Dworkin

From Ius

Ronald Dworkin (1931)

In der Frage schwieriger Fälle, welche durch das positive Recht nicht gedeckt sind geht der Rechtspositivismus von einem freien richterlichen Ermessen aus, da es keine rechtliche Lösung gibt. Stellvertretend setzt der Richter für die Legislative das Recht unter Anwendung derselben außerrechtlichen politischen Argumente der Zielsetzung und der außerrechtlichen Prinzipienargumente.

Kritiker wenden gegen diese Auffassung die Willkür der rückwirkenden Rechtssetzung und die mangelnde Legitimität der Judikative ein, legislativ tätig zu werden. Dworkin stimmt dieser Kritik in Hinblick auf die Anwendung politischer Argumente der Zielsetzung zu, widerspricht ihr aber in Hinblick auf die Prinzipien. Diese sind nach seiner Auffassung eine überpositiver, konstituierender und immanenter(?) Teil des Rechts. Es gibt also auch für schwierige Fälle rechtliche Lösungen. Die Trennung zwischen Recht und Moral ist also nicht strikt, sondern fließend.

Überpositive Prinzipien unterscheiden sich von positiven Regeln darin, dass Regeln mittels einer Substituion ganz oder gar nicht angewendet werden, Prinzipien mittels einer Abwägung jedoch mehr oder minder zur Geltung kommen.

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