Konsens und Dissens

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Innerer Konsens konstituiert einen Vertrag trotz fehlerhafter Willensäußerung ("falsa demonstration non nocet").

Äußerer Konsens konstituiert einen Vertrag, auch wenn A etwas anderes meinte und B davon nichts wissen konnte. Dies entspricht dem Auslegungsgrundsatz des Empfängerhorizontes.

Dissens

Ein Dissens liegt vor, wenn die Willenserklärungen einander widersprechen oder aber mehrdeutig sind, wenn sie übereinstimmen.

Es gibt offenen und versteckten Dissens.

Beispiel: Ein offener Dissens liegt beispielsweise vor, wenn die Partner sich nicht über den Preis einig geworden sind, aber den Vertrag bereits abscließen um sich später zu einigen. Da ein Zweifel am Rechtsbindungswille nach § 154 BGB dann nicht gegeben ist, müsste im Streitfall der Richter den Preis festsetzen.

Die Konstitution des Vertrages hängt von der Relevanz des Dissenses ab. Bei Totaldissens, also Meinungsverschiedenheiten über die essentialia, kommt kein Vertrag zustande. Bei offenen Teildissens greift § 154 BGB. Bei versteckten Dissens greift § 155 BGB.

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