Freiheit der Kunst

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Schutzbereich

a) personaler Schutzbereich

Entscheidend ist die Differenzierung zwischen Werkbereich und Wirkbereich. Geschützt werden nicht nur hauptberufliche, anerkannte oder laienhafte Künstler im Werkbereich. Sondern auch die Mittler der Kunst wie beispielsweise Galeristen sind im Wirkbereich geschützt. Ob auch der Rezipient geschützt ist, ist umstritten.

b) sachlicher Schutzbereich

Der Schutzbereich muss sehr sorgfältig bestimmt werden, da es keinen Gesetzesvorbehalt gibt. Zugleich ergeben bei der Definition der Kunst sich besondere Schwierigkeiten.

Den materiellen Kunstbegriff definierte das Bundesverfassungsgericht in der der Mephisto-Entscheidung: „Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.“

Der formale Kunstbegriff ordnet das Wesentliche eines Kunstwerkes bestimmten Werktypen (Malerei, Dichtung,…) zu.

Der offene Kunstbegriff sieht „das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung, darin, dass es wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehaltes möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiter reichende Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche vielstufige Informationsvermittlung ergibt.“

Eine vierte Möglichkeit der Kunstdefinition ist das Verfahren der kompetenten Drittanerkennung im Einzelfall.

Das Schutzgut des Grundrechts ist gerade die Anstößigkeit und Provokation der Kunst.


Eingriff

Rechtfertigung

Die Vorbehaltlosigkeit dieses Grundrechrechts wird mit dem Argument bestritten, das die Verfassungsväter nur konventionelle Kunst kannten.

Eine Ansicht möchte die Schranken aus § 5 GG II übertragen. Dies ist aus systematischen Gründen abzulehnen.

Für Baukunst wird die Verwendung der Schranken aus § 14 GG diskutiert. Auch dies ist aus systematischen wie teleologischen Gründen abzulehnen.

Als kollidierende Verfassungsgüter ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit zu prüfen, falls ein Kunstwerk "Unlustgefühle" auslöse.

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