§ 105 BGB

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II: Ein trunkener Geschäftsfähiger, kann zwar keine Willenserklärung abgeben allerdings empfangen.
II: Ein trunkener Geschäftsfähiger, kann zwar keine Willenserklärung abgeben allerdings empfangen.
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Trunkenheit beginnt bei BAK 3 %.

Revision as of 17:45, 17 December 2006

Nichtigkeit der Willenserklärung

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.


I: Nichtig sind auch vorteilhafte Rechtsgeschäfte.

II: Ein trunkener Geschäftsfähiger, kann zwar keine Willenserklärung abgeben allerdings empfangen.

Trunkenheit beginnt bei BAK 3 %.

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