, es muss nach Sinn und Zweck der Ersatzpflicht differenziert werden.

a) Schadenslagen

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Reserveursachen beachtlich sind, wenn sie dem geschädigten Menschen oder der geschädigten Sache im Zeitpunkt der Schädigung innegewohnt haben und innerhalb kurzer Zeit denselben Schaden hervorgerufen hätten.

Dies ist eine konsequente Anwenung der Differenzhypothese.

b) Ersatzpflicht eines Dritten

Reserveursachen können den Schädiger nicht entlasten, wenn die zur Ersatzpflicht eines Dritten geführt hätten, da dieser mangels tatsächlicher Kausalität ebenfalls zu keinem Ersatz verpflichtet wäre und der Geschädigte überhaupt keine Ansprüche hätte.

c) sonstige Fälle

Die Beurteilung der sonstigen Fälle ist umstritten.

Eine Ansicht meint, Reserveursachen müssten stets beachtet werden.

Die herrschende Meinung differenziert nach Objekt- und Folgeschäden. Bei Objektschäden seien Reseveursachen unbbeachtlich, da der Schadensverlauf abgeschlossen ist. Folgeschäden seien beachtlich, da der Schadensverlauf nicht abgeschlossen ist und die Berücksichtigung hypotjtischer Ereignisse unvermeidlich. (Das Auto des B erleidet durch A Totalschaden und wäre aber auch durch einen späteren Garagenbrand zerstört worden. Der Wertdes PKWs ist zu ersetzen nich aber Nutzungausfälle.)

d) rechtmäßiges Alternativverhalten

Fraglich ist, ob die Zurechenbarkeit ausgeschlossen ist, wenn der Schaden aufgrund eines anderen Geschehensablaufs auch bei Beachtung der verletzten Norm eingetreten wäre. Dies ist ein Spezialfall der hypothetischen Kausalität. Er ist in die Figur des Pflichwidrigkeitszusammenhanges oder des Schutzzwecks der Norm zu integrieren. mittelbare Kausalität


mittelbare Kausalität

Probleme der Zurechnung ergeben sich bei den Fallgruppen der mittelbaren Kausalität.

a) Schockfälle

Durch die Benachrichtigung vom Tod eines Angehörigen kann ein geschundheitsschädigender Schock eintreten. Ist dieser dem Totschläger zurechenbar? Diese Frage stellt sich im Privatrecht vor allem iVm § 823 BGB.

Die psychische Beeinträchtigung muss über den Normalfall eines Trauerfalls hinausgehen, da dieser im allgemeinen Lebensrisiko enthalten ist. Die Adäquanz ist idR ohne weiteres zu bejahen. Es muss in Betrachtung des Schuzzwecks der Norm ein naher Angehöriger oder en dem Unfall beiwohnender betroffen sein, die in nachvollziehbarer Reaktion getroffen sind.

b) selbstschädigendes Verhalten

Umstritten int die Zurechnung auch in Fällen, in denen der Schaden durch einen eigenen Willenentschluss des Geschädigten entseht, der durch ein Verhalten des Schädigers hervorgerufen wird.

Der Schädiger muss sich die Rechtsgutverletzung nur zurechnen lassen, wenn durch sein rechtswidriges Verhalten eine Situation entstanden ist, in welcher die Selbstgefährdung verhältnismäßig und geboten oder zumindest erwünscht war. Dies weicht von der strafrechtlichen Zurechnung ab.

Fraglich ist, ob das Berufsrisiko von Amtsträgern die Zurechung einschränkt. Es dürfen in jedem Falle keinen übermäßigen Gefahren auch für einen Amtsträger geschaffen werden.

Praktisch besonders relevant isnd Fälle der Nothilfe und Notwehr.

c) drittvermittelte Kausalität

Vergleichbare Probleme können sich auch stellen, wenn die Rechtsverletzung auf dem frei verntwortlichen Willensentschluss eines Dritten beruht. Entscheidend sit der Schutzzweck der Norm. (Grünstreifenfälle)


Vorteilszurechung

Der Geschädigte kann durch das schädigende Ereignis auch Vorteile erlangen. Es fragt sich, inwiefern diese bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen sind.

Dem Grundsatz des Bereicherungsverbotes nach müssten alle Vorteile eingerechnet werden. Die herrschende Meinung lehnt dies aber ab. Die einzelnen Kriterien der Anrechnung sind aber umstritten.

Nach der Rechtsprechung sind nur solche Vorteile anzurechenen, die kausal auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind. Da hier die Adäquanztheorie angewendet wird, muss also das schädigende Ereignis allgemein dazu geeignet sein, den Vorteil hervorzurufen. Nur zufällig verknüpfte Ereignisse bleiben außer Betracht.

Darüber hinaus muss die Berücksichtigung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen. Der Vorteil muss also außer Betracht bleiben, wenn sich der Rechtsordnung entnehmen lässt, dass der Schädiger nicht begünsigt werden soll. So sollen beispielsweise die allgmeine Krankenversicherung oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht den Schädiger begünstigen.


ersatzberechtigte Personen

Grundsatz

Der Anspruch auf Schadensersatz setzt grundsätzlich voraus, dass der Geschädigte in seinen eigenen Rechtsgütern oder Rechten verlezt wurde. Dritte, die aufgrund der Verletzung des unmittelbar Geschädigten einen Vermögensschaden erleiden, müssen diesen grundsätzlich selbst tragen.


Ausnahmen

Dieser Grundsatz wird im Deliktsrecht an einigen Stellen durchbrochen.

a) Ersatz der Beerdigungskosten

Hier gilt § 844 BGB I iVm § 1968 BGB.

b) Ersatz des Unterhaltsschadens

Hier gilt § 844 BGB II.

c) Schadensersatz wegen entgangener Dienste

Hier gilt § 845 BGB.

d) Drittschadensliquidation

Hier gilt das Gewohnheitsrecht.


Abgrenzungen

Die Abrenzung zwischen mittelbar und unmittelbar Gechädigten hängt allein von der Frage ab, ob der Betreffende in seinen eigenen Rechtsgütern oder Rechten getroffen wurde. Ob der Schaden durch mittelbare oder unmittelbare Kommunikation hervorgerufen wurde ist irrelevant.

A verletzt B und ist ihm, aber nicht seinem Arbeitsgeber, zu Schadensersatz verpflichtet, es sei denn er wollte durch die Verletzung des Bs gerade den Betrieb des Arbeitgebers stören.


Art und Umfang

Grundsatz der Naturalrestitution

a) Allgemeines

Der Schuldner hat gemäß § 249 BGB des Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Diese Norm konstituiert das Prinzip der Totalreparation und das Prinzip der Naturalrestitution (Herstellungsgrundsatz).

Dies dient dem Zweck der Erfüllung des Erhaltungs- oder Integritätsinteresses. Dieses kann das Wertinteresse übersteigen, und zwar dann, wenn die für die Herstellung erforderliche Aufwand den Wert der beschädigten Sache übersteigt.

Ist die Naturalrestitution nicht ausreichend, so hat der Geschädigte gemäß § 251 BGB I 2. Alt. einen Anspruch auf Entschädigung in Geld. Umgekehrt muss er sich aufgrund des Bereicherungsverbotes einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen, wenn der Wert der beschädigten Sache durch die Naturalrestitution erhöt wird.

b) Geld statt Naturalrestitution

In den praktisch wichtigen Fällen der Körperverletzung und Sachbeschädigung kann der Gläubiger gemäß § 249 BGB II statt der Herstellung durch den Schuldner Ersatz in Geld in Höhe des Integritätsinteresses (Reperatur- und Behanlungskosten, Verdienstausfall) verlangen. In allen anderen Fällen kann gemäß § 250 BGB der Gläubiger nur dann Geld verlangen, wenn eine Frist zur Herstellung verstrichen ist.

Fraglich ist, ob der Gläubiger das Geld zur Herstellung verwenden muss. Dies wird für Sachschäden bejaht und für Personenschäden verneint. Dies wird bei Sachschäden mit Blick auf das Bereicherungsverbot kritisiert, ist aber durch den tatsächlichen Vermögensschaden gerechtfertigt. Die Ansicht für die Personenschäden erklärt sich aus der Tatsache, das kein Vermögensschaden, sondern ein Nichtvermögenschaden besteht.


Der Anspruch auf Entschädigung in Geld

Der Anspruch auf Entschädigung in Geld ist in § 251 BGB geregelt.

Hier geht es nicht um die Kosten der Naturalrestitution, sondern um den Erdatz des Wert- oder Summeninteresses dh, der Differenz des ungeschädigten und des geschädigten Vermögens. Der Wert unvertretbarer Sachen wird nach dem Wiederbeschaffungswert vergleichbarer Sachen bestimmt, der Wert gebrauchter Sachen ist gegenüber dem Neuwert zu mindern.

a) Unmöglichkeit der Herstellung (§ 251 BGB I 1. Alt.)

Ist die Wiederherstellung eines schadensfreien Zustandes nicht möglich, da beispielsweise eine unvertretbare Sache völlig zerstört wurde, so ist Naturalrestitution nicht möglich. Der Geschädigte hat in diesen Fällen das Recht Entschädigung in Geld zu verlangen.

Lediglich das Wertinteresse kann verlangt werden. Nichtvermögensschäden werden nicht hier, sondern in § 253 BGB erfasst. Affektionsinteresse ist jedoch erfasst ,wenn sich ein Liebhabermarkt gebildet hat.

b) ungenügende Herstellung

Genügt die Herstellung nicht zur Entschädigung, so kann der Geschädigte ergänzend oder alternativ Geld verlangen. Erfasst werden hier Fälle, in welchem dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann oder ein Minderwert bestehen bleibt. (Auch ein repariertes Auto bleibt ein Unfallwagen.)

Die Abgrenzung zur Unmöglichkeit der Herstellung ist schwierig, aber praktisch irrelevant.

c) Herstellung mit unverhältnismäßigem Aufwand (§ 251 BGB II)

Der Schädiger hat ausnahmsweise das Recht, die Naturalrestitution zu verweigern und stattdessen das Wertinteresse in Geld zu ersetzen, wenn die Wiederherstellung unverhältnismäßig hoher Aufwendungen bedarf dh, idR die Reparaturkosten 30 ==== des Wertes der ungeschädigten Sache übersteigen.

Besondere Probleme der Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit ergeben sich bei Tieren. Hier erlaubt § 252 BGB II 2 das die Behandlungskosten den Wert des Tieres erheblich übersteigen dürfen. Es ist im Einzelfall abzuwägen und auch die emotionale Bindung an das Tier zu berücksichtigen.

Bei Personenschäden ist § 251 BGB II nicht anwendbar, da der menschlichen Gesundheit kein ökonmischer Wert zugewiesen werden kann.


Entgangener Gewinn (§ 252 BGB)

§ 252 BGB 1 stellt klar, dass entgangener Gewinn ersatzfähig ist. Gemäß Satz 2 liegt der Beweis der Gefährlichkeit bei dem Geschädigten.

immaterieller Schaden (§ 253 BGB)

Allgemeines

Das BGB ist traditionell mit der Zubilligung von Ansprüchen auf Erstatz von immateriellen Schäden sehr zurückhaltend.

§ 253 BGB I bestimmt, dass nur in Fällen in welchen es durch Gesetz bestimmt ist, immaterieller Schaden ersetzt werden muss. § 253 BGB II bestimmt, dass in dem Fall, dass der Schädiger wegen Verletzung eines bestimmten Rechtsguts (Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung) Schadensersatz leisten muss, er darüber hinaus auch eine Entschädigung für den immateriellen Schaden leisten muss.


Voraussetzungen

a) haftungsbegründener Tatbstand

Aus der systematischen Stellung des § 253 BGB II folgt, dass diese keine eigenständige Anspruchsgrundlage ist. Die Norm erweitert lediglich einen bestehenden Erstatzanspruch.

b) Rechtsgutverletzung

Es müssen notwendig Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung verletzt sein.


Bemessung des Schmerzensgeldes

a) Funktion des Schmerzensgeldanspruchs

Die Bemessung der Höhe des Anspruchs orientiert sich an der Doppelfunktion des Schmerzensgeldes. Einerseits geht es klassisch um einen Ausgleich des immateriellen Schadens und anderseits geht es um Genugtuung. Es muss also bei der Zumessung alle Umstände des Einzelfalles mit berücksichtigt werden, ua auch der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien.

Letztere Funktion wurde in der grundlegenden Entscheidung BGHZ 18, 149 (157 ff.) entwickelt.

b) Schmerzensgeld bei vollständiger Zerstörung der Persönlichkeit

In Fällen der vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit, beispielsweise bei Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, argumentierte der BGH zunächst das die Funktionen des Ausgleichs und der Genugtuung obsolet seien. Dies wurde später unter Verweis auf den verfassungmäßigern Wert der Persönlichkeit zurüpcgewiesen.

c) Orientierung am Maß der objektiven Lebensbeeinträchtigung

Die obige Problematik gab der Literatur anlass auf die subjektiven Einbußen als Maßstab der Schmerzensgeldes zugunsten objektiver Kriterien zu verzichten


Entschädigung bei Persönlichkeitsverletzungen

Der Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens durch Persönlchkeitsverletzungen wurde durch den BGH auf Grundlage der § 1 GG und § 2 GG entwickelt und in der Entscheidung BGHZ 13, 334 (388) als sonstiges Rech iSd § 823 BGB anerkannt.

Voraussetzung ist allerdings eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Es wird diskutiert, ob auch eine Präventivfunktion bei Entschädigungen für Persönlichkeitsrechte wirksam ist. Oft wird insbesondere bei Verletzung dieser Rechte durch Massenmedien besonders hohe Summen zugesprochen die den Schaden weit übersteigen und auch höher liegen als bei Schwerstgeschädigten.

Mitverantwortlichkeit des Geschädigten (§ 254 BGB)

(404-410)

Gleichbehandlungsgrundsatz

Eine erste Entscheidung der Norm betrifft die Gleichbehandlung der Verantwortung von Schädiger und Geschädigten. Denn auch für den Geschädigten wir die Verantwortung nicht lediglich an der Verursachung festgemacht sondern am Verschulden. Im einzelnen ist dieser Grundsatz jedoch durchbrocen.


Qutotenteilungsprinzip

Eine zweite Entscheidung der Norm betrifft die Aufteilung des Schadens. Es gilt nicht das Alles-oder-Nichts-Prinzip sondern Maßstab ist der jeweilige Grad des Verschuldens.


Grundgedanke des Mitverschuldens

Eine Ansicht leitet das Prinzip des Mitverschuldens aus dem Grundsatz des Treu und Glauben ab. Hiergegen ist einzuwenden, dass die Ausrichtung der SChadenszuteilung am Billigkeitsprinzip notwendig unscharf ist.

Eine andere Ansicht meint, dass hier der Grundsatz der Verantwortlichkeit für das eigene Handeln zum tragen kommt.


Bezugspunkt des Verschuldens

Das Verschulden des Schädigers setzt idR ein rechtswidriges Verhalten voraus. Dies ist aber für den Geschädigten problematisch, da ein selbstschädigendes Verhalten nicht strafbar ist.

Eine Ansicht sieht ein "Verschulden gegen sich selbst gegeben, wenn eine Sorgfalt missachtet wird, die ein ordentlcher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwende pflegt.

Eine andere Ansicht möchte dieses Kriterium einschränken und nur dann ein Verschulden als gegeben sehen, wenn die Vermeidung des Schadens in den Verantwortungsbereich des Geschädigten fällt. Maßstab der Verantwortlichkeit ist für diese Asicht (Looschelders) die Obliegentheit dh, Voraussetzung des Verschuldens ist die obliegenheitswidrigkeit.

(Rettet A ein Kind aus den Flammen und verletzt sich, so kann der Brandstifter nicht auf ein Verschulden verweisen.)


Anwendungsbereich

Gelten keine Sondervorschrifen, so gilt die Norm für alle Schadensersatzansprüche.


Voraussetzungen

Der allgemeine Tatbestand des Absatzes I wird durch den klarstellenden besonderen Absatz II 1 ergänzt.

a) Mitverursachung eines eigenen Schadens

Der Schaden der durch einen anderen haftungsbegründend verursacht wurde, muss durch den gGeschädigen zurechenbar mitverursacht worden sein.

b) Obliegenheitsverletzung

Es muss eine Obliegenheit verletzt werden. Welche Obliegenheiten des Geschädigten treffen, ist durch Abwägung der Interesses dh, des Interesses des Schädigers an sachgerechter Begrenzung des Haftungsrisikos und des Interesses des Geschädigten an einer durch Obliegenheiten nicht zu sehr eingeschränkten Handlungsfreiheit.

c) Verschulden

Das Verhalten des Geschädigten muss schuldhaft sein. Es ist § 276 BGB analog anzuenden. Mitverschulden setzt Zurechungsfähigeit voraus § 827 BGB und § 828 BGB gelten entsprechend.

d) Gefährdungshaftung des Geschädigten

Auch wenn kein schuldhaftes oliegenheitswidriges Verhalten vorliegt, kann der Schaden in den (Mit)Verantwortungsbereich des Geschädigten fallen, denn alle Gefährdungshaftngstatbestände welche für den Schädiger gelten, gelten analog auch für den Geschädigten.


Besonderes Schuldrecht

Kauf

Gewährleistung

Systematik

§ 433 BGB I unterscheidet deutlich zwei Gruppen von Leistungspflichten. Einerseits die Pflicht zu Übereignung und Übergabe in Satz 1. Andererseits bestimmt Satz 2 die Freiheit der Kaufsache von Sach- und Rechtsmängeln. Für Satz 1 gelten die allgemeinen Normen über die Leistungsstörungen. Für Satz 2 gilt jedoch das abweichende Mangelgewährleistungsrecht.

Es ist für die Anwendung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts bzw. des besonderen Gewährleistungsrechts die Frage nach dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs entscheidend.

Neben den Mängelrechten des Rücktritts, der Minderung und des Schadensersatzes hat das Recht auf Nacherfüllung vorrang. Dementsprechend sind alle anderen Mängelrechte über die Vorschriften zu den Leistungsstörungen durch die Notwendigkeit einer Frist zur Leistung der Nacherfüllung gekennzeichnet.


Sachmangel

a) Begriff

Gemäß § 434 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nur wenn keine Vereinbarung vorliegt, ist auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung oder die gewöhnliche Verwendung abzustellen.

Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber auf die Seite der subjektiven Fehlertheorie mit objektiven Elementen gestellt. Die überkommene objektive Fehlertheorie verwandte allein die Verkehrsauffassung als Maßstab und konnte auf diese Weise Probleme des Verkauf von Kunst nicht lösen.

b) Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit

Beschaffenheit ist in Rücksicht auf die Privatautonomie in einem weiten Sinne als alle tatsächlichen und rechtlichen Eigenschaften einer Sache zu begreifen, die für die Vertragsparteien relevant sind. Ob eine Vereinbarung vorliegt richtet sich nach den allgemeinen Regeln der § 133 BGB, § 157 BGB und § 242 BGB.

c) Eigung zu vertraglich vorausgesetzten Verwendung

Zumindest konkludent muss ein bestimmter Zweck Inhalt des Vertrages geworden sein um diese Bedingung zu erfüllen.

d) Eignung zur gewöhnlichen Verwendung

Die Tatbestände müsen kummulativ vorliegen, wobei der erste wesentlich ist und die folgenden lediglich den Vergleichsmaßstab präzisieren.

Die praktische Bedeutung des Tatbestandes liegt vor allem in der Ausweitung des Vergleichmaßstabes auf die Werbung für die Kaufsache.

e) Montagemängel

f) aliud (Falschlieferungen)

g) Minderleistung


Rechtsmangel (§ 435 BGB)


Ausschlusstatbestände

Gemäß § 442 BGB I 1 sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kannte.

Die Haftung des Verkäufers kann in den Grenzen des § 444 BGB vertraglich ausgeschlossen werden.


Rechte des Käufers bei Mängeln

§ 437 BGB zählt als zentrale Norm alle Ansprüche und Rechte des Käufers ab Gefahrenübergang auf. Es sind 5 Möglichkeiten gegeben.

Erstens ist vorrangig und fristlos Nacherfüllung zu verlangen, wobei der Käufer zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer Mangelfreien Sache wählen kann.

Zweitens und Drittens stehen dem Käufer Rücktritts- und Minderungsrechte zu.

Viertens und Fünftens kann der Käufer Schadensersatz und Aufwendung verlangen.

§ 439 BGB, § 440 BGB, § 441 BGB


Vertretenmüssen

Der Verkäufer kann sich durch den Nachweis entlasten, dass er den Mangel nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, dass erih nicht kannte oder nicht kennen musste. IdR sind Kontrollen des Verkäufers, der nicht zugleich Hersteller nicht zu erwarten.


Verjährung

Hier ist abweichend von der allgemeinen Verjährungsfrist aus § 195 BGB besonderes geregelt.


unerlaubte Handlung

Zweck

Ziel im Recht der unerlaubten Hanlungen ist der Ausgleich von Schäden und die Verhaltenssteuerung.


Grundsatz

Nach dem Grundsatz "casum sentit dominus" fällt ein Schaden grundsätzlich dem zu Last , der ihn erlitten hat. Eine Abwälzung bedarf einer Rechtfertigung, welche im Prinzip des Verschuldens zu erblicken ist.

Zudem gibt es in der modernen Welt eine Unzahl unkontrollierbarer Riskiken, die auch bei höchster Sorgfalt nicht zu vermeiden sind. Enstehen durch sie Schäden so sollen die Verursaccher und Nutznießer zur Kasse gebeten werden.


Regelungsstruktur

Im Deliktsrecht gibt es keine Genralklausel. Neben einer Reihe von Sondertatbeständen gibt es drei Grundtatbestände. Diese sind die Verletzung von Rechtsgütern, der Verstoß gegen ein Schutzgesetz und die sittenwidrige Schädigung. Generalklausel ist hier nur die sittenwidrige Schädigung. Allerdings hat die Rechtsprechung durch eine weite Auslegung der „sonstigen Rechte“ und der Rechtsfigur der Verkehrspflichten die Verletzung von Rechtsgütern ebenfalls zu einer Generalklausel ausgedehnt.

Das Deliktsrecht ist in den §§ 823 - 853 BGB normiert.

Statt einer großen Generalklausel gibt es drei kleine.


Voraussetzungen

Ansprüche aus unerlaubter Handlung setzen kein Schuldverhältnis voraus, sondern begründen ein solches.

a) objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn ein beherrschbares menschliches Verhalten ein Rechtsgut in haftungsbegündender Kausalität verletzt.

b) Rechtswidrigkeit

Ausnahmsweise kann ein tatbestandliches Verhalten durch ein Rechtsfertigunggrund gedeckt sein.

c) Verantwortlichkeit

Die Verschuldenshaftung setzt Verschuldensfähigkeit und auch ein tatsächliches Verschulden voraus.

Unter Umständen kann nach den Grundsätzen der Billigkeitshaftung Verschuldensfähigkeit verzichtbar sein.

d) Schaden

Es sind Vermögenschäden und immaterielle Schäden ersatzfähig.


Verletzung von Rechtsgütern und absoluten Rechten (§ 823 BGB I)


Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 BGB II)


Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)


unerlaubte Handlung

Verletzung von Rechtsgütern

Haftung für vermutetes Verschulden

Sachenrecht

Allgemeines

Gegenstand

Das Sachenrecht enthält Vorschriften über den Erwerb und Verlust von Sachen und die an Sachen möglichen Befugnisse und somit die Vermögenszuordnung von Sachen. Zuordnungrecht an einer Sache bedeutet, dass dem Berechtigten die Sache unmittelbar zugewiesen ist und er auf sie unmittelbar einwirken kann, ohne dass er zuvor andere Personen um Erlaubnis fragen muss. Zuordnungsrechte sind dingliche Rechte.


Funktionen

Die Zuordnungsfuktion erfüllt sich in der Klärung von Berechtigung bzw Ausschließung. Die Defintitionsfunktion erfüllt sich in der Schaffung und von Rechtssicherheit. Die Differenzierungsfunktion dient der Schaffung von Voll- und Teilrechten zur Nutzungsoptmimierung. Die Transaktionsfunktion dient der Garantie der Umlauffähigkeit von Sachen. Die Absicherungs- und Gewährleistungsfunktion sorgt durch ein System von Ansprüchen für Ausgleich für Verletzung und Gefährdung von Eigentum.


Bedeutung

Das Sachenrecht bestimmt den Charackter einer Wirtschaftsordnung. Das das BGB Eigentum an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln zulässt und wirkungsvolle Sicherungsmittel für Kredite normiert, überlässt sie die ökonomischen Entscheidungen den Privatpersonen und konstituiert somit ein marktwirtschaftliches System. Dennoch steht durch die Sozialbindung und die Grundrechtsgarantie des § 14 GG das Sachenrecht in einer Spannung zwischen Freiheit und Bindung. Der Ausgleich zwischen Freiheit und Bindung ist notwendig, da ökonomische Potenz bzw Impotenz erhebliche politische und unter Umständen illegitime Macht bzw Ohnmacht erzeugen kann.


Internationaler Anwendungsbereich

Im Bereich des Sachenrechts gilt gemäß § 46 EGBGB grundsätzlich das Recht des Landes, in welchem sich die Sache befindet (lex rei sitae = Situsregel). Eine Ausnahme besteht für Sachen mit geringer Ortsbindug, wie beispielsweise die Ladung durchreisender LKWs.


Prinzipien

a) Typenzwang

Dingliche Recht gelten gegen jedermann und müssen von jedermann beachtet werden. Darum ist es notwendig, dass die Zahl der dinglichen Rechte überschaubar und begrenzt ist. Also gilt Typenzwang, welcher lediglich die Abschlussfreiheit und nicht die Gestaltungsfreiheit unberührt lässt.

b) Publizität

Dingliche Rechte gelten gegen jedermann und müssen von jedermann beachtet werden. Darum ist es notwendig, dass die Zuordnungsverhältnisse bekannt sind. Also gilt Publizität, welche sich beispielsweise in der Führung der Grundbuchs und im Besitz niederschlägt.

c) Bestimmtheit

Dingliche Recht gelten gegen jedermann und müssen von jedermann beachtet werden. Daru ist es notwendig, dass die dinglichen Rechte inhaltlich bestimmt sind. Dies gilt insbesondere bei der Zuordnung von Sachen und Personen. Darum ist eine vergleichbare Rechtsfigur wie die Gattungschuld an einer Sache von mittlerer Art und Güte im Sachenrecht nicht denkbar.

d) Spezialität

Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass jeder selbsständigen Sache ein gesondertes Eigetumsrecht entspricht und das Eigentum immer nur eine einzige Sache und nicht eine Sachgesamtheit im Sinne einer Mehrheit von Sachen erfassen kann. So kann kein Sacheigentum an einem Unternehmen als solchen bestehen.

e) Abstraktion

Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das dingliche Verfügungsgeschäft sind rechtlich strikt voneinander getrennt (Trennungsprinzip) und in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig (Abstraktionsprinzip).

f) Absolutheit

Dingliche Rechte sind absolut dh, sie gelten gegen jedermann.


Dingliche Rechte

a) Eigentum

Das Eigentum ist das umfassendste Zuordnungrecht an einer Sache dh, alle gesetzlich zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten stehen dem Eigentümer zu. Es ist im Sinne des § 903 BGB ein Herrschaftsrecht.

b) beschränkte dingliche Rechte

Beschränkte dingliche Reche sind Teilinhalte aus dem Eigentum.

aa) dingliche Nutzungsrechte

Dingliche Nutzungsrechte wie der Nießbrauch, die Grunddiesntbarkeit oder die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ermöglichen den Gebrauch nicht aber die Veräußerung einer Sache.

bb) dingliche Verwertungsrechte

Dingliche Verwertungsrechte ermöglichen nicht die Benutzung wohl aber unter bestimmten Umständen die Veräußerung. Beispiele sind die Reallast, die Hypothek, die Grundschuld, die Rechtenschuld und das Pfandrecht.

cc) dingliches Erwerbsrecht

Ein solches Recht ist ein Anrecht auf den Erwerb einer Sache. Beispiele sind das dingliche Vorkaufsrecht und die Vormerkung.

c) Besitz

Der Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.


Besitz

Begriff und Funktion des Begriffs

Begriff

Der Besitz knüpft gemäß § 854 BGB an die tatsächliche Beherrschungsmöglichkeit über die Sache an. Das Vorliegen der tatsächlichen Sachherrschaft richtet sich danach, ob die realisierbare Möglichkeit zur Einwirkung auf die Sache und ein Herrschaftswille besteht. Gleichgültig ist, ob der Besitzer ein Recht zum Besitz hat oder nicht. Besitz kann an Grundstücken und an beweglichen Sachen bestehen. Eine ihrer Natur nach nur vorübergehende Verhinderung bei der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft beendigt gemäß § 856 BGB den Besitz jedoch nicht. Der Begriff des Besitzes deckt sich weitgehend mit dem engeren des Gewahrsams.


Funktion

a) Schutz des Rechtsfriedens und des berechtigten Besitzers.

Die juristische Anerkennung des Besitzes dient im Sinne des Rechtsfriedens dem Schutz des tatsächlich bestehenden Zustandes vor eigenmächtigen Eingriffen Dritter, insbesondere vor Brachialgewalt und Selbstjustiz statt gerichtlicher Durchsetzung. Andererseits verdient auch der berechtigte Besitzer Schutz. Es soll der berechtigte Besitzer auch gegenüber einem Rechtsnachfolger als Eigentümer geschützt werden.

b) Publizitätsfunktion

Durch die juristische Anerkennung des Besitzes soll der Besitz im Sinne der Publizitätsfunktion als äußerlich erkennbares Zeichen für das Bestehen von Rechten dienen.

c) Kontinuitätsfunktion

Auch wer in keiner dinglichen Rechtsbeziehung zur Sache steht, hat unter Umständen als Besitzer ein Interesse, möglichst lange im Besitz der Sache zu bleiben. Dies wird beispielsweise durch den Mieterschutz und insbesondere durch den Grundsatz, dass Veräußerung nicht Miete bricht gewährleistet aber auch durch das Besitzrecht gegenüber dem Rechtsnachfolger (§ 986 BGB II)


Erwerb und Verlust des Besitzes

Der Erwerb des Besitzes erfolgt durch die vom (natürlichen nicht rechtsgeschäftlichen) Herrschaftswillen getragene Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft.

Weitere Möglichkeiten des Erwerbs unmittelbaren Besitzes ist die Erlangung der Sachherrschaft durch den Besitzdiener (§ 855 BGB) und durch den Erblasser (§ 857 BGB)und durch die Einigung zwischen Erwerber und bisherigen Besitzer (§ 854 BGB II).

Die Beendigung des (unmittelbaren) Besitzes erfolgt nach § 856 BGB 1. Alt. durch die äußerlich erkennbare Aufgabe der Sachherrschaft und dem natürlichen Besitzaufgabewillen. Gemäß § 856 BGB 2. Alt. kann die Beendigung auch unfreiwillig geschehen.


Besitzschutz

Besitzschutz

Der Besitz gewährt subjektive Abwehrrechte, auch wenn er selbst kein subjektives Recht (?) ist. Dem Besitzer steht ein Selbsthilferecht (§ 859 BGB) und ein Abwehrrecht gegen verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) in Form von Besitzschutzansprüchen gegen Besitzentziehung (§ 861 BGB) und jede sonstige Störung des Besitzstandes (§ 862 BGB) zu. Die von Organen einer juristischen Person begangende verbotene Eigenmacht wird der juristischen Person nach § 31 BGB zugerechnet.


Begriff der verbotenen Eigenmacht

Der Besitzschutz greift nur im Falle verbotener Eigenmacht. Sie ist in § 858 BGB legaldefiniert. Die Abgrenzung zwischen Besitzentziehung und Besitzstörung ist fließend; auf sie kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, dass der unmittelbare Besitzer in seiner Sachherrschaft und der darin liegenden Sachnutzungsmöglichkeiten beeinträchtigt ist. Gleichgültig ist, ob die Beeinträchtigung schuldlos oder schuldhaft erfolgt ist. Nur muß sie ohne den Willen des unmittelbaren Besitzers geschehen sein. Der durch verbotene Eigenmacht erlangt Besitz ist fehlerhaft.


Gewaltrecht des unmittelbaren Besitzers

Das in § 859 BGB geregelte Gewaltrecht des unmittelbaren Besitzers bzw Besitzdieners ist die spontane Reaktion auf verbotene Eigenmacht. Absatz I bezieht sich auf Besitzwehr und Absatz II und III auf Besitzkehr. Besitzwehr ist ein Spezialfall der Notwehr (§ 227 BGB). Besitzkehr ist ein besonders gestalteter Fall der Selbsthilfe.


Besitzschutzansprüche der §§ 881-867 BGB

a)Allgemein

Der Besitzer ist durch den Besitzentziehungsanspruch des § 861 BGB und den Besitzstörungsanspruch des § 862 BGB geschützt. Sie sind die sog. possesorischen Besitzschutzansprüche.

b) Voraussetzungen

  • Besitzentzug bzw Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht
  • fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners/Anspruchsgegner = Störer
  • kein fehlerhafter Besitz durch Anspruchssteller (je Absatz II)
  • Erlöschen bei Ablauf der Jahresfrist (§ 864 BGB)

Petitorischer (?) Besitzschutzanspruch des § 1007 BGB

§ 1007 BGB sieht als Schutz des gutgläubigen Besitzers einen zusätzlichen Herausgabeanspruch vor, der jedoch nur dem berechtigten Besitzer und dem gutgläubigen Besitzer. Absatz II beschränkt den Anspruch auf den berechtigten Besitzer bei abhandengekommenen Sachen.

  • früheres Recht zum Besitz oder gutgläubige Annahme eines solchen Rechts (Absatz III)
  • unfreiwilliger Besitzverlust
  • Bösgläubigkeit des Beklagten beim Besitzerwerb (Absatz I) oder Abhandenkommen der beweglichen Sache (Absatz II)

Besitzschutz auf Grund anderer privatrechtlicher Besitmmungen

Der obligatorisch (schuldrechtlich?) Berechtigte ist im Falle der gleichzeitigen Sachherrschaft auch durch § 823 BGB I ("sonstiges Recht") geschützt und somit steht ihm auch ein analog ein Anspruch aus § 1004 BGB zu. Das durch Besitz verstärkte Recht zum Besitz kann Gegenstand einer Eingriffskondiktion sein (§ 812 BGB) sein.


Arten des Besitzes

Fremdbesitz und Eigenbesitz (Wille)

Der Besitzer kann Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer sein je nachdem, ob er die Sache so besitzt, als ob sie ihm gehöre (Eigenbesitzer nach § 872 BGB) oder ob er bei seinem Besitz einen anderen als Eigenbesitzer oder sonst besser Berechtigten anerkennt. Ausschlaggebendes Kriterium ist der Wille des Besitzers.


Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) (Grad der Sachbeziehung)

Der direkte Besitzer kann nicht auf die Sache nicht direkt zugreifen. Im sind ein oder mehrere (§ 871 BGB) mittelbare Besitzer vorgeschaltet.

a) Voraussetzungen

  • Besitzmittlungsverhältnis

Als Besitzmittlungsverhältnis kommt allgemein jedes Rechtsverhältnis in Betracht, aufgrund dessen dem Besitzmittler bezüglich der Sache konkrete Herausgabe- und Sorgfaltspflichten obliegen. Ausschlaggebendes Kriterium ist der Wille der Besitzer.

  • Anerkennung des Unter- und Oberbesitzes

Der Besitzmittler muss als Unterbesitzer den mittelbaren Besitzer als Oberbesitzer mit stärkerer Rechtsstellung anerkennen und der Oberbesitzer muss den Willen zur Ausübung des mittelbaren Besitzes haben.

Eine Mieter ist beispielsweise Besitzmittler und Unterbesitzer in Bezug auf die Mietsache, der Vermieter ist Oberbesitzer und mittelbarer Besitzer, wenn ihm der Besitzmittler tatsächliche Einflussmöglichkeit vermittelt.

  • zeitliche Beschränkung

Das Besitzmittlungsverhältnis muss vorübergehend sein, wobei es gleichgültig ist, ob die Zeitdauer von vornherein bestimmt ist oder nicht.

  • Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers

Dem mittelbaren Besitzer muss gegen den Besitzmittler ein Herausgabeanspruch bestehen.

b) Bedeutung

Der mittelbare Besitz wird vom Gesetz grundsätzlich gleichbehandelt wie der unmittelbare Besitz. Der mittelbare Besitzer genießt wie der unmittelbare Besitzer den Schutz gegenüber verbotener Eigenmacht, indem er die Besitzschutzansprüche der § 861 BGB und § 862 BGB geltend machen kann (§ 869 BGB). Es steht ihm aber auch das Selbsthilferecht des § 859 BGB zu, auch wenn dies in § 869 BGB nicht ausdrücklich erwähnt ist. Die Besitzschutzansprüche und das Selbsthilferecht hat der mittelbare Besitzer aber nur dann, wenn verbotene Eigenmacht gegenüber den unmittelbaren Besitzer verübt wird. Gegenüber Eingriffen Dritter ist der mittelbare Besitz auch nach § 823 BGB I geschützt. Die Anwendung von § 823 BGB I entfällt jedoch des unmittelbaren Besitzers in den mittelbaren Besitz. Der mittelbare Besitz kann insoweit auch nicht Gegenstand einer Eingriffskondiktion sein. Der mittelbare Besitzer hat aber gegen den unmittelbaren Besitzer die Ansprüche aus dem Besitzmittlungsverhältnis oder aus § 812 BGB und § 985 BGB. Der mittelbare Besitz erfüllt bei beweglichen Sachen grundsätzlich auch die Publizitätsfunktion wie der unmittelbare Besitz. In den § 930 BGB und § 931 BGB lässt das Gesetz die Einräumung des mittelbaren Besitzes für die äußerliche Erkennbarkeit des Eigentumübergangs genügen. Auch die Eigentumsvermutung (§ 1006 BGB I) gilt für den mittelbaren Besitzer (§ 1006 BGB III).


Besitzdiener (§ 855 BGB) (soziale Einordnung des Herrschenden)

siehe Normtext

Es genügt, dass ein tatsächliches Weisungs- und Unterordnungsverhältnis vorliegt. Das Rechtsverhältnis braucht nicht wirksam zu sein.


Teilbesitz (§ 865 BGB) (Möglichkeit allein oder mit anderen Besitz auszuüben)


Mitbesitz (§ 866 BGB)

Können mehrere die Sache nur zusammen gemeinschaftlich benutzen und sind also tatsächlich aufeinander angewiesen, so liegt gesamthänderischer Besitz vor.

Können mehrere Personen die Sache jeder für sich neben den anderen benutzen, so liegt einfacher Mitbesitz vor.

Mitbesitz ist auf der Stufe des mittelbaren wie des unmittelbaren Besitzes möglich.


Eigentum

Legitimation des Eigentums

Das Recht am Eigentum wird in ethischer Hinsicht gerechtfertigt durch die Mühe der eigenen Arbeit, den freien Erwerbsvertrag oder die optimale Allokation der Ressourcen.


Verfassungsgarantie

Das Eigentum findet seine rechtliche Grundlage nicht allein in § 903 BGB sondern auch in § 14 GG und der gesamten Rechtsordnung. Die Verfassung schützt das dem Einzelnen zustehende Eigentumsrecht vor staatlichem Zugriff ebenso wie das Institut des Eigentums im Allgemeinen. Dieser Schutz ist allerdings Schranken unterworfen, welche die Sozialpflichtigkeit des Eigentums verlangen.


Befugnisse aus dem Eigentumsrecht

§ 903 BGB bestimmt, dass der Eigentümer mit dem Eigentum nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen kann. Diese Kompetenz ist nicht etwa enummerativ sondern generell zugewiesen.


Arten des Eigentums

a) Miteigentum nach Bruchteilen

Beim Eigentum nach Bruchteilen steht das Eigentum an einer Sache zwei oder mehreren Personen in der Weise zu, dass jede Person nur zu einem gedanklich-rechnerischen Bruchteil an der Sache berechtigt ist, der sich aber auf die ganze Sache erstreckt und nicht auf einen realen Sachteil begrenzt ist (sog. ideeller Bruchteil)

b) Gesamthandseigentum

Das Gesamthandseigentum steht zwei oder mehreren Personen in der Weise zu, dass sie nur gemeinschaftlich über die Sache verfügen können.

c) Treuhandeigentum

Der Treuhandeigentümer ist Alleineigentümer. Allerdings ist er schuldrechtlich gegenüber verpflichtet, von dem Treuhandeigentum nur zu bestimmten Zwecken gebrauch zu machen.

aa) uneigenützige Treuhand

Bei der uneigenützigen Treuhand darf der Treuhänder als juristischer Eigentümer das Treuhandeigentum nur zu Zwecken nutzen, die den Interessen des Treugebers als dem wirtschaftlichen Eigentümer dienen.

bb) eigennützige Treuhandeigentum

Bei der eigennützigen dient die Sache in bestimmten Umfang den Interessen des Treuhänders. Der Treuhänder darf die Sache die Sache aber nicht vollständig im eigenen Interesse benutzen, sondern nur zu den im Treuhansvertrag vereinbarten Zwecken.

cc) dingliche Wirkungen der Treuhandeigentum

Obwohl der Treuhänder Volleigentümer ist, dürfen dessen Eigentümer nicht ohne weiteres in das Treugut vollstrecken. Insofern zeititgt die Treuhand auch dingliche Wirkungen.


Geistiges Eigentumsrecht

Das Sacheigentum des § 903 BGB kann nur an Sachen bestehen. Die Rechtsordnung lässt aber an immateriellen Gegenständen auch absolute Herrschafts- und Zuordnungrechte zu. Beispiele sind das Patent- und Urheberrecht an Erfindungen und sonstigen geistigen Schöpfungen oder Markenrechte an Namen und anderen Kennzeichen. Daneben sibt es besondere Schutzrechte wie zum Beispiel für Gebrauchs- und Geschmacksmuster.

Gemeinsam mit dem Sacheigentum ist dem geistigen Eigentum der umfassende und absolute Rechtsschutz sowie die Möglichkeiten der Übertragung, Belastung und Vererbung.

Unterschiede ergeben sich aus der Eigenart der Herrschaftsobjekte. Besitz ist darum nicht möglich. Um den Erfordernis der Publizität dennoch gerecht zu werden, gibt es Register.


Teilgebiete des Bürgerlichen Rechts

Internationales Privatrecht

Das Internationale Privatrecht ist nationales Recht.

Es ist nicht Privatrecht, sondern Kollisionsrecht.

Kollisionsrecht entscheidet über die Anwendung eines von mehreren Privatrechten.

Seine Entscheidung kann dahin gehen, daß die deutschen Gerichte nach dem deutschen Kollisionsrecht ausländisches Privatrecht anwenden müssen

(zum verfahrensmäßigen Umgang mit dem ausländischen Recht, das der deutsche Richter nicht kennen muß, vgl. § 293 ZPO).

Die Kollisionsregeln findet man im Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).


Verfahren des Bürgerliches Rechts

Klagen

a) Entscheidungsklagen (Rechtsverhältniss)

b) Leistungsklagen (Anspruch)

c) Gestaltungsklagen (Scheidung)

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