Anspruch auf rechtliches Gehör
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§ 103 GG I
Schutzbereich
Gehör umfasst das Recht auf umfassende Äußerung, Kenntnisname und Berücksichtigung und Information.
Strittig ist, ob auch die Heranziehung eines Rechtsanwalts geschützt ist.
Das Gehör bei Verwaltungsgefahren ergibt sich aus dem Rechtsstaatsgebot.
Rechtfertigung
Grenze des Gehörs ist die Irrelevanz und kollidierendes Verfassungsrecht wie die Effizienz des Verfahrens.