Gewaltenteilung
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Die '''Exekutive''' umfasst Regierung, Präsiden, Militär und Verwaltung. | Die '''Exekutive''' umfasst Regierung, Präsiden, Militär und Verwaltung. |
Revision as of 08:21, 23 January 2007
Die staatliche Gewalt ist horizontale geteilt in die Gesetzgebung, Gesetztesvollziehung, und Rechtssprechung. Gesetz ist hier im formellen Sinne gemeint.
Die vertikale Gewaltenteilung bewirkt das Bundesstaatlichkeitsprinzip.
Die Legislative umfasst Bundestag, Bundesrat und Bundesversammlung. Sie ist die bedeutendste Gewalt, jedoch keine Supergewalt. Hierzu: BVerfG 48, 89
Die Exekutive umfasst Regierung, Präsiden, Militär und Verwaltung.
Die Judikative ist durch den Richtervorbehalt und der Richter durch personelle und sachliche Unabhängigkeit gekennzeichnet. Auch die Justiz ist gewaltengeteilt: Richter, Staatsanwalt und Strafverteidiger sind Organe der Rechtspflege, keine Parteivertreter.
Konflikte
Konflikte ergeben sich beispielsweise aus der Spannung zwischen legislativen Parlamentsvorbehalt (Gesetzlichkeitsprinzip) und exekutiver Handlungsfähigkeit, besonders in außenpolitischen Fragen. Zwischen Judikative und Legislative kann die richterliche Rechtsfortbildung zum Konflikt führen. Allerdings ist oft die Ermächtigung des Richters explizit durch unbestimmte Rechtsbegriffe ("Zumutbarkeit") oder Generalklauseln gegeben.
Durchbrechungen
Der Bundestag verfügt über eine eigene Polizei und verwaltet sich selbst. Gleichermaßen handelt der Wehrbeauftragte oder der Petitionsausschuss exekutiv.
Die Justiz verwaltet sich selbst, führt als Verwaltung Register (Handel, Verein, Genossenschaft), verfügt über exekutive Justizwachtmeister und bildet insbesondere das Recht fort. Hierzu: BVerfG 34, 269
Die Verwaltung verfügt über das Mittel des Rechtsverordnung. Hierzu: BVerfG 8, 274