§ 21 GG

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Parteien

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.


Definition: Parteien sind Vereinigungen deren Zweck es ist, im Sinne bestimmter politischer Ziele an der Vertretung des Volkes im Parlament mitzuwirken.

Parteien sind eine Schittstelle zwischen Staat und Gesellschaft, da sie einerseits eine verfassungsrechtliche Institution sind und andernseits an der Meinungsbildung des Volkes mitwirken sollen.

Auch für Parteien gilt der Grundsatz der Freiheit und Gleichheit. Die Freiheit begründet beispielsweise das recht nicht von V-Männern unterwandert zu werden und bestimmte Ansprüche wie Wahlwerbespots, Stände und Plakate. Die Gleichheit verlangt, dass allen Parteien diese Freiheiten gleichermaßen gegeben sein müsen. Man kann also nicht einer Partei bespielsweise die Nutzung der Stadthalle gestattten und einer anderen nicht.

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