Freiheit des Glaubens und des Gewissens

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Revision as of 16:19, 7 May 2007 by 141.48.157.19 (Talk)

§ 4 GG, § 12a GG II, § 140 GG iVm § 136 WRV I, III, IV, § 137 WRV II, III, VII

Schutzbereich

Der Normtext legt eine Differenzierung in denken, äußern und handeln nahe und zugleich in Religion, Glauben, Gewissen und Weltanschauung.

Nach der Rechtssprechung ist der Schutzbereich jedoch einheitlich. Durch neue Sekten und Religionen wird dies problematisch.

a) individuelle Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Religion und Weltanschauung dürfen frei gebildet, gehabt, geäußert und befolgt werden.

Der Wortlaut legt eine Beschränkung auf traditionelle Riten nahe, tatsächlich sind aber auch Caritas, Erziehung, Feiern und anderes geschützt, insofern es für den religiösen oder weltanschaulichen Auftrag notwendig ist und in einem organisatorisch-sachlichen Zusammenhag steht.

Die Größe der Gemeinschaft ist irrelevant.

Es ist durch die weite Bestimmung des Schutzbereichs die Gefahr der Konturlosigkeit gegeben. Die Existenz der Weltanschauung oder Religion und ihr Auftrag müssen plausibel sein.

Es sind nur religiöse oder weltanschauliche Pflichten nicht schon Erlaubnisse geschützt (Vielehe).

b) kollektive Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Die kollektive Religions- und Weltanschauungsfreiheit, welche religiöse Organisationen im weiteren Sinne schützt, steht in einem Widerspruch zu § 19 GG III.

Insbesondere ein Selbstbestimmungsrecht ist gemäß § 137 WRV III iVm § 140 GG geschützt. Dies schließt kirchliche Gerichtsbarkeit oder kirchliche Studiengänge mit ein.

c) Gewissensfreiheit

Das Gewissen ist eine moralische Haltung, welche die persönliche Identität prägt und subjektiv bindend (Gewissensnot) gut und böse (nicht jedoch wahr/falsch, schön hässlich) bestimmt.

Das Gewissen ist in Denken, Äußern und Handeln geschützt.

Für die Kriegsdienstverweigerung ist § 4 GG III und § 12 a GG II lex specialis. Geschütz ist die Pflicht zum Dienst an der Waffe auch nur mittelbar zu Friedenszeiten und zur Ausbildung. Nicht geschützt ist jedoch die Verpflichtung zu bestimmten Kriegen.

Eingriffe

Ein Eingriff in das Denken ist jede indoktrinierende Beeinflussung weltanschaulicher, religiöser und moralischer Anschauungen.

Ein Eingriff in die Freiheit der Äußerung ist jede Pflicht die Religion zu verschweigen oder zu offenbaren.

Ein Eingriff in das Handeln sind alle staatlichen Gebote oder Verbote, die in einem Widerspruch zur Religion oder Weltanschauung stehen. Ein Eingriff kann durch Handlungsalternativen vermieden werden (Eid).

Eine Ausübung der Religionsfreiheit setzt jedoch ein Bekenntnis und Begründungen voraus.

Rechtfertigung

Die Freiheit der Religion, der Weltanschauung und des Gewissens gelten ohne Vorbehalt und kann nur durch kollidierende Verfassungsgüter eingeschränkt werden.

§ 136 WRV I, III 2 und § 137 WRV III 1 iVm § 140 GG stehen nach Wortlaut und Literatur unter Gesetzesvorbehalt. Die Rechtssprechung nimmt aber an, dass dieser Vorbehalt durch die Vorbehaltlosigkeit des § 4 GG überlagert wird.

Eine weitere Schranke stellt § 12a GG II dar.

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