§ 137 BGB
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Revision as of 16:53, 14 March 2007 by 89.57.47.239 (Talk)
Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.