Unechtes Unterlassen

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Tatbestand

  • Erfolgseintritt
  • Unterlassen der gebotenen Handlung

Hier ist nicht nur das Nichtstun gemeint, sondern das Versäumen der physisch-realen Rettungsmöglichkeit.

  • Kausalität

Die Kausalitätsformel wird als Quasikausalität modifiziert:

Eine rechtlich erwartete Handlung ist kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

Der Erfolg ist hier nicht in deiner konkreten Gestalt gemeint, sondern in seiner gesetzlich umschriebenen tatbestandsmäßigen Gestalt.

  • objektive Zurechung insb. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Fraglich ist, ob der Erfolg auf dem speziellen Pflichtwidrigkeitszusammenhang beruhen muss.

Dies ist zu bejahen, wenn die Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der konkreten Gefahrenlage zur Erhaltung des Rechtsguts dh, zur Vermeidung des tatbestandlichen Erfolges, zu einer wesentlichen Lebensverlängerung oder einer wesentlich geringeren Verletzung geführt hätte.

Dies ist zu verneinen, falls die Handlung zum tatbestandlichen Erfolg in anderer Gestalt, gleichartiger Werteinbuße geführt hätte.

  • Garantenpflicht
  • Gleichwerigkeit von Tun und Unterlassen

§ 13 StGB I 2. HS normiert die Moadalitätenäquivalenz bzw. Entsprechungsklausel. Diese hat eine eigenständige Bedeutung nur bei verhaltensgebundenen (statt kausalgebundenen) Delikten wie den heimtückischen Mord oder die zwangvolle Nötigung.

  • Unterlassensvorsatz
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