Analogie
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Trifft der Richter auf eine planwidrige Gesetzeslücke so kann er den Analogieschluss anwenden.
Dieser ist entweder eine Gesetzesanalogie (bestimmte analoge Norm) oder eine Rechtsanalogie (allgemeiner analoger Rechtsgedanke).
Voraussetzungen
- Regelungslücke
- Planungswidrigkeit
- Interessenvergleichbarkeit