§ 313 BGB

From Ius

Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.



Genesis und Telos

Aus dem Grundsatz des Treu und Glaubens nach § 242 BGB wurde die Lehre von der Störung der Geschäftsgrundlage durch Fehlen oder Wegfall entwickelt um u.a. sozialen Katastrophen wie Kriegen oder Inflationen gerecht zu werden. Diese Lehre wurde hier seit dem 1.1. 2002 normiert.


Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Rechtsfigur erstreckt sich auf alle schuldrechtlichen Verträge, vom Vertragsschluss bis zur vollständigen Abwicklung.

Vorrang genießt aufgrund der Privatautonomie die Vereinbarung der Parteien. Es kann für den Wegfall eines erheblichen Umstandes eine auflösende Bedingung (§ 158 BGB) oder ein Rücktrittsrecht (§ 346 BGB) normiert sein. Geschäftsgundlage kann nur sein, was die Parteien nicht ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben.

Auch speziellere Normen genießen Vorrang. Dies können besondere Kündigungsvorschriften sein, oder die Normen zur Unmöglichkeit und zur Anfechtung wegen Irrtums.


Voraussetzungen

  • Geschäftsgrundlage

Die Umstände (Absatz I) oder Vorstellungen (Absatz II) müssen Geschäftsgrundlage geworden sein. Diese haben also eine objektive und subjektive Komponente.

Vorstellungen werden Geschäftsgrundlage, wenn sie bei Vetragsschluss zu Tage treten und vom Partner nicht beanstandet oder sogar geteilt werden und der Geschäftswille auf ihnen aufbaut.

Umstände werden werden Geschäftsgrundlage auch wenn sich die Parteien keine Vorstellungen gemacht haben aber iht Eintreten oder Dauern für die Intention des Vetrages erforderich ist.

Absatz II greift, wenn die Vorstellungen von Anfang an fehlen, ganz gleich ob ein beiderseitige oder einseitiger Irrtum vorliegt.

  • schwerwiegende Änderung der Umstände oder wesentlicher Irrtum

Eine kleine Geschäftsgrundlage ist nur gerade für den jeweiligen Vetrag relevant. (Annahme über Bauland)

Eine große Geschäftsgrundlage istg von allgemeiner Bedetung und muss auf den jeweiligen Vertrag unmittelbar durchschlagen. (Krieg, Äquivalenzstörung durch Inflation)

  • Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag

Unzumutbar ist ein Festhalten am Vetrag, wenn das Ergebnis mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbaren ist une eine untragbare Härte darstellt.

Entscheidendes Kriterium der Unzumutbarkeit ist die Risikoverteilung. Fraglich ist, ob die Parteien bei Vertragsschluss konkludent oder ausdrücklich ein Risiko übernommen haben. (Vereinbarung eines Festpreises) Aber auch hier sind Grenzen zu achten.


Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzunge der Störung der Geschäftsvorlage vor, so ergibt sich ein Anspruch auf Anpassung. Die Anpassung erfolgt also nicht automatisch.

Ist eine Anpassung unmöglich oder unzumutbar ist Rücktritt oder Kündigung möglich.

Bei der Anpassung des Vertrages ist der Vertrag in einem gerechten Interessenausgleich in seiner ursprüngliche Form möglichst aufrecht zu erhalten, um dem bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Parteiwillen weiter Rechung zu tragen.


Fallgruppen

a) nachträgliche Änderung (I)

  • Zweckstörung (PKW springt an bevor der Abschleppwagen kommt.)

Das Risiko der Verwendung liegt grundsätzlich beim Gläubiger. Die Voraussetzungen verlangen, dass der Zweck bekannt ist und dem Schuldner so sehr zu eigen, dass das Verlangender Vertragserfüllung widersprüchliches Verhalten wäre.

  • Äquivalenzstörung (Durch eine Steuererhöhung reicht der Kaufpreis für Branntwein nicht einmal für die Steuern.)
  • Leistungserschwerung (Sängerin tritt nicht auf da ihr Kind krank wird.) Risiko trägt der Schuldner, falls nicht bereits Äqivalenstörung gegeben ist.
  • (wirtschaftliche Unmöglichkeit)

b) gemeinsamer Irrtum (II)

Es geht um Irrtümer über solche Umstände, die schon bei Vetragsschluss vorgelegen haben oder vorliegen sollten. Der Irtum einer Seite über ein künftiges Ereignis fällt unter Absatz .

(Die verkauften Aktien wurden mit dem falschen Kurs angesetzt.)

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