Grundrechtseingriff
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Definition: Ein Eingriff in einen grundrechtlichen Schutzbereich ist die staatliche Beschränkung eines Grundrechts, welche gerechtfertigt und ermächtigt sein muss.
Verletzung und Antastung
Die Verletzung ist ein stets unzulässiger Eingriff.
Eine Antastung eines Grundrechtes ist ein Eingriff in die Menschenwürde und den Wesensinhalt des Grundrechts.
Bestimmung
Der klassische Eingriffsbegriff enthält vier Bedingungen.
- Ziel staatlichen Handelns
Eine unbeabsichtigte Nebenfolge, wie beispielsweise die tödlich verirrte Kugel eines Polizisten ist kein Eingriff.
- Unmittelbarkeit
- rechtliche Bedeutung
Ein staatlicher Akt mit nur tatsächlicher bedeutng ist kein Eingriff.
- Befehl und Zwang
Die heimliche Überwachung zählt nach diesem Kriterium nicht als Eingriff.
Der moderne Eingriffsbegriff wicht diese Bedingungen auf. Daraus ergeben sich allerdings Folgeproblematiken.
Rechtfertigung
Hier verwendet das Grundgesetz den Begriff "Gesetz" im formellen Sinne. Anderes gilt für dei allgemeine Handlungsfreiheit.
- Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt
Beispiel ist § 8 GG.
- Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt
Beispiel ist § 11 GG.
- Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt
Hier ist die Ermächtigung des Gesetzgebers am stärksten eingeschränkt. Der Schutzbereich ist nahezu unbeschränkbar. Allerdings gelten verfassungsimmanente Schranken.
Schranken-Schranken
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Wesensgehaltgarantie (§ 19 GG II)
Die Theorie vom relativen Wesensgehalt bestimmt des Wesensgehalt im Einzelfall.
Die Theorie vom absoluten Wesensgehalt bestimmt den Wesensgehalt als universale und abstrakte Größe.
Ein Problem der Wesensgehaltsgarantie ist die Frage, ob ein Grundrecht in seinem Wesen schon im Einzelfall nicht angetastet werden darf oder erst im Regelfall. Beispiel ist hier der finale Rettungsschuss eines Polizisten welcher das Grundrecht Leben total einschränkt. Im Zweifel ist für erstere Variante zu entscheiden.
- Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes (§ 19 GG I 1)
Zweck der Norm ist die Gewaltenteilung und der Schutz vor Privilegierung und Diskrimienierung.
- Zitiergebot (§ 19 GG I 2)
Zweck der Norm ist eine Warung des Gesetzgebers und eien Klarstellung für die Gesetzesauslegung. Ausnahmen gelten für die allgemeine Handlungsfreiheit und die Berufsfreiheit.
- Bestimmtheitsgrundsatz
- (Gesetzes/Parlametnsvorbehalt/Wesentlichkeitstheorie)
In ein Grundrecht darf nur durch ein Gesetz eingegriffen werden, welches Inhalt, Form und Zweck
Kollision
Eine Ansicht sieht in kollidierenden Verfassungsgütern die Begrenzung des Schutzbereichs der Grundrechte. Maßstab der Kollision ist die praktische Konkordanz. Das Problem dieser Ansicht ist, dass der Schutzbereich fallabnhängig ist.
Eine andere Ansicht sieht in kollidierenden Verfassungsgütern eine Eimgriffsrechtfertigung. Der Schutzbereich bleibt universal. Das Problem ist hier, dass der Gesetzesvorbehalt aufgelöst wird.
Allgemein gilt, dass der Gesetzesvorbehalt zu bachten ist. Er gewährleistet, dass der Eingriff ausnahme bleibt.
Konkurrenzen
Es liegt eine Konkurrenz an Grundrechten vor, wenn ein Akt in mehrere Grundrechte eingreift. Hier gilt das die besonderen Freiheitsrechte vor der allgemeinen Handlungsfreiheit geprüft werden und die Freiheitsrechte vor den Gleichheitsrechten. Prinzipill soll der Schutz des stärksten Grundrechts greifen.