§ 118 BGB

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Mangel der Ernstlichkeit

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.


Der Schutz des Empfängers wird druch § 122 BGB bewirkt.

Erkennt der Erklärende, dass seine Scherzerklärung von dem anderen als ernst aufgefasst worden ist, so ist er nach Treu und Glauben verpflichtet, den anderen unverzüglich über diesen Irrtum aufzuklären, andernfalls täuscht er ihn durch Unterlassen.

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