§ 223 StGB

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Revision as of 12:50, 12 February 2007 by 141.48.157.12 (Talk)

Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Merkmale

Beide Merkmale beschreiben die Körperverletzung erschöpfend, sie sind also nicht lediglich herausgehobene Arten.

Beide Merkmale können jeweils in der ganzen Skala von leicht bis schwer vorleiegen.

Beide Merkmale verhalten sich wie zwei schnediende Kreise. Haareschneiden und Defloration sind keine Gesundheitsschädigungen aber Mißhanlungen. Inffizierung ist eine Gesundheitsschädigung jedoch keine Mißhandlung.

Erheblichkeit

"Die Erheblichkeit bestimmt sich objektiv nach dem befund des objektiven Betrachters. Subjektive Folgen, die objektivierbar sind, können berücksichtigt werden." (1) (BGH NJW 1991 2918)

Schmerz

Schmerz ist als Kriterium irrelvant, den auch Bewusstlose können verletzt werden.

körperliche Misshandlung

"Unter körperlicher Mißhandlung ist nach h.M. eine üble, unangemessene Behandlung zu verstehen, durch die mehr als unerheblich das körperliche Wohlempfinden beeinträchtigt oder sonst auf die körperliche Unversehrtheit eigewirkt wird" (2)

Erfolg

  • Substanzschäden (Beulen, Wunden)
  • Substanzeinbußen (Gliederverlust)
  • Funktionsstörungen (Sehen, Bewegungsunfähigkeit)
  • Verunstalten des Körpers (Teer)


Gesundheitsschädigung

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichender krankhafter Zustand körperlicher oder seelischer (somatisch und somit körperlich erheblich) Art.



Fußnoten

1. Lilie LK § 223 Rnr. 9

2. Lilie LK § 223 Rnr. 6

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