§ 223 StGB

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Revision as of 07:08, 12 December 2006 by 89.57.58.162 (Talk)

Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


1. körperliche Misshandlung

Eine körperliche Misshandlung ist eine substanzverletzende Einwirkung auf den Körper eines anderen sowie jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als unerheblich beeinträchtigt wird.

Der Schmerz ist als Kriterium irrelevant, auch das Haareschneiden oder die Defloration sind Körperverletzungen.

Substanzschäden: (Beulen, Wunden)

Substanzeinbußen (Gliederverlust)

Funktionsstörungen (Sehen)

Verunstalten des Körpers (Teer)

2. Gesundheitsschädigung

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichender krankhafter Zustand körperlicher oder seelischer (somatisch und somit körperlich erheblich) Art.

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