Eigentum

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Legitimation des Eigentums

Das Recht am Eigentum wird in ethischer Hinsicht gerechtfertigt durch die Mühe der eigenen Arbeit, den freien Erwerbsvertrag oder die optimale Allokation der Ressourcen.


Verfassungsgarantie

Das Eigentum findet seine rechtliche Grundlage nicht allein in § 903 BGB sondern auch in § 14 GG und der gesamten Rechtsordnung. Die Verfassung schützt das dem Einzelnen zustehende Eigentumsrecht vor staatlichem Zugriff ebenso wie das Institut des Eigentums im Allgemeinen. Dieser Schutz ist allerdings Schranken unterworfen, welche die Sozialpflichtigkeit des Eigentums verlangen.


Befugnisse aus dem Eigentumsrecht

§ 903 BGB bestimmt, dass der Eigentümer mit dem Eigentum nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen kann. Diese Kompetenz ist nicht etwa enummerativ sondern generell zugewiesen.


Arten des Eigentums

a) Miteigentum nach Bruchteilen

Beim Eigentum nach Bruchteilen steht das Eigentum an einer Sache zwei oder mehreren Personen in der Weise zu, dass jede Person nur zu einem gedanklich-rechnerischen Bruchteil an der Sache berechtigt ist, der sich aber auf die ganze Sache erstreckt und nicht auf einen realen Sachteil begrenzt ist (sog. ideeller Bruchteil)

b) Gesamthandseigentum

Das Gesamthandseigentum steht zwei oder mehreren Personen in der Weise zu, dass sie nur gemeinschaftlich über die Sache verfügen können.

c) Treuhandeigentum

Der Treuhandeigentümer ist Alleineigentümer. Allerdings ist er schuldrechtlich gegenüber verpflichtet, von dem Treuhandeigentum nur zu bestimmten Zwecken gebrauch zu machen.

aa) uneigenützige Treuhand

Bei der uneigenützigen Treuhand darf der Treuhänder als juristischer Eigentümer das Treuhandeigentum nur zu Zwecken nutzen, die den Interessen des Treugebers als dem wirtschaftlichen Eigentümer dienen.

bb) eigennützige Treuhandeigentum

Bei der eigennützigen dient die Sache in bestimmten Umfang den Interessen des Treuhänders. Der Treuhänder darf die Sache die Sache aber nicht vollständig im eigenen Interesse benutzen, sondern nur zu den im Treuhansvertrag vereinbarten Zwecken.

cc) dingliche Wirkungen der Treuhandeigentum

Obwohl der Treuhänder Volleigentümer ist, dürfen dessen Eigentümer nicht ohne weiteres in das Treugut vollstrecken. Insofern zeititgt die Treuhand auch dingliche Wirkungen.


Geistiges Eigentumsrecht

Das Sacheigentum des § 903 BGB kann nur an Sachen bestehen. Die Rechtsordnung lässt aber an immateriellen Gegenständen auch absolute Herrschafts- und Zuordnungrechte zu. Beispiele sind das Patent- und Urheberrecht an Erfindungen und sonstigen geistigen Schöpfungen oder Markenrechte an Namen und anderen Kennzeichen. Daneben sibt es besondere Schutzrechte wie zum Beispiel für Gebrauchs- und Geschmacksmuster.

Gemeinsam mit dem Sacheigentum ist dem geistigen Eigentum der umfassende und absolute Rechtsschutz sowie die Möglichkeiten der Übertragung, Belastung und Vererbung.

Unterschiede ergeben sich aus der Eigenart der Herrschaftsobjekte. Besitz ist darum nicht möglich. Um den Erfordernis der Publizität dennoch gerecht zu werden, gibt es Register.

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