Bundesrat

From Ius

Der Bundesrat vertritt die Interessen der Länder im Gesetzgebungsprozess. Da seine Mitglieder als Teile der Landesregierungen weisungsgebunden und ungewählt sind, ist er keine zweite Kammer.

Kompetenz

Gesetzesinitiativrecht

Gesetzesbeschlussrecht

Inhalt

Aufgabe: § 50 GG

Zusammensetzung: § 51 GG

Präsident; Beschlussfassung; Geschäftsordnung; Europakammer: § 52 GG

Beteiligung der Bundesregierung: § 53 GG

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