§ 130 BGB

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Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.


Abgabe

Der Erklärende muss alles getan haben, was seinerseits zum Wirksamwerden der Willenserklärung notwendig ist.

Dementsprechen genügt nicht allein die Ausfertigung sondern auch die Verschickung oder die Übergabe sind notwendig.

Es kann der Schein einer Abgabe entstehen. Es ist umstritten wie dieser zu behandeln ist. Eine Ansicht nimmt Unwirksamkeit an, eine andere stimmt dem zu hält aber Vertrauensschaden analog zu § 122 BGB für notwendig und eine Dritte schlägt anfechtbare Wirksamkeit vor.

Umstritten ist inwiefern die Abgabe verpflichtend ist. Eine Ansicht meint der Erklärende sei verpflichtet, der mit der Erklärung angestrebten rechtsgeschäftlichen Regelung nicht zuwiderzuhandeln und bringt eine Haftung nach dem Rechtsgedanken des § 160 BGB oder nach § 311a BGB II ins Spiel.

Zugang

Zugang unter Abwesenden erfolgt durch eine körperliche, speicher- und wiederholbare Erlärung.

Hier gilt für den Zugang die Empfangstheorie. Diese definiert als Ankunft in den Empfängerbereich den Zeitpunkt, zu welchem Kenntnisnahme möglich und auch zu erwarten ist.

Zugang unter Anwesenden erfolgt idR in direktem Übermittlungskontakt durch eine mündliche unverkörperte Erklärung.

Hier gilt für den Zugang die Vernehmenstheorie. Entscheidend ist die akustische Vernehmbarkeit, das Verständnis spielt nur im Ausnahmefall eine Rolle.

Für eine schriftliche Erklärung unter Anwesenden ist auch ihre Übergabe notwendig.

In Fällen der Empfangsvereitelung und -verzögerung gilt die Rechtzeitigkeitsfiktion. Der Empfänger kann sich also auf eine Verspätung nicht berufen aber im Interesse des Erklärenden ist ein Zugang vor dem tatsächlichen Empfang nicht gegeben.

Wirksamkeit

Nichtempfangsbedürftige Willenserklärungen (Auslobung) bedürfen zur Wirkung lediglich der Abgabe.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen bedürfen zur Wirkung der Abgabe und des Zugangs.

Wirksamkeit ist mit Zugang an den Vertreter gegeben. Anderes gilt für die Botenschaft.

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