§ 326 BGB

From Ius

Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.


(289-295)


Anwendungbereich

Erfasst wird die anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit.


teilweise Unmöglichkeit

Bei teilweiser Unmöglichkeit entfällt der Anpruch auf die Gegenleistung anteilig. Die Gegenleitsung ist demnachin dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der vollständigen Leistung zum Wert der noch möglichen Leistung gestanden hat. (§ 441 BGB)

Bei Rücktritt (s.u.) ist eine Ablehung der Teilleistung gemäß § 323 BGB V bei objektivem Interessenfortfall möglich.

Der Gläubiger hat die Möglichkeit gemäß § 266 BGB die Teilleistung auszuschlagen. Allerdings kann der noch mögliche Teil die ganze Leistung iSd § 266 BGB sein. (PdW 12)


irreparable Schlechtleistung (qualitative Unmöglichkeit)

Ist bei nicht vertragsgemäßer Leistung die Nacherfüllung unmöglich so entfällt die Gegenleistungspflicht nicht automatisch, sondern vielmehr kann der Gläubiger wählen, ob er vom Vertrag zurücktreten möchte oder die Gegenleistung mindern möchte.

Dies ist als Sonderfall der teilweisen Unmöglichkeit in Absatz I 2 geregelt (PdW 13). Ausnahmen vom Wegfall der Gegenleistungspflicht (Absatz II)

a) Verantwortlichkeit des Gläubigers für die Unmöglichkeit

Gemäß Absatz II 1 1. Alt. ist der Wegfall der Gegenleistungspflicht ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Analog sind die Normen über das Verschulden des Schuldners § 276 BGB ff. anzuwenden dh, bei Verschulden des Gläubigers oder seiner Erfüllungsgehilfen ist Verantwortung gegeben.


Rücktritt wegen Auschluss der Leistungspflicht (Absatz V) (PdW 24)

Nach Absatz V kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner aufgrund Unmöglichkeit nicht zu leisten braucht. Diese Vorschrift ist überflüssig, zumindest unverständlich. Steht die Unmöglichkeit der Leistung fest, kann der Gläubiger schon nach § 323 BGB ohne Nachfrist zurücktreten. Dies wird also lediglich bestätigt.

Er muss auch zurücktreten, wenn er den Vertrag rückgängig machen wil, denn die Unmöglichkeit beseitigt nur den Anspruch auf die unmöglichre Leistung, nicht den ganzen Vertrag.

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