§ 147 BGB
From Ius
Annahmefrist (1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Definition: Ein Angebot ist die zeitlich spätere Willenserklärung bei Vertragsschluss, welche mit dem Angebot übereinstimmen und sich auf dieses beziehen muss.
Sie muss im Erklärungsmittel mit dem Angebot übereinstimmen. (?)
Zu Abgabe und Zugang siehe § 130 BGB!
Die Annahme muss innerhalb der Frist erfolgen. Diese richtet sich auf die Art der Zustellung hin und zurück sowie auf die Bedeutung des Angebots.
Sonderfalle der Annahme ist die Option auf Grundlage des Optionsvertrages: er ermöglicht nach § 151 BGB den Vertragsschluss durch eine einseitige Willenserklärung. (Resevierung durch Fax)