Bundesrat
From Ius
Der Bundesrat vertritt die Interessen der Länder im Gesetzgebungsprozess. Da seine Mitglieder als Teile der Landesregierungen weisungsgebunden und ungewählt sind, ist er keine zweite Kammer.
Kompetenz
Gesetzesinitiativrecht
Gesetzesbeschlussrecht
Inhalt
Aufgabe: § 50 GG
Zusammensetzung: § 51 GG
Präsident; Beschlussfassung; Geschäftsordnung; Europakammer: § 52 GG
Beteiligung der Bundesregierung: § 53 GG