§ 65 GG
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Es sichert mit der Organisations- und Personalhoheit den Vorrang des Kanzlers. Er ist der starke Mann der Verfassung (Kanzlerdemokratie) | Es sichert mit der Organisations- und Personalhoheit den Vorrang des Kanzlers. Er ist der starke Mann der Verfassung (Kanzlerdemokratie) | ||
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Politische Führung des Staates (juristisch nicht beschreibbar) | Politische Führung des Staates (juristisch nicht beschreibbar) | ||
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- | [[category: | + | Der Kanzler und seine Minister bekleiden ein öffentliches Amt, sind aber keine Beamten. Sie dürfen nicht Mitglied einer Landesregierung sein, aber Abgeordnete. Nur im letzteren Fall kommt ihnen Immnunität und Idemnität zu. Genaues ist im Bundesministergesetz geregelt. |
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Current revision as of 08:36, 23 January 2007
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
Kanzlerprinzip
Die Richlinienkompetenz ermächtigt den Kanzler die grundlegenden politischen Rahmenentscheidungen zu treffen. Zu diesem Zwecke steht ihm das Kanzleramt, welches nach Spiegelreferaten organisiert ist, der BND und das Presseamt zur Verfügung. Die formlosen Richtlinien binden nur die Minister, nicht etwa Beamte. Der Kanzler kann auch keine Rechtsverordnungen erlassen. Im Zweifel müssen Minister die Entscheidung des Kanzlers einholen. Dieser hat das Recht und die Pflicht auf die Durchführung der Richtlinien (§ 1 GOReg) und die Einheitlichkeit der Geschäftsordnung (§ 2 GOReg) zu achten. Die Minister haben die Pflicht den Kanzler zu informieren, der Kanzler hat die Pflicht den Präsidenten zu informieren.
Es sichert mit der Organisations- und Personalhoheit den Vorrang des Kanzlers. Er ist der starke Mann der Verfassung (Kanzlerdemokratie)
Weitere Kompetenz des Kanzlers: § 58 GG (Gegenzeichung der Regierung)
Ressortprinzip
Bestimmten Ministern sind durch die Verfassung Sondererechte eingeräumt (Finanzminister: § 112 GG; Verteidigungsminister: § 65a GG). Es gibt Fachminister, Sonder-/Staatsminister, parlamentarische Staatssekretäre, beamtete Staatssekretäre und politische Beamte auf dem Schleudersitz (Botschafter, Regierungssprecher, Oberstaatsanwalt)
Es steht in einer Spannung zum Kanzlerprinzip.
Kollegialprinzip
Voraussetzungen der Kollegialentscheidung sind die Informationen der Minister, ein Quorum und die Mehrheit. Die wichtigste Entscheidung ist die über Gesetztesvorlagen. Der Kanzler ist mit einfachem Stimmrecht primus inter pares. Es ist fraglich ob Kabinettsausschüsse beschlussfähig sind.
Autonomieprinzip
GOBReg, GGOMin (gemeinsame Geschäftsordnung der Minister), MinGO
Hierachie
Richtlinienkompetenz
Sonderrechte bestimmter Minister
Kollegialentscheidungen (§ 15 GOReg)
Entscheidungen der Fachminister
Funktion und Kompetenz
Politische Führung des Staates (juristisch nicht beschreibbar)
Spitze der Exekutive
Gesetzesinitiative
Rederecht im Bundestag, Bundesrat und Ausschüssen
Status
Der Kanzler und seine Minister bekleiden ein öffentliches Amt, sind aber keine Beamten. Sie dürfen nicht Mitglied einer Landesregierung sein, aber Abgeordnete. Nur im letzteren Fall kommt ihnen Immnunität und Idemnität zu. Genaues ist im Bundesministergesetz geregelt.