Gewaltenteilung
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- | Die staatliche Gewalt ist geteilt in die Gesetzgebung, Gesetztesvollziehung, und Rechtssprechung. Gesetz ist hier im formellen Sinne gemeint | + | Die staatliche Gewalt ist '''horizonta''' geteilt in die Gesetzgebung, Gesetztesvollziehung, und Rechtssprechung. Gesetz ist hier im formellen Sinne gemeint. |
Die '''vertikale''' Gewaltenteilung bewirkt das Bundesstaatlichkeitsprinzip. | Die '''vertikale''' Gewaltenteilung bewirkt das Bundesstaatlichkeitsprinzip. | ||
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Bundestag, Bundesrat und Bundesversammlung bilden die '''Legislative'''. Sie ist die bedeutendste Gewalt, jedoch keine Supergewalt. Hierzu: [[BVerfG 48, 89]] | Bundestag, Bundesrat und Bundesversammlung bilden die '''Legislative'''. Sie ist die bedeutendste Gewalt, jedoch keine Supergewalt. Hierzu: [[BVerfG 48, 89]] | ||
- | Die '''Exekutive''' umfasst Regierung, Militär und Verwaltung. | + | Die '''Exekutive''' umfasst Regierung, Präsiden, Militär und Verwaltung. |
Die '''Judikative''' ist durch den Richtervorbehalt und der Richter durch personelle und sachliche Unabhängigkeit gekennzeichnet. Auch die Justiz ist gewaltengeteilt: Richter, Staatsanwalt und Strafverteidiger sind Organe der Rechtspflege, keine Parteivertreter. | Die '''Judikative''' ist durch den Richtervorbehalt und der Richter durch personelle und sachliche Unabhängigkeit gekennzeichnet. Auch die Justiz ist gewaltengeteilt: Richter, Staatsanwalt und Strafverteidiger sind Organe der Rechtspflege, keine Parteivertreter. | ||
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- | '''Durchbrechungen''' | + | Konflikte ergeben sich beispielsweise aus der Spannung zwischen legislativen Parlamentsvorbehalt (Gesetzlichkeitsprinzip) und exekutiver Handlungsfähigkeit, besonders in außenpolitischen Fragen. Zwischen Judikative und Legislative kann die richterliche Rechtsfortbildung zum Konflikt führen. Allerdings ist oft die Ermächtigung des Richters explizit durch unbestimmte Rechtsbegriffe ("Zumutbarkeit") oder Generalklauseln gegeben. |
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Der Bundestag verfügt über eine eigene Polizei und verwaltet sich selbst. Gleichermaßen handelt der Wehrbeauftragte oder der Petitionsausschuss exekutiv. | Der Bundestag verfügt über eine eigene Polizei und verwaltet sich selbst. Gleichermaßen handelt der Wehrbeauftragte oder der Petitionsausschuss exekutiv. |
Revision as of 08:20, 23 January 2007
Die staatliche Gewalt ist horizonta geteilt in die Gesetzgebung, Gesetztesvollziehung, und Rechtssprechung. Gesetz ist hier im formellen Sinne gemeint.
Die vertikale Gewaltenteilung bewirkt das Bundesstaatlichkeitsprinzip.
Bundestag, Bundesrat und Bundesversammlung bilden die Legislative. Sie ist die bedeutendste Gewalt, jedoch keine Supergewalt. Hierzu: BVerfG 48, 89
Die Exekutive umfasst Regierung, Präsiden, Militär und Verwaltung.
Die Judikative ist durch den Richtervorbehalt und der Richter durch personelle und sachliche Unabhängigkeit gekennzeichnet. Auch die Justiz ist gewaltengeteilt: Richter, Staatsanwalt und Strafverteidiger sind Organe der Rechtspflege, keine Parteivertreter.
Konflikte
Konflikte ergeben sich beispielsweise aus der Spannung zwischen legislativen Parlamentsvorbehalt (Gesetzlichkeitsprinzip) und exekutiver Handlungsfähigkeit, besonders in außenpolitischen Fragen. Zwischen Judikative und Legislative kann die richterliche Rechtsfortbildung zum Konflikt führen. Allerdings ist oft die Ermächtigung des Richters explizit durch unbestimmte Rechtsbegriffe ("Zumutbarkeit") oder Generalklauseln gegeben.
Durchbrechungen
Der Bundestag verfügt über eine eigene Polizei und verwaltet sich selbst. Gleichermaßen handelt der Wehrbeauftragte oder der Petitionsausschuss exekutiv.
Die Justiz verwaltet sich selbst, führt als Verwaltung Register (Handel, Verein, Genossenschaft), verfügt über exekutive Justizwachtmeister und bildet insbesondere das Recht fort. Hierzu: BVerfG 34, 269
Die Verwaltung verfügt über das Mittel des Rechtsverordnung. Hierzu: BVerfG 8, 274