Finanzverfassung
From Ius
Grundsatz
In § 104a GG ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Dieser gilt nicht füt bestimmte Ausnahmen oder Gemeinschaftsaufgaben, ansonsten schließt er wechselseitige Zuschüsse aus.
In § 106 GG und wird die Steuerhoheit und der Finanzausgleich geregelt. Dies geschieht auf vier Stufen.
Finanzausgleich § 107 GG
- Vertikale Zuordnung
Aufteilung von Steuern zwischen Bund und Ländern
- Primäre Horizontale Zuordnung
Aufteilung der Steuern zwischen den Ländern
- Sekundäre Horizontale Zuordnung
Zuweisungen von Geldern unter den Ländern (entscheidende Verteilungskonflikte)
- Ergänzungszahlung durch Bund
Die Verteilung der Finanzen findet unter Abwägung zwischen dem Nivellierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz wie dem Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse statt.