§ 58 GG

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Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.


Dies gilt auch für Reden, insofern sie politisch relevant sind. Allerdings gilt für rechtlich unverbindliche Handlungen das konkludente Schweigen der Regierung als Gegenzeichnung.

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