§ 107 BGB

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Revision as of 18:23, 17 December 2006 by 89.57.41.0 (Talk)

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.


Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte:

Vorteile darf nur rein rechtlich, nicht wirtschaftlich, sein. (Spottpreis).

Geprüft wird nach dem Abstraktionsprinzip, also zuerst:

a) Verfügungsgeschäfte werden als abstrakte Rechtsgeschäfte unabhängig von den zugrundeliegenden kausalen Rechtsgeschäften bewertet. (Beispielsweise wird kann die durch einen Kaufvertrag übereignete Sache nicht nach § 85 BGB sondern nur nach § 812 I 1 BGB beansprucht werden.)

b) Verpflichtungsgeschäfte sind nur rechtlich vorteilhaft wenn durch sie keine Verpflichtung eingegangen wird (einseitig verpflichtender Vertrag: Schenkung).

c) Neutrale Geschäfte sind möglich (Bsp.: § 317 BGB).

Die Erfüllung eines Anspruchs (§ 362 BGB) ist kein rechtlicher Vorteil, da der Anspruch erlischt.

Zustimmungsbedingte Verträge:

Der Umfang der Zustimmung kann von der Begrenzung auf ein konkretes Rechtsgeschäft bis zu einem beschränkten Generalkonsens reichen.

Zustimmung: § 182 BGB

Widerruflichkeit der Einwilligung: § 183 BGB

Ohne Zustimmung der Eltern wird der Vertrag schwebend unwirksam.

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