§ 99 BGB
From Ius
Früchte
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
(2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
(3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
Früchte, Nutzungen, Lasten:
Unmittelbare Früchte einer Sache: Obst, Eier
Mittelbare Früchte einer Sache: Miete, Pachtzinsen
Unmittelbare Früchte eines Rechts: Ernte des Pächters
Mittelbare Früchte eines Rechts: Pachtzinsen durch Unterverpachtung
Nutzungen sind Früchte und andere Gebrauchsvorteile aus einer Sache.
Lasten sind Verpflichtungen des Eigentümers oder Inhabers eines Rechts zu einer Leistung.