Straftaten gegen den Lebens- und Geheimbereich

From Ius

Verletzung des Vertraulichkeit des Wortes

Rechtsgut

Der Tatbestand schützt das Vetrauen in die Flüchtigkeit des gesprochenen Wortes und will damit auch die Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation erleichtern.


Tatbestände des Absatz I

a) Nr. 1

Das gesprochene Wort sind mündliche Äußerungen in Worten; wohl also Gesang, nicht aber Stöhnen, Schluchzen, Seufzen...

Nichtöffentlich ist das an einen individuell begrenzten geschlossenen Personenkreis gerichtete Wort.

b) Nr. 2

Fraglich ist, ob sich das Merkmal "so hergestellte Aufnahme" nur auf den Text des Nr.1 oder auch auf das "unbefugt" bezieht.


Tatbestände des Absatz II Satz 1

a) Nr. 1

Abhörgeräte sind technische Mittel wie Mikrofonanlagen, Kleinstsender und Vorrichtunge zum Anzapfen von Telefonleitungen, nicht jedoch verkehrsübliche Mithöreinrichtungen in privaten oder geschäftlichen Teledinanlagen.

b) Nr. 2

Die Vorschrift bestraft (nur) die öffentliche Mitteilung des unbefugt aufgenommenen bzw abgehörten Wortes.


Unbefugtes Handeln

Befugnisse gewähren Einwilligungen und mutmaßliche Einwilligungen, wobei speziell der (ausdrücklichen) Einwilligung entgegen der hM zunehmend schon tatbestandsausschließender und nicht erst rechtfertigender Charakter beigemessen wird.

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