Hinterlegung, Selbsthilfekauf, Erlass und negatives Schuldanerkenntnis
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Hinterlegung und Selbsthilfekauf
Kann die Leistungspflicht aus Gründen die im Risikobereich des Gläubigers liegen, nicht nach § 362 BGB erfüllt werden, so muss der Schuldner eine anderweitige Möglichkeit haben, sich von der Leistungspflicht zu befreien.
a) Hinterlegung
Die Hinterlegung ist ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverhältnis.
Sie steht dem Schuldner gemäß § 372 BGB bei Annahmeverzug oder bei Unsicherheiten in der Person des Gläubigers zu (Verschollenheit, Geschätsunfähigkeit, ...) . Der Schuldner darf die Ungewissheit nicht verschuldet haben.
Der Gegenstand muss hinterlegungfähig, also Geld, Urkunden und Kostbarkeiten sein.
Der Schuldner kann in der Regel die hinterlegte Sache zurücknehmen gemäß § 376 BGB.
b) Selbsthilfekauf
Ist die geschuldete Sache im Falle des Annahmeverzugs nicht hinterlegungsfähig, so ist der Schuldner gemäß § 383 BGB - § 386 BGB zum Selbsthilfekauf berechtigt. Bei anderen Hinterlegungsgründen ist ein Selbsthilfekauf nur bei Verderblichkeit oder Kostenaufwand der Lagerung zulässig.
Selbsthilfekauf erfolgt grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung (§ 383 BGB III) und uU durch freihändigen Verkauf (§ 385 BGB) möglich. Der Sachleistungsanspruch des Gläubigers wandelt sich in einen Anspruch auf Auszahlung des Verkaufserlöses um.
Erlass und negatives Schuldanerkenntnis
Das Erlöschen der Leistungspflicht durch einen Vertrag ist in § 397 BGB I normiert.
Das negative Schuldanerkenntnis dh, die Anerkenntnis des Gläubigers, dass eine bestimmte Forderung nicht besteht ist in § 397 BGB II geregelt.