§ 282 BGB

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Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.



Sinn und Zweck

Eine Schutzpflichtverletzung berührt die Leistungsinteressen des Gläubigers nicht. Allerdings kann hierdurch die Vertrauensgrundlage zerstört werden. Um den Vorrang des Erfüllungsanspruchs zugunsten des Schuldners zu sichern, ist das Kriterium der Unzumutbareit ausschlaggebend.


Unzumutbarkeit

Im Einzelfall muss festgestellt werden, ob ein Festhalten am Vertrag zumutbar ist. Hier sind die Schwere der Verletzung, das Verschulden und die Wiederholngsgefahr zu berücksichtigen. Zudem muss die Unzumutbarkeit gerade aus der Schutzpflichtverletzung gegeben sein.

Bei leichten Fällen kann der Verstoß gegen eine Abmahnung noch nicht zu Unzumutbarkeit führen, bei schweren kann eine Abmahnung verzichtbar sein.


Erlöschen des Erfüllunganspruchs

Das Erlöschen des Erfüllunganspruchs ist in § 282 BGB nicht geregelt. Analog gilt § 281 BGB IV.

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