Verfahren
From Ius
Vorverfahren und Initiative § 76 GG
- Referentenentwurf
- Gesetztesinitiative (I)
Bundesrat, Bundesregierung und die Mitte des Bundestages (Fraktionsstärke) haben Initiativrecht.
- evtl. Zuleitungen (II,III)
Initiativen des Bundesrates müssen der Bundesregierung zugeleitet werden. Diese hat eine Äußerungspflicht.
Initiativen des Bundestages bedürfen keiner Zuleitung.
Initiativen der Bundesregierung müssen dem Bundesrat zugeleitet werden. Dieser hat ein Äußerungsrecht.
Hauptverfahren und Beschluss § 77 GG, § 78 GG
- Lesungen
Der Gesetzesvorschlag wird nach den Regeln der GOBT in den zuständigen Auschüssen und im Plenum in drei Lesungen beraten.
1. Lesung: Die Fraktionen geben allgemeine Stellungnahmen ab und verweisen die Gesetzesvorlage an die zuständigen Ausschüsse. Dort wird das Gesetz beraten und Änderungen oder Ergänzungen vorgeschlagen.
2. Lesung: Im Plenum wird das Gesetz erneut beraten. Jeder Abgeordneter darf Änderungswünsche vorbringen. Es wird abgestimmt.
3. Lesung: Nach einer letzten Beratung folt die Schlussabstimmung. Diese Lesung kann mit der zweiten zusammengefasst werden.
Verstöße gegen die GOBT haben nicht die Nichtigkeit des Gesetztes zur Folge. Es sei denn ihre Regelungen leiten sich direkt aus dem Grundgesetz ab.
- Befassung de Bundesrates (II, III)
- Zustandekommen
Abschlussverfahren § 82 GG
- Ausfertigung
- Verkündung
- Inkrafttreten
- Berichtigung
Bei redaktionellen Fehlern erfolgt die Berichtigung durch ein besonderes Verfahren im Bundestag, bei Rechtsfehlern durch das Bundesverfassungsgericht.