Staatstrukturprinzipien

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Art. 20 GG

Name, Staatsstrukturprinzipien, Widerstansrecht

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Dieser Artikel bildet mit § 1 GG das konstituierende Prinzip der Verfassung. Beide Artikel sind durch § 79 GG unveränderbar.

Die Definition der Reichweite der Grundsätze wird durch das Bundesverfassungsgericht übernommen

Die Staatsprinzipien sind in ihrem Zusammenwirken d.h. in wechselseitigen ihren Gemeinsamkeiten, Ergänzungen, Begrenzungen und Modifikationen zu betrachten.

Staatsstruktur

  • Republik
  • Demokratie
  • Bundesstaat
  • Rechtsstaat

Staatsziele (Optimierungsgebote)

  • Sozialstaat
  • Schutz natürlicher Lebensgrundlagen
  • Europäische Einigung
  • (Schutz/Achtung der Menschenrechte u.a?)


Republik

Demokratie

Direkte Demokratie

Parteien

Wahl

Bundesstaat

Gesetzgebungskompetenz

Verwaltungskompetenz

Bundestreue

Rechtsstaat

Gewaltenteilung

Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes

Rechtssicherheit

Verhältnismäßigkeit

Justizgewähr

Urteil

Analogie

Sozialstaatsgebot

Naturschutzgebot

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