§ 105 BGB
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Current revision as of 14:20, 20 January 2007
Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
I: Nichtig sind auch vorteilhafte Rechtsgeschäfte.
II: Ein trunkener Geschäftsfähiger, kann zwar keine Willenserklärung abgeben allerdings empfangen.
Trunkenheit beginnt bei BAK 3 %.