§ 104 BGB

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'''Definition:''' Die Geschäftsfähigkeit, ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Sie setzt die Freiheit des Willens (Privatautonomie) voraus. Sie kann unbeschränkt, beschränkt sein teilweise bzw. gar nicht vorliegen.
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'''Definition:''' Die Geschäftsfähigkeit, ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Sie setzt die Freiheit des Willens (Privatautonomie) voraus. Die Normen zur Geschäftsfähigkeit typisieren zugunsten der Rechtssicherheit faktische Einschränkungen der Privatautonomie.
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Eine '''relative''' Geschäftsfähigkeit, welche lediglich schwierige Geschäfte ausschließt, wird mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit abgelehnt, da es die Alternative des Betreuers gibt.
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'''relative Geschäftsfähigkeit'''
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'''Zweck''' der Geschäftsunfähigkeit ist der Schutz Minderjähriger und Irrer. Ihre Interessen genießen Vorrang vor den Interessen der Geschäftspartner, auch wenn sie über die Geschäftsunfähikeit im Irrtum waren.
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Eine relative Geschäftsfähigkeit, welche lediglich schwierige Geschäfte ausschließt, wird mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit abgelehnt, da es die Alternative des Betreuers gibt.
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Geschäftsunfähigkeit kann durch '''lichte Augenblicke''' unterbrochen sein.
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'''partielle Geschäftsfähigkeit'''
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Eine auf bestimmt Lebensbereiche beschränkte Geschäftsfähigkeit ist teilweise normiert oder als Gnadenerweis anerkannt.
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Zweck der Geschäftsunfähigkeit ist der Schutz Minderjähriger und Irrer. Ihre Interessen genießen Vorrang vor den Interessen der Geschäftspartner, auch wenn sie über die Geschäftsunfähikeit im Irrtum waren.
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'''lucidum intervallum'''
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Geschäftsunfähigkeit kann durch lichte Augenblicke unterbrochen sein.
Sonderfall der Geschäftsfähigkeit ist die Ehefähigkeit und die Testierfähigkeit.
Sonderfall der Geschäftsfähigkeit ist die Ehefähigkeit und die Testierfähigkeit.
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'''Nichtigkeit und Alltagsgeschäfte:'''
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'''Rechtsfolge'''
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[[§ 105 BGB]], [[§ 105a BGB]]  
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Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig ([[§ 105 BGB]]), wenn kein Alltagsgeschäft ([[§ 105a BGB]]) vorliegt.
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'''Minderjährigkeit:'''
 
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[[§ 106 BGB]], [[§ 107 BGB]], [[§ 108 BGB]], [[§ 109 BGB]], [[§ 110 BGB]], [[§ 111 BGB]], [[§ 112 BGB]], [[§ 113 BGB]]
 
Des weiteren:  
Des weiteren:  
[[§ 182 BGB]]; [[§ 183 BGB]], [[§ 131 BGB]], [[§ 1896 BGB]] , [[§ 1902 BGB]] [[§ 1903 BGB]]!
[[§ 182 BGB]]; [[§ 183 BGB]], [[§ 131 BGB]], [[§ 1896 BGB]] , [[§ 1902 BGB]] [[§ 1903 BGB]]!
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[[category: Paragraphen des Bürgerlichen Rechts]]
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[[category: Bürgerliches Gesetzbuch]]

Current revision as of 13:42, 14 March 2007

Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist:

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.


Definition: Die Geschäftsfähigkeit, ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Sie setzt die Freiheit des Willens (Privatautonomie) voraus. Die Normen zur Geschäftsfähigkeit typisieren zugunsten der Rechtssicherheit faktische Einschränkungen der Privatautonomie.

relative Geschäftsfähigkeit

Eine relative Geschäftsfähigkeit, welche lediglich schwierige Geschäfte ausschließt, wird mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit abgelehnt, da es die Alternative des Betreuers gibt.

partielle Geschäftsfähigkeit

Eine auf bestimmt Lebensbereiche beschränkte Geschäftsfähigkeit ist teilweise normiert oder als Gnadenerweis anerkannt.

Zweck

Zweck der Geschäftsunfähigkeit ist der Schutz Minderjähriger und Irrer. Ihre Interessen genießen Vorrang vor den Interessen der Geschäftspartner, auch wenn sie über die Geschäftsunfähikeit im Irrtum waren.

lucidum intervallum

Geschäftsunfähigkeit kann durch lichte Augenblicke unterbrochen sein.

Sonderfall der Geschäftsfähigkeit ist die Ehefähigkeit und die Testierfähigkeit.

Rechtsfolge

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 BGB), wenn kein Alltagsgeschäft (§ 105a BGB) vorliegt.


Des weiteren: § 182 BGB; § 183 BGB, § 131 BGB, § 1896 BGB , § 1902 BGB § 1903 BGB!

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