Jagdwilderei

From Ius

Jagdwilderei (§ 292 StGB)

Ratio

Wilde Tiere sind herrenlos und somit keine tauglichen Tatobjekte für die §§ 242, 246 StGB.


Rechtsgut

Die Norm schützt das Aneigungsrecht des Jagdausübungsberechtigten aber auch das Interesse der Allgemeinheit an der Hege wilder Tiere.


Tatbestand

Die erste Tatbestandsalternative betrifft lebendes Wild.

Nachstellen erfasst alle Handlungen, die der unmittelbaren Durchführung der anderen Tatmodalitäten dienen. Das Nachstellen ist also insofern ein unechtes Unternehmensdelikt; schon das Durchstreifen des Waldes mit einsatzbereiter ist vollendete Jagdwilderei.

Die zweite Tatbestandsalternative betrifft totes Wild und Sachen (Eier) die dem Jagdrecht unterliegen.

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