§ 104 BGB

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Revision as of 14:20, 20 January 2007

Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist:

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.


Definition: Die Geschäftsfähigkeit, ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Sie setzt die Freiheit des Willens (Privatautonomie) voraus. Sie kann unbeschränkt, beschränkt sein teilweise bzw. gar nicht vorliegen.

Eine relative Geschäftsfähigkeit, welche lediglich schwierige Geschäfte ausschließt, wird mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit abgelehnt, da es die Alternative des Betreuers gibt.

Zweck der Geschäftsunfähigkeit ist der Schutz Minderjähriger und Irrer. Ihre Interessen genießen Vorrang vor den Interessen der Geschäftspartner, auch wenn sie über die Geschäftsunfähikeit im Irrtum waren.

Geschäftsunfähigkeit kann durch lichte Augenblicke unterbrochen sein.

Sonderfall der Geschäftsfähigkeit ist die Ehefähigkeit und die Testierfähigkeit.

Nichtigkeit und Alltagsgeschäfte: § 105 BGB, § 105a BGB

Des weiteren: § 182 BGB; § 183 BGB, § 131 BGB, § 1896 BGB , § 1902 BGB § 1903 BGB!

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