§ 105 BGB

From Ius

Nichtigkeit der Willenserklärung

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.


I: Nichtig sind auch vorteilhafte Rechtsgeschäfte.

II: Ein trunkener Geschäftsfähiger, kann zwar keine Willenserklärung abgeben allerdings empfangen.

Trunkenheit beginnt bei BAK 3 %.

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