Ungerechtfertige Bereicherung
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Die Regeln der ungerechtfertigen Bereicherung (§ 812 BGB ff.) haben den Zweck, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen auszugleichen.
Einerseits geht es um Vermögensverschiebungen die nicht auf einer Leistung des Gläubigers beruhen (Nichtliestingskondiktion), insbesondere durch Eingriff in die Rechtsgüter des Gläubigers (Einriffskondiktion).
Anderseits geht es um die Rückabwicklung nichtiger Verträge oder sonst fehlgeschlagener Leistungen (Leistungskondiktionen). Insofern stellt das Bereicherungsrecht ein notwendiges Korrektiv zum Abstraktionsprinzip dar.