§ 105 BGB
From Ius
(Difference between revisions)
Line 11: | Line 11: | ||
II: Ein trunkener Geschäftsfähiger, kann zwar keine Willenserklärung abgeben allerdings empfangen. | II: Ein trunkener Geschäftsfähiger, kann zwar keine Willenserklärung abgeben allerdings empfangen. | ||
+ | |||
+ | Trunkenheit beginnt bei BAK 3 %. |
Revision as of 17:45, 17 December 2006
Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
I: Nichtig sind auch vorteilhafte Rechtsgeschäfte.
II: Ein trunkener Geschäftsfähiger, kann zwar keine Willenserklärung abgeben allerdings empfangen.
Trunkenheit beginnt bei BAK 3 %.