Aussagedelikte

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Aussagedelikte

Rechtsgut

Rechtsgut der §§ 153 StGB - 163 StGB ist das öffentliche Interesse an einer wahrheitsgemäßen Tatsachenfeststellung.


Deliktsart

Die Aussagedelikte sind schlichte Tätigkeitsdelikte und abstrakte Gefährdungsdelikte und gemäß § 160 StGB auch eigenhändige Delikte.


Falschheit der Aussage

a) Objektive Deutung

Nach hM ist eine Aussage iSd §§ 153 ff. StGB falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.

b) Subjektive Deutung

Die subjektive Deutung stellt auf die Diskrepanz zwischen Aussageinhalt und Wissen ab. Eine Aussage sei falsch, wenn sie von dem aktuellen Vorstellungsbild und Wissen des Aussagenden abweicht.

c) Pflichtmodelle

Nach Pflichtmodellen ist eine Aussage falsch, wenn der Aussagende seine prozessuale Wahrheitspflicht verletzt hat dh, wenn seine Aussage nicht das Wissen wiedergibt, das er bei kritischer Prüfung seines Erinnerungs- bzw. Wahrnehmungsvermögens hätte reproduzieren können.

d) Aussagegegenstand

Aussagegegenstand können nach hM äußere und innere Tatsachen und bei Sachverständigen auch Werturteile sein.


Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB)

Vollendet ist die uneidliche Falschaussage erst, wenn die Vernehmung abgeschlossen ist dh, wenn der Aussagende seine Bekundug beendet hat, von den Verfahrensbeteiligten keine Fragen mehr an ihn gerichtet werden und der vernehmende Richter in endgültiger Weise zu erkennen gegeben hat, dass er von dem Zeugen oder Sachverständigen keine weiteren Angaben zum Vernehmungsgegenstand erwartet. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Beschluss zur Frage der Vereidigung gefällt wird.


Meineid (§ 154 StGB)

Täter kann, mit Ausnahme des Beschuldigten selbst, jeder Eidesmündige sein, der auf Grund seiner Verstandesreife eine genügende Vorstellung von der Bedeutun des Eides besitzt und im Verfahren als Zeuge, Sachverständiger oder Zivilprozesspartei auftritt.

Bei Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten hindern etwaige Verfahrensverstöße durch die zur Eidesabnahme zuständigen Stelle die Anwendbarkeit der §§ 153, 154 StGB nicht. Sie sind aber strafmildernd zu berücksichtigen.

Die Angeben zur Person sind bei Zeugen von der Eidesleistung mitumfasst.

Vollendet ist die Tat beim Regelfall des Nacheides mit Durchführung der Vereidigung. Der versuchte Meineid beginnt also nicht schon mit der Falschaussage, sondern erst mit dem Beginn der Eidesleistung.


Fahrlässiger Falscheid (§ 163 StGB)

Dieser ist gegeben, wenn der Zeuge während seiner Vernehmung aus Nachlässigkeit an der gebotenen Anspannung seines Gedächtnisses fehlen lässt, dass er bei seiner Aussage erkennbare Fehlerquellen hinsichtlich seiner Wahrnehmungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt oder dass er bei Zweifeln über den Umfang seiner Wahrheits- und Eidespflichten davon Abstand nimmt, sich durch den vernehmenden Richter im Wege der Rückfrage belehren zu lassen.


Falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB)

Zuständig ist eine Behörde, wenn sie zumindest allgemein dafür zuständig ist Versicherungen dieser Art überhaupt entgegen zu nehmen.

Abgegeben ist die Versicherung, sobald sie in den Machtbereich derjenigen Behörde gelangt ist, an die sie gerichtet war; der Kenntnisnahme von ihrem Inhalt bedarf es nicht.

Eine Standardsituation bei § 156 StGB ist die falsche eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO.


Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB)

Als Ersatz für die Strafbarkeit der mittelbaren Täterschaft, welche bei einem eigenhändigen Delikt nicht möglich ist, besteht das Delikt des § 160 StGB.

Das Delikt hat, wie aus dem Strafmaß ersichtlich, Ergänzungsfunktion und ist also anzunehmen, wenn wegen Anstiftung oder versuchter Anstiftung nicht zu bestrafen ist, beispielsweise wenn der Haupttäter gutgläubig ist.

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