Angebot

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Angebot: (§ 145 BGB)

Die zeitlich erste Willenserklärung ist das Angebot. Es muss inhaltlich so bestimmt werden, dass ein Ja zur Annahme genügt. Das Angebot bindet den Anbietenden.

Eine Aufforderung zu einem Angebot (invitaio ad offerendum) ist selber kein Angebot. (Schaufenster, Kataloge)

Anderes gilt auch für Parkplätze und Straba.

Ein Angebot erlöscht durch Ablehnung (idR auch Schweigen), Fristablauf und Änderung bei der Annahme, nicht jedoch bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Anbietenden.

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