Rechtsschutzgarantie

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Funktion

Die Rechtsschutzgarantie ist als lückenloses formales Verfahrensrecht das Gegenstück zur lückenlosen materiellen allgemeinen Handlungsfreiheit und der Schlussstein im Gewölbe des Rechtsstaates.

Die Rechtschutzgarantie ist normgeprägt.

Schutzbereich

Öffentliche Gewalt meint nicht die Rechtsprechung, da Rechtsschutz mit nicht gegen den Richter erfüllt werden soll.

Öffentliche Gewalt meint nicht die Gesetzgebung, da Normenkontrollverfahren nur durch bestimmte Organe möglich ist.

Öffentliche Gewalt meint umfassend die Exekutive.

Der Normtext schließt Popular- und Verbandsklagen aus.

Die Rechtschutzgarantie gewährleistet Zugang, Verfahren, Urteil und Effizienz des Rechtsweges.

Eingriffe

Alle Verstöße gegen die subjektiven Rechte des privaten und öffentlichen Rechts sind Eingriffe.

Grenze findet das Rechtsschutzprinzip auch im Unnormierbaren. Gerichte können nur die Rechtmäßigkeit nicht die Zweckmäßigkeit prüfen.

Auch durch formale Hürden kann schon ein Eingriff gegeben sein.

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