Category:Verwaltungsverfahrengesetz

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Allgemein

Das deutsche Verwaltungsrecht besteht aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsnormen: allen Stufen der Normenpyramide sowie der Rechtssprechung und allgemeinen Grundsätzen.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz kodifiziert seit 1976 wesentliche Teile des allgemeinen Verwaltngsrechts des Bundes. Die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder stimmen mit dem des Bundes weitgehend überein.


Geschichte

Es gab die ersten Landesverwaltungsverfahrensgesetze in der Weimarer Republik. Der Juristentag des Jahres 1960 gab den wesentlichen Impuls für eine Kodifikation des allgemeinen Verwaltungsrechts. Im Sinne des kooperativen Föderalismus legte eine Kommission des Bundes und der Länder einen Entwurf vor. 1976 trat das Gesetz in Kraft.


Parallelgesetze

Der Gesetzgeber konnte sich nicht dazu entschließen, die verfahrensrechtlichen Bereiche des Sozialrechts und des Abgabenrechts in das Verwaltungsverfahrensgesetz einzubeziehen. Darum gibt es im Sinne eines Dreisäulenmodells neben dem Verwaltungsverfahrensgesetz, das Sozialgesetzbuch I und X und die Abgabenordnung. Der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht das Sozialgerichtsgesetz (SGG) und die Finanzgerichtsordnung (FGO).


Bedeutung

Ziele der Kodifikation waren die Rechtseinheit, die Rationalisierung der Verwaltung und die Transparenz des Verwaltungsrechts für den Bürger.


Anwendungsbereich

Gemäß § 1 VwVfG, § 2 VwVfG ,§ 9 VwVfG gilt das Gesetz für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden, die auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines Verwaltungsvertrages zielt, sofern nicht die generelle Bereichsausschlussklausel oder spezielle Vorschriften des Besonderen Verwaltungsrechts eingreifen.

a) öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit

Das Handeln in privater Rechtsform im Sinne des Verwaltungsprivatrechts ist nicht erfasst.

b) Bundesbehörden

§ 83 GG ff. unterscheidet den Fall der Ausführung eines Bundesgesetzes durch eine Bundesbehörde, eine Bundesgesetzes durch eine Landesbehörde und eines Landesgesetzes durch eine Landesbehörde. Unumstritten war, dass im ersten Falle das Gesetz gelten soll und im dritten nicht. Der zweite Fall war allerdings umstritten. Grundsätzlich ist das Gesetz anwenbar, wenn die Länder keine eigene Verwaltungsverfahrensgesetze beschließen. Dies ist allerdings geschehen.

c) Beschränkung auf bestimmte Verwaltungsverfaheren

Das Gesetz gilt gemäß § 9 VwVfG nicht für dass innere und das einfache Handeln der Verwaltung sonder allein für Verwaltungsakte und Verwaltungsverträge. Allerdings haben die Normen eine starke Aussrahlungswirkung auf andere Bereiche.

d) Bereichsausschlussklausel

§ 2 VwVfG schließt einige Verwaltungsbereiche wie beispielsweise die Kirchen gänzlich aus.

e) Subsidaritätsklausel

Das VwVfG kommt nur zur Anwendung, soweit nicht spezialgesetzliche Regelungen inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.


Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder

Es sind nach der Rezeption des Bundesgesetzes durch die Länder drei Modelle zu unterscheiden. Es gibt auf Landesebene Vollgesetze, Verweisungsgesetze und Integratíonsgesetze. Sie alle folgen bis ins Detail dem Bundesrecht. Änderungen des Bundesgesetzes werden aber zurückhaltender übernommen. Die Einheit der Rechtsprechung ist gewahrt, indem vor dem Bundesverewaltungsgericht ausnahmsweise auch Verstöße gegen das Landesrecht vorgebracht werden können, wenn sie "ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt" (§ 137 VwGO I Nr. 2).


Europarechtliche Dimensionen

Das Europarecht gewinnt Einfluss auf das deutsche Verwaltungsrecht durch Richtlinien und Verordnungen sowie durch das Gebot der gemeinschaftskonformen Auslegung.

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