Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

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Allgemeines

a) Geschichte

Dieses Grundrecht ist neu und stellt eine Reaktion auf Folter, Sterilisation, Euthanasie und Genozid dar.

b) Funktionen

Dieses Grundrecht ist Abwehrrecht und zugleich Schutzauftrag.

Abwehrrecht

a) Schutzbereich

Das Recht auf Leben beginnt bereits vor der Geburt. Es schließt als negatives Freiheitsrecht auch das Recht auf Selbstmord mit ein.

Über die körperliche Unversehrtheit hinaus ist auch mit Blick auf die Menschenwürde auch die geistige Unversehrtheit geschützt.

b) Eingriffe

Todesstrafe, finaler Rettungsschuss, Pflicht zu lebensgefährdenden in Bund, Polizei und Feuerwehr, Euthanasie, Impfzwang, Menschenversuche, …

c) Rechtfertigung

Es gilt ein Gesetzesvorbehalt der idR nach der Wesentlichkeitstheorie auch ein Parlamentsvorbehalt ist.

d) Schranken-Schranke

Speziell sind hier § 104 GG I 2 und § 102 GG.

Inwiefern greift hier das Wesentlichkeitsgebot nach § 19 GG IV? Der wesentliche Gehalt des Grundrechts muss zumindest abstrakt generell gegeben sein.

Schutzrecht und Schutzpflicht

Die Schutzpflicht verlangt vom Staat Maßnahmen gegen Eingriffe durch diesen selber oder durch Dritte.

Das Schutzrecht gewährt einen Anspruch auf ein Mindestmaß auf medizinische Versorgung und soziale Fürsorge.

In der Umsetzung des Schutzauftrages ist dem Staate ein weiter Ermessensspielraum gegeben. Dies gilt insbesondere in problematischen Kollisionsfällen wie bei der Schleyer-Entführung.

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