Rücktritt vom Vertrag

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Pflichtverletzungen bri gegenseitigen (!) Verträgen stellen die Frage nach dem Schicksal der Gegenleistungspflicht. Ein Wegfall kommt nur bei Rücktritt oder Unmöglichkeit in Betracht. Die Pflichtverletzung muss sich auf keine Hauptleistungspflicht beziehen.
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Pflichtverletzungen bri gegenseitigen (!) Verträgen stellen die Frage nach dem Schicksal der Gegenleistungspflicht. Ein Wegfall kommt nur bei Rücktritt oder Unmöglichkeit in Betracht.  
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Die Pflichtverletzung muss sich auf keine Hauptleistungspflicht beziehen. Ein Vetretenmüssen ist irrelevant.
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Gemäß [[§ 325 BGB]] ist der Schadensersatzanspruch ua aus Übereilungsschutz nicht durch Rücktritt ausgeschlossen.
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Revision as of 11:44, 29 May 2007

Allgemeines

Pflichtverletzungen bri gegenseitigen (!) Verträgen stellen die Frage nach dem Schicksal der Gegenleistungspflicht. Ein Wegfall kommt nur bei Rücktritt oder Unmöglichkeit in Betracht.

Die Pflichtverletzung muss sich auf keine Hauptleistungspflicht beziehen. Ein Vetretenmüssen ist irrelevant.

Gemäß § 325 BGB ist der Schadensersatzanspruch ua aus Übereilungsschutz nicht durch Rücktritt ausgeschlossen.

Begriff

Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht gemäß § 349 BGB dh, eine einseitge emfangsbedürftige Willenserklärung.


Regelungsstruktur

Der Rücktritt ist parallel zu den §§ 280 BGB normiert.

  • § 323 BGB I: Rücktritt wegen Nichtleistung (Verzögerung) oder Schlechtleistung
  • § 324 BGB: Rücktritt wegen Schutzpflichtverletzung
  • § 326 BGB I: Wegfall der Gegeleistungspflicht beim Ausschluss der Leistungspflicht
  • § 326 BGB V: Rücktritt wegen Auschluss der Leistungspflicht
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