Gewaltenteilung

From Ius

(Difference between revisions)
 
(17 intermediate revisions not shown)
Line 1: Line 1:
-
Die staatliche Gewalt ist geteilt in die Gesetzgebung, Gesetztesvollziehung, und Rechtssprechung. Gesetz ist hier im formellen Sinne gemeint. Dies ist die horizontale Gewaltenteilung.
+
'''horizontale und vertikale Gewaltenteilung'''
 +
 
 +
Die staatliche Gewalt ist horizontal geteilt in Gesetzgebung, Gesetztesvollziehung und Rechtssprechung. Sie ist institutionell wie personell ausgeformt.  
Die vertikale Gewaltenteilung bewirkt das Bundesstaatlichkeitsprinzip.
Die vertikale Gewaltenteilung bewirkt das Bundesstaatlichkeitsprinzip.
-
Auch die Justiz ist gewaltengeteilt: Richter, Staatsanwalt und Strafverteidiger sind Organe der Rechtspflege, keine Parteivertreter.
+
'''Legislative'''
-
Das Parlament wird als Legislative gewählt und steht in Konkkurenz (check & balance) mit der Exekutive und der Judikative. Sie ist die bedeutendste Gewalt.
+
Die Legislative umfasst Bundestag, Bundesrat und Bundesversammlung. Sie ist die bedeutendste Gewalt, jedoch keine Supergewalt. Hierzu: [[BVerfG 48, 89]]
-
Die Exekutive umfasst Regierung, Militär und Verwaltung.
+
'''Exekutive'''
-
Die Judikative ist durch den Richtervorbehalt und der Richter durch personelle und sachliche Unabhängigkeit gekennzeichnet.
+
Die Exekutive umfasst Regierung, Präsident, Militär und Verwaltung.
-
Konflikte ergeben sich beispielsweise aus der Spannung zwischen legislativen Parlamentsvorbehalt (Gesetzlichkeitsprinzip) und exekutiver Handlungsfähigkeit, besonders in außenpolitischen Fragen. Zwischen Judikative und Legislative kann die richterliche Rechtsfortbildung zum Konflikt führen.
+
'''Judikative'''
-
Durchbrechungen der Gewaltenteilung:
+
Die Judikative ist durch den Richtervorbehalt und der Richter durch personelle und sachliche Unabhängigkeit gekennzeichnet. Auch die Justiz ist gewaltengeteilt: Richter, Staatsanwalt und Strafverteidiger sind Organe der Rechtspflege, keine Parteivertreter.
-
Der Bundestag verfügt über eine eigene Polizei und verwaltet sich selbst. Gleichermaßen handelt der Wehrbeauftragte oder der Petitionsausschuss exekutiv.
+
'''Konflikte'''
-
Die Justiz verwaltet sich selbst, führt als Verwaltung Register (Handel, Verein, Genossenschaft) und verfügt über exekutive Justizwachtmeister.
+
Konflikte ergeben sich beispielsweise aus der Spannung zwischen legislativen Parlamentsvorbehalt (Gesetzlichkeitsprinzip) und exekutiver Handlungsfähigkeit, besonders in außenpolitischen Fragen. Zwischen Judikative und Legislative kann die richterliche Rechtsfortbildung zum Konflikt führen. Allerdings ist oft die Ermächtigung des Richters explizit durch unbestimmte Rechtsbegriffe ("Zumutbarkeit") oder Generalklauseln gegeben.
-
Vorrang des Gesetzes:
+
'''Verschränkungen'''
-
Keine staatliche (exekutive) Maßnahme darf dem Recht widersprechen. (wie?)
+
Verschränkungen sind nur insofern legitim, wie sie den Kern der Gewalten nicht berühren.
-
Vorbehalt des Gesetzes:
+
Der Bundestag verfügt über eine eigene Polizei und verwaltet sich selbst. Gleichermaßen handelt der Wehrbeauftragte oder der Petitionsausschuss exekutiv.
-
 
+
-
Jedes bürgerbelastende Verwaltungshandeln bedarf der gesetzlichen Ermächtigung. (Klassischer Gesetzesvorbehalt.) (ob?)
+
-
 
+
-
Jedes staatliche Handeln bedarf des Gesetzesvorbehalt. (Lehre vom Totalvorbehalt)
+
-
Tendenz zum Kompromiss: Gesetzesvorbehalt für wesentliche Eingriffe
+
Die Justiz verwaltet sich selbst, führt als Verwaltung Register (Handel, Verein, Genossenschaft), verfügt über exekutive Justizwachtmeister und bildet insbesondere das Recht fort. Hierzu: [[BVerfG 34, 269]]
 +
Die Verwaltung verfügt über das Mittel des Rechtsverordnung. Hierzu: [[BVerfG 8, 274]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]

Current revision as of 13:15, 8 February 2007

horizontale und vertikale Gewaltenteilung

Die staatliche Gewalt ist horizontal geteilt in Gesetzgebung, Gesetztesvollziehung und Rechtssprechung. Sie ist institutionell wie personell ausgeformt.

Die vertikale Gewaltenteilung bewirkt das Bundesstaatlichkeitsprinzip.

Legislative

Die Legislative umfasst Bundestag, Bundesrat und Bundesversammlung. Sie ist die bedeutendste Gewalt, jedoch keine Supergewalt. Hierzu: BVerfG 48, 89

Exekutive

Die Exekutive umfasst Regierung, Präsident, Militär und Verwaltung.

Judikative

Die Judikative ist durch den Richtervorbehalt und der Richter durch personelle und sachliche Unabhängigkeit gekennzeichnet. Auch die Justiz ist gewaltengeteilt: Richter, Staatsanwalt und Strafverteidiger sind Organe der Rechtspflege, keine Parteivertreter.

Konflikte

Konflikte ergeben sich beispielsweise aus der Spannung zwischen legislativen Parlamentsvorbehalt (Gesetzlichkeitsprinzip) und exekutiver Handlungsfähigkeit, besonders in außenpolitischen Fragen. Zwischen Judikative und Legislative kann die richterliche Rechtsfortbildung zum Konflikt führen. Allerdings ist oft die Ermächtigung des Richters explizit durch unbestimmte Rechtsbegriffe ("Zumutbarkeit") oder Generalklauseln gegeben.

Verschränkungen

Verschränkungen sind nur insofern legitim, wie sie den Kern der Gewalten nicht berühren.

Der Bundestag verfügt über eine eigene Polizei und verwaltet sich selbst. Gleichermaßen handelt der Wehrbeauftragte oder der Petitionsausschuss exekutiv.

Die Justiz verwaltet sich selbst, führt als Verwaltung Register (Handel, Verein, Genossenschaft), verfügt über exekutive Justizwachtmeister und bildet insbesondere das Recht fort. Hierzu: BVerfG 34, 269

Die Verwaltung verfügt über das Mittel des Rechtsverordnung. Hierzu: BVerfG 8, 274

Personal tools