Allgemeine Handlungsfreiheit
From Ius
Schutzbereich
Die Allgemeine Handlungsfreiheit ist als Generalklausel ein Auffangtatbestand, fall kein anderes Grundrecht einschlägig ist. Geschützt sind also alle Lebenbereiche, welche von keinem anderen Grundrecht erfasst sind.
Eingriff
Problematisch ist, dass mit der Auflösung des klassischen Eingriffsbegriffs und der Ausweitung der allgemeinen Handlungsfreiheit die Zahl der begründeten Verfassungsbeschwerden ausufert. Darum muss eine Beeinträchtigung von erheblichem Gewicht gegeben sein.
Rechtfertigung
Die Freiheit ist durch eine Trias beschränkt.
a) verfassungsmäßige Ordnung
Die verfassungsmäßige Ordnung wird seit der Elfes-Entscheidung in weiter Auslegung als Gesamtheit aller Normen gesehen, welche mit der Verfassung im Einklang stehen. Hier liegt also ein einfacher Gesetzesvorbehalt vor.
b) Rechte anderer
Diese Abwägung ist in die verfassungsgemäße Ordnung integriert.
c) Sittengesetz
Auch das Sittengesetz ist durch seine Positivierung (u.a. § 138 BGB, § 242 BGB, § 826 BGB") ebenfalls Bestandteil der verfassungsgemäßen Ordnung.
Fallbearbeitung
Jedes andere Grundrech geht vor. Hilft dieses nicht weiter, kann nach der Sperrwirkung der Norm auch die allgemeine Handlungsfreiheit nicht greifen.
Sucht ein Ausänder Schutz, aber das betreffende Grundrecht ist ein Deutschenrecht so muss dies festgestellt werden, und auf die schwächere allgemeine Handlungsfreiheit zurückgegriffen werden.
Erfolgt der Eingriff als Maßnahme aufgrund eines Gesetzes, ist durch die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und sodann die darauffolgende Maßnahme zu prüfen.
objektiv-rechtliche Bedeutung
Grundlage der Privatautonomie des Bürgerlichen Rechts