§ 324 BGB

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Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.



Anwendungsbereich

Die Norm ist bei ggs. Verträgen, aber auch analog bei vorvertraglichen Schuldverhältnisse anzuwenden, wenn der Gläubiger aufgrunf einer vorvertraglichen Aufklärungspflichverletzung einen ungünstigen Vertrag abgeschlossen hat.


Unzumutbarkeit

Im Einzelfall muss festgestellt werden, ob ein Festhalten am Vertrag zumutbar ist. Hier sind die Schwere der Verletzung, das Verschulden, die Wiederholngsgefahr und auch das Verschulden zu berücksichtigen. Zudem muss die Unzumutbarkeit gerade aus der Schutzpflichtverletzung gegeben sein.

Bei leichten Fällen kann der Verstoß gegen eine Abmahnung noch nicht zu Unzumutbarkeit führen, bei schweren kann eine Abmahnung verzichtbar sein.

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