Staatstrukturprinzipien

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Art. 20 GG

Name, Staatsstrukturprinzipien, Widerstansrecht

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Dieser Artikel bildet mit § 1 GG das konstituierende Prinzip der Verfassung. Beide Artikel sind durch § 79 GG unveränderbar.

Die Definition der Reichweite der Grundsätze wird durch das Bundesverfassungsgericht übernommen

Die Staatsprinzipien sind in ihrem Zusammenwirken d.h. in wechselseitigen ihren Gemeinsamkeiten, Ergänzungen, Begrenzungen und Modifikationen zu betrachten.

Staatsziele (Optimierungsgebote)

  • Sozialstaat
  • Schutz natürlicher Lebensgrundlagen
  • Europäische Einigung
  • (Schutz/Achtung der Menschenrechte u.a?)


Republik

Die Republik ist negativ als das Gegenteil der Monarchie definiert. Positiv erlebt das Republikprinzip eine Renaissance als Grundlage des Gemeinwohls, welchen den Staat nicht nur gegen den Bürger verpflichtet, sondern auch den Bürger gegen die Allgemeinheit.

Demokratie

Definition: Demokratie ist eine Staatsform, welche durch die Volkssouverenität gekennzeichnet ist.

Direkte Demokratie

Die Staatsgewalt kann unmittelbar durch Abstimmungen vom Volke ausgehen.

Repräsentative Demokratie

Die Staatsgewalt kann mittelbar durch Wahlen einer Vertretung vom Volke ausgehen.

Die Vertretung bestimmt maßgeblich die Politik.

Präsidiale Demokratie

Die Vertretung kann als Person an der Spitze der Exekutive stehen.

Parlamentarische Demokratie

Die Vertretung kann als Kammer an der Spitze der Legislative stehen.

Prinzipien

  • Kommunikationsgrundrechte

BRD

Die Bundesrepublik Deutschlad ist eine repräsentative parlamentarische Demokratie.


Direkte Demokratie

In den Ländern

Es gibt unteschiedliche Regelungen. Einige Verfassungen (insbesonderen die Neuen) sehen drei Stufen der direkten Demokratie vor:

  • Volksinitiative (Das Parlament hat die Pflicht sich mit dem Anliegen zu befassen.)
  • Volksbegehren (Das Parlament hat die Pflicht das begehrte Gesetz zu beraten und dem Volk zur Entscheidung vorzulegen.)
  • Volksentscheid (Die Abstimmung entscheidet über das Gesetz.)

Für die verschiedenen Stufen sind verschiedene Quoren in Bezug auf Teilnahme und Zustimmung vorgeschrieben.

Im Bund

Im GG ist der Volksenscheid nur für die Neugliederung des Bundesgebietes und die Einrichtung einer neuen Verfassung vorgesehen. Prinizpiell ist allerdings eine Verfassungsänderung zu Gunsten der direkten Demokratie möglich, § 79 GG lediglich die Grundsätze des Staates wahrt.


Parteien (§ 21 GG)

Parteien

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.


Definition: Parteien sind Vereinigungen deren Zweck es ist, im Sinne bestimmter politischer Ziele an der Meinungsbildung und an der Vertretung des Volkes im Parlament mitzuwirken.

Somit sind Parteien eine Schnittstelle zwischen Staat und Gesellschaft.

Zweck und Struktur der Parteien definieren § 1 PartG und § 2 PartG näher.

Rechte

  • Gründungsfreiheit
  • Betätigungsfreiheit
  • Chancengleichheit
  • Wahlteilnahme
  • Verbotsprivileg

Die Freiheit begründet beispielsweise das Recht nicht von V-Männern unterwandert zu werden und bestimmte Ansprüche wie Wahlwerbespots, Stände und Plakate. Die Gleichheit verlangt, dass allen Parteien diese Freiheiten gleichermaßen gegeben sein müssen. Man kann also nicht einer Partei bespielsweise die Nutzung der Stadthalle gestattten und einer anderen nicht.

Pflichten

  • demokratische Strukturen
  • finanzielle Rechenschaft


Wahl (§ 38 GG)

Wahlrechtsgrundsätze; Rechtsstellung der Abgeordneten

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.


Grundsätzlich ist eine Mehrheitswahl oder eine Verhältniswahl möglich. In Deutschland wird das Sytem der personalisierten Verhältniswahl als Mischsystem verwendet.

Wahlberechtigt sind Deutsche nach § 116 GG. Bei Kommunalwahlen sind nach § 28 GG auch Europäer berechtigt.

Wahlrechtsgrundsatz der Gleicheit

Der Grundsatz des Gleichheit erfordert gleichen Zählwert (one man one vote) und gleichen Erfolgswert. Letzteren versucht man durch die personalisierten Verhältniswahl zu verwirklichen. Einschränkungen der Gleicheit ist die Sperrklausel, welche aus Gründen der Funktionsfähigkeit existiert. Sie wird gelockert durch die Grundmandatsklausel: Für eine Partei welche drei Direktmandate erringt gilt die Sperrklausel nicht.

Wenn die Zahl der Direktmandate die Zahl der Sitze aus der Listenwahl übersteigt kommt es zu Überhangmandaten. Wie wirken sie sich auf die Gleichheit des Erfolgswertes aus?

Eine Wahlprüfung ist durch den Bundestag und das BVerfG möglich.


Bundesstaat

Definition: Ein Bundesstaat ist eine durch die Verfassung des Gesamtstaates geformte staatsrechtliche Verbindung von Staaten in der Weise, dass die Teilnehmer Staaten bleiben oder sind, aber auch der organisierte Staatenverbund selbst die Qualität eines Staates besitzt. (Stern)

Voraussetzung dieser Definition ist, dass Staatlichkeit (in Kompetenzen) teilbar ist.


Abgrenzung

Der föderalere Staatenbund ist kein Staat.

Der unitarischere Einheitsstaat hat keine Glieder.


Ziel

Zweck des Bundesstaates ist die Freiheit durch Subsidarität, der Ausgleich kollektiver und individueller Interessen, eine weitere vertikale Dimension der Gewaltenteilung neben der horizontalen und ein höheres Maß an Bürgernähe und Minderheitenschutz.


Theorie

Es gibt keine ausgearbeitete Bundesstaatstheorie, auch nicht durch das Bundesverfassungsgericht. Streit gibt in der Frage um die Zahl der Glieder: 2 mit Gliedstaat und Gesamtstaat (h.M.) oder 3 mit Glied-, Gesamt-, und Oberstaat und ebenso in der Frage um die Teilbarkeit des Staates (s.o.).


BRD

Im Grundsatz gilt § 30 GG.

Die Verfassungsautonomie ist durch § 28 GG zwischen Bund und Ländern geteilt.

Die Gesetzgebung ist durch § 70 GG zwischen Bund und Ländern geteilt.

Die Verwaltung ist durch § 83 GG zwischen Bund und Ländern geteilt.

Die Rechtsprechung ist nach § 92 GG zwischen Bund und Ländern zugeteilt.

Die BRD ist ein unitarischer Bundesstaat. Dies wird trotz § 30 GG in § 28 GG I deutlich und in § 72 GG II, welcher ein Einfallstor der Unitarisierung, wenngleich er das Gebot einer Notwendigkeit zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse formuliert. Die Grenzen der Unitarisierung hat das BVerfG formuliert: 37, 363 (379f.).


Gesetzgebungskompetenz (§ 70 GG)

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.



Grundsatz

§ 70 GG formuliert den Grundsatz der Länderzuständigkeit für die Gesetzgebbung. Die Zuständigkeit des Bundes setzt die ausdrückliche Ermächtigung voraus.


Ausschließliche Gesetzgebung

Die ausschließliche Gesetzgebung ist in Typus und Titel in § 71 GG und § 73 GG geregelt.


Konkurrierende Gesetzgebung

Die konkurrierende Gesetzgebung ist in Typus und Titel in § 72 GG und § 74 GG geregelt.

Es gibt drei Arten der Konkurrierenden Gesetzgebung:

  • mit Erfoderlichkeitsprüfung
  • ohne Erforderlichkeitsprüfung
  • ohne Erforderlichkeitsprüfung mit Abweichungsrecht der Länder


Grundsatzgesetzgebung

§ 109 GG ist ein Einzelfall der Grundsatzgesetzgebung.


Ungeschriebene Bundeskompetenzen

Ungeschriebene Bundeskompetenzen sind eine Verfassungsdurchbrechung. Gesetzliche Grundlage ist der Begriff "zuläßt" aus § 30 GG.


Natur der Sache

Ergibt sich begriffsnotwendig. Dies gilt etwa für den Sitz der Bundesregierung.


Annexkompetenz

Eine zugewisene Kompetenz wird um Fragen der Vorbereitung und Durchfühtung erweitert. Dies gilt etwa für Gewerbe und Gewerbeaufsicht.


Sachzusammenhang

Die vollständige Regelung einer Kompetenz ist ohne die Anereknnung der Kompetenz im fraglichen Bereich unmöglich. dies gilt etwa für die Gebührenfestsetzung gerichtlicher Urkunden im Bürgerlichen Recht.


Internationale Verträge

Durch § 23 GG steht dem Bund die Verbandskompetenz für die Außenpolitik und internationalen Veträgen zu. Die Organkopmetenz steht allerdings dem Bundesgesetzgeber also Rat und Tag zu. Dies gilt insbesondere für Transformationsgesetze. Durch das Lindauer Abkommen ist der Bund zu Vertragschlüssen ermächtigt, insofern der die Länder konsultiert.


Kernkompetenzen der Länder

  • Bildung & Kultur
  • Polizei
  • Kommunales
  • Landplanung


Verwaltungskompetenz (§ 83 GG)

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.


Grundsatz

§ 83 GG formuliert den Grundsatz der Länderzuständigkeit für die Verwaltung auch für Bundesgesetze. Die Bundesaufsicht ist auf Rechtsaufsicht durch die Bundesregierung als Kollegialorgan beschränkt. Die Zuständigkeit des Bundes setzt die ausdrückliche Ermächtigung voraus. Die Verteilung von Verwaltungskompetenzen und Gesetzgebungskompetenzen sind also nicht deckungsgleich.


Bundesauftragsverwaltung

Abweichend kann eine Bundesauftragsverwaltung eingerichtet werden, dazu ist jedoch eine explizite Regelung in der Verfassung notwendig (§ 85 GG).


Bundeseigene Verwaltung

Gleiches gilt für die bundeseigene Verwaltung (§ 86 GG, § 87 GG).


Ungeschriebene Bundesverwaltungskompetenz

Dieser kann sich ganz ausnahmsweise aus der Natur der Sache, dem Sachzusammenhang oder dem Annex ergeben.


Mischverwaltung

Die Mischverwaltung ist unzulässig, insofern sind die verfassungsmäßigen Kompetenzzuweisungen zwingend. Lediglich die Kooperation ist zulässig.

Hier gibt es folgende bedeutende Ausnahmen: Liegenschaftsverwaltung, die Forstverwaltung und die Finanzverwaltung (108 GG). Die Zuständigkeit der Finanzverwaltung lässt sich wie ein Andreaskreuz darstellen. Auf oberster Ebene ist das Bundesfinanzministerium (auch BAFD, BAF und BZB) und die Landesfinanzministerien getrennt. Auf zweiter Ebene existiert die Mischverwaltung in Form von den Oberfinanzdirektionen und auf dritter Ebene ist beides wieder getrennt: HZA/ZA/GrZA und FAs des Landes.


Bundestreue

Definition: Die Bundestreue ist ein ungeschriebener Verfassungsgrundsatz, welcher zu wechselseitiger Information, Rücksichtsnahme, Koordination und Zusammenarbeit verpflichtet.

Die Bundestreue wirkt somit als Kompetenzschranke (u.a. keine Landeskinderklauseln) und als Verpflichtung zu bestimmten Verfahrensgrundsätzen (keine Bevorzugung politisch naher Länder durch Bund).

Seine Grenzen findet der Grundsatz an der Kompetenzordnung, denn er ist keine Verpflichtug zu einheitlicher Regelung.


Rechtsstaat

Quellen

§ 20 GG III (Bindung des Staates an Recht)

§ 1 GG III (Bindung des Staates an Grundrechte)

§ 20 GG II (Gewaltenteilung)

Inhalt

Wichtigstes materielles Merkmal der Rechtsstaatlichkeit ist die (Grund)Rechtsbindung incl. Justizgrundrechte.

Wichtigste formelle Merkmale der Rechtsstaatlichkeit sind Gewaltenteilung, Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, Justizgewähr und Verfassungsgerichtsbarkeit.

Institutionelles Merkmal der Rechtsstaatlichkeit ist die Gerichtsbarkeit.

Weiterhin gibt es ungeschriebene rechtsstaatliche Verfassungsgrundsätze: Rechtssicherheit und -klarheit und Verhältnismäßigkeit.

Prinzipien

  • Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Exekutive
  • Einschränkung des Verwaltungsermessen
  • Rückwirkungsverbot
  • Rechtsgleichheit
  • Rechtliche Ordnung der Verwaltungsverfahren
  • Strafrecht 102-104 GG
  • Entschädigungausgleich (auch Aufopferung u.a.: Impfung)
  • Verfassungsbeschwerde


Gewaltenteilung

horizontale und vertikale Gewaltenteilung

Die staatliche Gewalt ist horizontal geteilt in Gesetzgebung, Gesetztesvollziehung und Rechtssprechung. Sie ist institutionell wie personell ausgeformt.

Die vertikale Gewaltenteilung bewirkt das Bundesstaatlichkeitsprinzip.

Legislative

Die Legislative umfasst Bundestag, Bundesrat und Bundesversammlung. Sie ist die bedeutendste Gewalt, jedoch keine Supergewalt. Hierzu: BVerfG 48, 89

Exekutive

Die Exekutive umfasst Regierung, Präsident, Militär und Verwaltung.

Judikative

Die Judikative ist durch den Richtervorbehalt und der Richter durch personelle und sachliche Unabhängigkeit gekennzeichnet. Auch die Justiz ist gewaltengeteilt: Richter, Staatsanwalt und Strafverteidiger sind Organe der Rechtspflege, keine Parteivertreter.

Konflikte

Konflikte ergeben sich beispielsweise aus der Spannung zwischen legislativen Parlamentsvorbehalt (Gesetzlichkeitsprinzip) und exekutiver Handlungsfähigkeit, besonders in außenpolitischen Fragen. Zwischen Judikative und Legislative kann die richterliche Rechtsfortbildung zum Konflikt führen. Allerdings ist oft die Ermächtigung des Richters explizit durch unbestimmte Rechtsbegriffe ("Zumutbarkeit") oder Generalklauseln gegeben.

Verschränkungen

Verschränkungen sind nur insofern legitim, wie sie den Kern der Gewalten nicht berühren.

Der Bundestag verfügt über eine eigene Polizei und verwaltet sich selbst. Gleichermaßen handelt der Wehrbeauftragte oder der Petitionsausschuss exekutiv.

Die Justiz verwaltet sich selbst, führt als Verwaltung Register (Handel, Verein, Genossenschaft), verfügt über exekutive Justizwachtmeister und bildet insbesondere das Recht fort.

Die Verwaltung verfügt über das Mittel des Rechtsverordnung.


Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes

Vorrang des Gesetzes

Kein Verwaltunghandeln gegen das Gesetz!

Vorbehalt des Gesetzes

Kein Verwaltungshandeln ohne Gesetz!

Gesetz ist hier im materiellen Sinne gemeint.

Im Gegensatz zur Lehre vom Totalvorbehalt, ist der klassische Gesetzesvorbehalt auf bürgerbelastende Verwaltungshandeln beschränkt.

Dementsprechend wird sie der Vorbehalt für die Leistungsverwaltung eingschränkt.

Auch für Sondersatusverhältnisse gilt der Vorbehalt eingeschränkt.


Rechtssicherheit

Das Gebot der Rechtssicherheit er gibt sich aus dem Rechtsstaatlichkeitsgebot. Es steht in einem Verhältnis der Abwägung zur Reformnotwendigkeit. Im Strafrecht gilt das Gebot mit besonderer Strenge (§ 103 GG als lex specialis zum allgemeinen Rechtssicherheitsgebot).

Klarheit und Bestimmtheit

Der Normadressat muss den Inhalt des Rechts erkennen können. Dies verlangt Überschaubarkeit und das fehlen von Widerspüchen.

Verlässlichkeit (Sicherheit ieS)

Die Verlässlichkeit findet seinen Ausdruck im Rückwirkungsverbot. Dies gilt im Strafrecht unumschränkt im sonstigen Recht lediglich für die echte, nicht jedoch für die unechte Rückwirkung.


Verhältnismäßigkeit

Legitimität des Ziels

Legitimität des Zwecks

Eignung

Erforderlichkeit

Erforderlichkeit ergibt sich aus dem Mangel an schonenderen Alternativen mit derselben Eignung.

Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit ieS)

Angemessenheit wird durch Abwägung unter Beachtung des Ranges der abstrakten Rechtsgüter und der praktischen Auswirkung gefunden. Dieser Prügfungsschritt entält die besondere Gefahr des subjektiven Urteils. Aufgrund der parlamentarischen Einschätzungsprägorative sind insbeosndere Gesetze zurückhaltend zu beurteilen. Anderes gilt für die Verwaltung.


Justizgewähr

Justizgewähr ist Synonym zu Gerichts- und Rechtsschutz.

Nach § 2 GG und dem allgemeinen Gebot kann jeder Bürger die Justizgewähr beanspruchen. Geschützt werden allein subjektive Rechte, es kann nur der klagen, der in seinen Rechten beschnitten wurde.

Die Justizgewähr gegen die "öffentliche Gewalt" (Exekutive) ist als Rechtsschutz in § 19 GG festgeschrieben. Aus dem Rechtsschutz ergibt sich das die Exekutive über kein Letztentscheidungsrecht verfügt. Die Notwendigkeit der Effektivität des Rechtsschutzes legitmiert Klagen gegen zurückliegende Eingriffe.


Urteil

Inwiefern kann man von einer Objektivität des Urteils ausgehen?

  • Regularium der Präjudizien
  • Regularium der Rechtswissenschaft
  • Regularium der öffentlichen Meinung


Analogie

Trifft der Richter auf eine planwidrige Gesetzeslücke so kann er den Analogieschluss anwenden.

Dieser ist entweder eine Gesetzesanalogie (bestimmte analoge Norm) oder eine Rechtsanalogie (allgemeiner analoger Rechtsgedanke).

Voraussetzungen

  • Regelungslücke
  • Planungswidrigkeit
  • Interessenvergleichbarkeit


Sozialstaatsgebot

Quelle

Verankerung findet das Sozialstaatsgebots in § 20 GG und § 28 GG.

Ausflüsse des Sozialstaatsgebotes finden sich in § 6 GG IV, § 9 GG III, § 14 GG II und § 15 GG.

Inhalt

Das Gebot ist durch Auslegung allein nicht hinreichend zu bestimmen. Es bedarf dementsprechend der Entfaltung durch den Gesetzgeber.

Das Gebot fordert soziale Verteilungsgerechtigkeit d.h. den Abbau sozialer Unterschiede durch Gewährung ausreichender Güter für eine angemessene Lebensführung.

Das Gebot fordert soziale Sicherheit durch Daseinsvorsorge, welche durch die Leistungsverwaltung verwirklicht wird.

Wirkung

Für Rechtssprechung und Verwaltung spielt das Gebot nur ausnamhsweise eine Rolle, da keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Bürger bietet.

Für die Gesetzgebung wirkt das Gebot als Pflicht und Schranke.

Die Wirkung des Gebotes kann insofern zweischneidig sein, als das einzelne Begünstigungen mit Verweis auf das Sozialstaatsgebot reduziert werden können um das Gesamtsystem zu stabilisieren. Des weiteren bildet dieses Gebot die Grundlage für Eingriffe in verschiedene Grundrechte (Eigentum, Freiheit).


Naturschutzgebot (§ 20a GG)

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Für Menschen und für die Natur als Selbstzweck ("auch")

Das Naturschutzgebot steht nicht im Range eines Grundrechts sondern ist als Pflicht und Schranke an den Staat adressiert. Schutz ist das Unterlassen von Schädigung, Abwehr von Gefahr und Vorsorge gegen künftige Risiken. Es rechtfertigt den Eingriff in Grundrechte (Glaubensfreiheit, Wissenschaftsfreiheit, Berufsfreiheit...)

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