Unbestimmter Rechtsbegriff

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Begriff

Während das Ermessen sich auf die Rechtsfolgenseite bezieht, richtet sich der unbestimmte Rechtsbegriff auf den Tatbestand. Im Gegensatz zu präzisen Tatbeständen (Eigentum, Sache) gibt es offene wie beispielsweise öffentliches Interesse, Gemeinwohl, wichtiger Grund, Verkehrsinteressen, Zuverlässigkeit, Eignung, Bedürfnis, besonderer Härtefall, Verunstaltung, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes usw.


Problem

Ebenso schwierig wie die Auslegung und Eingrenzung des Tatbestandes ist die tatsächliche Erkenntnis. Es ist regelmäßig sehr schwierig das tatsächliche Gemeinwohl oder die tatsächliche Eignung zu bestimmen.


Lehre vom Beurteilungsspielraum und normative Ermächtigungslehre

Es ist umstritten, inwieweit die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung von Gerichten überprüfbar ist.

Die Lehre vom Beurteilungsspielraum hält die Anwendungen für nur beschränkt überprüfbar. Der Verwaltung komme als eigene Staatsgewalt auch gegenüber den Gerichte aufgrund sachlicher Nähe eine Einschätzunsprärogative zu.

Die neuere herschende Lehre besagt allerdings, dass eine Einschätzunsprärogative nur dann bestehen kann, wenn dies der Gesetzgeber im Gesetz normiert. Da es meist an expliziten Normierungen fehlt, muss auf die Auslegung zurückgegriffen werden. Dabei kommen Kriterien zur Anwendung, welche denen der älteren Lehre gleichen.

Unumstritten ist allerdings, dass sich die Einschätzunsprärogative weder auf die abstrakte Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes noch auf die Sachverhaltsermittlung (?) sondern nur auf die konkrete Anwendung im Einzelfall beziehen kann.


Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht lehnt eine Einschränkung der Überprübarkeit und somit einen Entscheidungsspielraum ab, wenn nicht besondere Gründe und eine normative Grundlage dies rechtfertigten. Dem schließt sich das Bundesverfassungsgericht an und zieht aber bei Grundrechtseingriffen die Grenzen der Ausnahme noch enger. Beispiele für einen gerechtfertigten Beurteilungsspielraum sind beispielweise Prüfungsentscheidungen im Staatsexamen.

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